Beschlussvorlage - VO/2021/4026
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.7 Abt. Ordnungsangelegenheiten, Wahlen und Friedhof
- Bearbeiter:
- Grit Schaller-Uhl
- Beteiligt:
- 1 Büro der Bürgerschaft; I Bürgermeister; II Senator; 14 RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT; 30 RECHTSAMT; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 32 ORDNUNGSAMT
- Verantwortlich:
- Schaller-Uhl, Grit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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04.10.2021
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.10.2021
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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Sachverhalt
Begründung:
1. Notwendigkeit einer Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung
Die derzeit aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde für den Zeitraum 2018-2020 erarbeitet. Um zukünftig über eine aktuelle Basis zu verfügen, ist der Kalkulationszeitraum 2021-2023 heranzuziehen.
Die Gebührenbedarfskalkulation der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung basiert auf dem Betriebsabrechnungsbogen des Haushaltsjahres 2019. Auf dieser Grundlage wurden für den Zeitraum 2021-2023 zukünftige Planungen und zu erwartende Tendenzen sowie jährliche Kostensteigerungen von ca. 3 % eingerechnet. Bei den Endkostenstellen 120500/Grabnutzungsrecht und 120700/Grabpflege werden gemäß der Gebührenbedarfskalkulation Aufwendungen in Höhe von insgesamt 563.562,74 € pro Jahr erwartet. Diese sollen durch Erträge aus Grabnutzungs- und Pflegegebühren zu 100 % gedeckt werden.
2. Wie finanziert sich der Friedhof?
Der Friedhof besteht aus einem gebührenrelevanten Teil, der hauptsächlich unmittelbar der der Hansestadt Wismar obliegenden Ordnungsaufgabe „Bestattungswesen“ zuzurechnen ist.
Daneben gibt es einen nicht gebührenrelevanten Anteil, dem die Unterhaltung des öffentlichen Grüns und der Kriegsgräberstätten zuzuordnen ist. Zum öffentlichen Grün auf dem Friedhof zählen nicht mehr aktive Gräber in den Randbereichen, großflächig leergezogene Grabfeldabschnitte, Hauptwegebeziehungen und das sogenannte Großgrün, bestehend aus ca. 2.000 Bäumen und 2,8 ha Sträuchern. Hinzu kommen rund 2 km geschnittene Hecken, die einzelne Grabfelder strukturieren. Dieser Teil des öffentlichen Grüns beträgt mittlerer Weile etwa 1/3 der Gesamtfläche und –kosten. Er verleiht unserem Friedhof den parkähnlichen Charakter und begründet die Unterschutzstellung als Gartendenkmal seit 1986. Zum Erhalt und zur Pflege dieses Grünteils sowie der zwei Kriegsfriedhöfe im Stadtgebiet erhält das Produkt Friedhof Mittel aus dem städtischen Haushalt. Dieser Bereich wird somit nicht gebührenfinanziert.
Der dem Bestattungswesen zuzurechnenden Teil ist gebührenrelevant. Er beträgt einen Anteil von etwa 2/3 und setzt sich aus den Kosten der Räumlichkeiten, der Grabnutzungen, Grabpflegekosten, für Grabherstellungen, Ausbettungen und Trägerleistungen sowie Genehmigungen zusammen. Darin sind anteilig die Kosten für Personal, Material, Technik, Ver- und Entsorgung pp. enthalten.
Es wird eine 100 %ige Deckung der ansatzfähigen Kosten angestrebt. Die Friedhofsgebührensatzung soll als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in diesem Umfang dienen.
3. Wie erfolgt eine Gebührenbedarfskalkulation?
Für die Gebührenkalkulation werden die gebührenansatzfähigen Kosten zu Grunde gelegt. Die Gebührenbedarfskalkulation hat den Zweck, die Höhe der Gebühren rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und die künftig anfallenden Kosten mit einer sachgerechten Gebührenfestsetzung zu decken. Grundlage hierfür sind die Kostenrechnungen des Friedhofs. Die Gebührenbedarfskalkulation besteht aus einer Aufwandsprognose (siehe Anlage 3) und den Berechnungen der Einzelgebühren gem. Kostenträgerrechnungen (siehe Anlage 4).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr Keine, da Satzung erst ab 01.01.2022 in Kraft treten wird.
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Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.432500/06 | Ertrag in Höhe von | 4.506,50 € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 55300.432400/06 |
| 27,00 € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.632500/06 | Einzahlung in Höhe von | 90.130,00 € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 55300.632400/06 |
| 540,00 € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für Folgejahre (bei Bedarf): Die Erträge des Ergebnishaushaltes unterliegen dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Vor dem Bilanzstichtag erhaltende Einnahmen sind nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. In den einzelnen Nutzungsjahren ist der Rechnungsabgrenzungsposten anteilig ertragswirksam aufzulösen, womit die periodengerechte Zuordnung sichergestellt ist. Für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeiten werden Rechnungsabgrenzungen gebildet für Grabnutzungen und Pflegeleistungen - ab 2023 zusätzlich für Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
Die Einzahlungen des Finanzhaushaltes werden dagegen entsprechend des Kassenwirksamkeitsprinzips im laufenden Haushaltsjahr in voller Höhe erfasst.
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3. Investitionsprogramm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Die Maßnahme ist: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| freiwillig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eine Erweiterung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | Vorgeschrieben durch: KAG M-V |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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104,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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528 kB
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4
|
(wie Dokument)
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79,3 kB
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5
|
(wie Dokument)
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692,1 kB
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