Beschlussvorlage - VO/2017/2161
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung einer neuen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40.6 Abt. Schule, Sport und Förderangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Peter Fröhlich
- Beteiligt:
- 60 BAUAMT; 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN; 10.62 SG Hochbau; I Bürgermeister; II Senator; III Senatorin; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Fröhlich, Peter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur, Sport, Jugend, Bildung und Soziales
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Vorberatung
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06.03.2017
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.03.2017
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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30.03.2017
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Sachverhalt
Begründung:
Auf Grund des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462, 2011 S. 859, 2012 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 586) und zuletzt angepasst durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 522), hat der Schulträger nach § 108 (1) einen Beschluss über die Errichtung einer Schule auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes zu fassen. Träger der Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Hansestadt Wismar ist der Landkreis Nordwestmecklenburg. Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2020 hat der Landkreis einen Schulentwicklungsplan aufgestellt und nach Beschluss durch den Kreistag vom 19.02.2015 der obersten Schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde bisher nicht erteilt.
Auf Grund des jetzt bestehenden Bedarfes für die Errichtung einer neuen Grundschule in der Hansestadt Wismar wurde der Landkreis aufgefordert, eine Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung vorzunehmen. Seitens der obersten Schulbehörde wurde eingeräumt, dass Genehmigung, Fortschreibung und Beschluss zur Errichtung einer Schule durchaus zeitlich parallel erfolgen können. Insofern soll der Beschluss vorbehaltlich der Genehmigung der Schulentwicklungsplanung gefasst werden. Ein entsprechender Beschluss des Kreistages, ist auf Grund des aufwendigen Beteiligungsverfahrens auf Grundlage der Schulentwicklungsplanungsverordnung nicht vor Mai 2017 zu erwarten.
Die für die aktuelle Schulentwicklungsplanung seinerzeit zu Grunde gelegten Schülerzahlen basieren auf den realen Schülerzahlen des Jahres 2014 und auf der letzten Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK). Dort wird von einem Anstieg der Schülerzahlen bis zum Jahr 2020 ausgegangen. Die vorliegende Schulentwicklungsplanung hätte die prognostizierten Bedarfe unter Auslastung aller vorhandenen Kapazitäten in den Grundschulen der Hansestadt Wismar gedeckt.
Die Situation hat sich gravierend verändert. Für das Schuljahr 2017/2018 wurden 346 Schüler für die neu zu bildenden ersten Klassen prognostiziert. Tatsächlich wurden 383 Schüler angemeldet. Eine darauf ausgerichtete fiktive Berechnung einer möglichen Klassenbildung hat ergeben, dass die vorhandenen Kapazitäten nicht mehr ausreichend sind.
Auch in den zukünftigen Klassenstufen zwei und drei sind die Kapazitätsgrenzen erreicht. Als Ursache muss der wachsende Zuzug in die Hansestadt Wismar angenommen werden. Da der Zuzug anhalten wird, kann in Zukunft bei der Bildung von Eingangsklassen nicht mehr die maximale Kapazität je Schule und Klassenstärke angesetzt werden. Nur so kann auch die Beschulung zuziehender Schüler der Klassenstufen zwei, drei und vier gewährleistet werden.
Die anliegende Prognose geht daher von Eingangsklassen mit 24 Schülern statt bisher max. 28 Schülern aus.
Die Prognose für das Schuljahr 2017/18 basiert auf den realen Schülerzahlen und den aktuellen Anmeldungen für die zukünftigen ersten Klassen. Für die Folgejahre wurden wiederum die Zahlen des aktuellen ISEK für die Bildung der Eingangsklassen angenommen.
Die anliegende Kalkulation belegt, dass schon auf dieser Zahlenbasis der Bedarf für eine weitere Grundschule mit 3 Klassen je Jahrgangsstufe in der Hansestadt Wismar besteht. (Ein Fehler in der Anlage im Vergleich zur Informationsvorlage bezogen auf die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 wurde korrigiert.)
Laut Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPVO M-V) vom 16. September 2014 sollen Grundschulen möglichst in Wohnortnähe errichtet und betrieben werden. Grundschulen am Mehrfachstandort müssen über mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 1 verfügen.
Als Schuleinzugsbereich für alle Grundschulen der Hansestadt Wismar ist das gesamte Stadtgebiet festgelegt. Die Bedarfe übersteigen zurzeit in allen Stadtteilen die Kapazitäten der vorhandenen Grundschulen. Dies ist bei der Standortwahl zu beachten.
Eine weitere Bedingung ist das Vorliegen von Baurecht am gewählten Standort.
Vorzugsweise ist als Standort die Bürgermeister-Haupt-Straße 25 angedacht. Eine dortige Schule wäre aus allen Stadtteilen, außer Wismar Ost, zumindest mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
Baurechtliche Bedenken bestehen keine.
Die neue Grundschule benötigt eine Sporthalle. Hier sind 2 Varianten zu prüfen. Zum einen besteht die Möglichkeit die Sporthalle der ehemaligen Brecht-Schule zu sanieren. Als Alternative ist auch der Abriss der Sporthalle in der Bürgermeister-Haupt-Straße 25 mit anschließendem Ersatzneubau denkbar.
Die Kosten für den Schulneubau werden auf ca. 7.100.000 € geschätzt. Für die Sporthalle ist mit Kosten in Höhe von ca. 3.400.000 € zu rechnen. Das Ministerium für Inneres und Europa hat Fördermittel aus dem Strategiefonds des Bundes in Höhe von mindestens 50 v.H. in Aussicht gestellt. Da es sich um pflichtige Schulträgeraufgaben der Kommune handelt, sind bei fehlenden Eigenmitteln außerdem Kreditermächtigungen des Landes möglich.
Für die zeitnahe Umsetzung des Schulneubaus wird ein Nachtragshaushalt im Haushaltsjahr 2017 notwendig werden. Dieser soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: | ||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21,8 kB
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