Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2024/0077
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar - hier: Befahren des Friedhofes bis zu den Gräbern für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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07.10.2024
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04.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt eine Änderung/Ergänzung der 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar vom 11.12.2013 vorzunehmen, wonach das Befahren des Friedhofs bis zu den Gräbern für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG erlaubt wird.
Hierzu wird die Friedhofssatzung wie folgt geändert:
Im §6 wird unter neu Punkt 6 folgende Ergänzung aufgenommen:
„Von der Hansestadt Wismar werden für das Befahren der Friedhöfe mit dem Personenkraftwagen
bis zu den Gräbern, Ausnahmegenehmigungen für Personen vom Verbot nach §6 Abs. 3 Buchstabe a)
erteilt, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, mit welchem eine außergewöhnliche
Gehbehinderung (aG) bescheinigt wird.“
Sachverhalt
Nach der Änderung der Friedhofsgebührensatzung im Jahr 2021, in welcher nur noch Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) den Friedhof befahren dürfen, häufen sich die Anfragen von Bürgern bezüglich einer neuen Regelung. Hiernach ist es nur noch erlaubt, den Hauptweg bis zur Trauerhalle zu nutzen und dort zu parken. Das Befahren der Wege bis zu den Gräbern wurde untersagt. Wenn man sich nun aber die Nutzergruppe, die dieses Verbot betrifft, genauer ansieht, sollte aus Sicht der CDU-Fraktion hier dringend eine Änderung vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG, das heißt, diesen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung attestiert worden. Die Fortbewegung kann z.B. schwerst eingeschränkt sein durch: bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation; neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose; Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD. Es ist diesen Menschen aus unserer Sicht nicht zuzumuten, mehrere hundert Meter Fußweg auf sich zu nehmen, um Gräber von Angehörigen oder Freunden zu besuchen und evtl. auch zu pflegen. In der heutigen Zeit sollte man froh sein, wenn Menschen auf diese Weise in Erinnerungen am Grab schwelgen können und im besten Falle auch an einem gepflegten Grab. Es ist für uns als Fraktion eine Frage von Pietät und Anstand diesen Menschen das Befahren der Wege bis zu den Gräbern zu gewähren – denn Gewerbetreibende dürfen es laut Friedhofssatzung auch – hier ist eine Gleichbehandlung von Nöten. Der Behindertenbeauftrage der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ist über diese Angelegenheit bereits informiert und hat sich deutlich dafür ausgesprochen, diese Änderungen für das Befahren des Friedhofs bis zu den Gräbern vorzunehmen.
