Fraktionsantrag - VO/2016/1900

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt, dass die Verwaltung sich bei der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die vordergründige Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege einsetzen soll.

 

Die Bürgerschaft fordert den Bürgermeister auf, sich in diesem Rahmen für den Erhalt der freien landseitigen und seeseitigen Sichtfelder und Sichtachsen auf die Kirchen und Baudenkmäler der Hanse- und Weltkulturerbestadt Wismar und ihre Silhouette einzusetzen.

 

Dazu sollen vor der Planung weiterer Windenergieeignungsgebiete, Potenzialsuchräume und beim Repowering im Umfeld von Wismar die Sichtachsen und Sichtfelder von den und auf die Raum wirksamen Baudenkmäler untersucht werden. Erst anhand dieser Untersuchung lässt sich feststellen, ob die vorhandene Struktur und Substanz sowie das Erscheinungsbild der zu schützenden Baudenkmäler eine Schädigung, Zerstörung oder Beeinträchtigung erfahren.

 

Die Bürgerschaft fordert, im Umfeld der Hanse- und Weltkulturerbestadt Wismar innerhalb des Fernwirkradiusvon 10 km auf die Ausweisung weiterer Windenergieeignungsgebiete, Potenzialsuchräume und auf Höhen veränderndes Repowering   zu verzichten, um erhebliche Beeinträchtigungen der Ausstrahlungswirkung in die Umgebung der Stadt zu vermeiden.

Außerdem sollen weder Testfelder für Windkraftanlagen errichtet werden, noch Zielabweichungsverfahren für Windkraftanlagen innerhalb der Fernwirkzone von 10 km im Umfeld der Hanse- und Weltkulturerbestadt Wismar durchgeführt werden.

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Sachverhalt

Begründung:

Das Umland um Wismar stellt nach Einschätzung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern einen hochsensiblen Landschaftsraum der historischen Kulturlandschaft dar. Die Baudenkmale in Wismar sind nicht nur hinsichtlich ihrer Substanz, sondern auch in Bezug auf eine uneingeschränkte Ausstrahlungswirkung in die Umgebung vor Beeinträchtigungen zu bewahren.

Die historische Sichtbeziehung aus dem Denkmal in die Landschaft und umgekehrt aus der Landschaft auf die Denkmale ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft. Aufgrund der räumlichen Einheit vieler Denkmäler mit ihrer Umgebung, erst recht beim Weltkulturerbe Wismar, besteht die Notwendigkeit, die bis dato nahezu unveränderte Landschaft in ihrer Umgebung als wesentlichen Bestandteil zu bewahren. Gemäß Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern ist die Bedeutung dabei nicht allein auf die optische Dimension zu reduzieren, sondern es sind auch die strukturellen und funktionalen Zusammenhänge zu berücksichtigen.

 

Der sich aus § 1 DSchG MV ergebende Anspruch auf Erhalt der Denkmale und Denkmalbereiche konkurriert mit dem Gebot, der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum zu verschaffen, wenn die entsprechenden Anlagen im Wirkraum bzw. der Sichtfelder der raumwirksamen Baudenkmale positioniert werden.

Da Windenergieanlagen inzwischen eine übliche Höhe von 200 m erreichen, stellen sie nicht nur im Nahbereich, sondern auch in der Fernwirkung von ca. 10 km eine erhebliche Beeinträchtigung der Sichtfelder und Sichtachsen dar.

 

Da es in der Natur der Sache liegt, dass kulturlandschaftsprägende Baudenkmäler in ihrer Wirkung ortsgebunden sind, hingegen Windenergieanlagen ihre technische Funktion auch an vielen anderen Standorten entfalten können, sind in den Beurteilungs- und Abwägungsprozessen zu den einzelnen Windenergieeignungsflächen die Belange des Denkmalschutzes in hohem Maße zu berücksichtigen

 

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