Beschlussvorlage - VO/2014/1062
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass eines öffentlichen Betrauungsaktes der Hansestadt Wismar gegenüber der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 03 Beteiligungsverwaltung
- Bearbeiter:
- Claudia Jeske
- Beteiligt:
- 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Vehlhaber, Siegfried
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe
|
Vorberatung
|
|
|
02.12.2014
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
|
Entscheidung
|
|
|
16.12.2014
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt ab dem 01.01.2014 für einen Zeitraum von 10 Jahren die Betrauung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt.
Sachverhalt
Begründung:
Die Hansestadt Wismar ist alleinige Gesellschafterin der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH.
In ihrer Sitzung am 28.11.2013 hat die Bürgerschaft sowohl der Übertragung der Anteile der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest auf die Hansestadt Wismar zugestimmt als auch das Unternehmen mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung im Stadtgebiet beauftragt (Drucksache: VO/2013/0790). Des Weiteren wurde mit dieser Vorlage die Gewährung von temporären Aufwandsüberschüssen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH von jährlich bis zu 200.000,00 € beschlossen.
In den vergangenen Jahren ist das europäische Beihilferecht in der kommunalen Praxis immer bedeutsamer geworden. Die Europäische Kommission hat sehr umfangreiche Vorgaben auf dem Gebiet des EU-Beihilfenrechts erlassen, um die Gefahr einer möglichen Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern.
Die an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft gewährten temporären Aufwandsüberschüsse (Verlustausgleich) sind als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren.
Art. 108 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 AEUV sieht vor, dass die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen unterrichtet wird, um sich dazu äußern zu können. Es würde also eine Meldepflicht für die gewährten Zuschüsse bestehen, soweit keine Ausnahmeregelung greift.
Als Ausnahmeregelungen kommt der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind zur Anwendung (Freistellungsbeschluss).
Gemäß Art. 2 Abs. 1a) des Beschlusses findet dieser Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr, die Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gewährt werden.
Nach § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern gehören zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises u.a. die Belange von Wirtschaft und Gewerbe.
Durch eine Neuorganisation sowie dem oben erwähnten Bürgerschaftsbeschluss wurde diese Aufgabe auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH konzentriert.
Die im Gesellschaftsvertrag verankerten Tätigkeiten wie beispielsweise die Industrie- und Gewerbeansiedlung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen dem allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der Hansestadt Wismar und stellen damit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) dar.
Die Aufgabe der Wirtschaftsförderung fällt damit unter die Anwendung des oben erwähnten Freistellungsbeschlusses.
Für die Erbringung einer DAWI sieht Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV die Betrauung des Unternehmens vor.
Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt dient der praktischen Umsetzung, um den zuvor beschriebenen EU-rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Er hat folgende wesentliche Inhalte:
– Festsetzung der Gemeinwohlaufgabe und Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse basierend auf dem Unternehmensgegenstand aus dem Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH
– Betrauungszeitraum von 10 Jahren
– Berechnung der Höhe der gewährten Ausgleichsleistungen entsprechend des jährlichen Wirtschaftsplanes
– Vorhaltepflicht von sämtlichen Unterlagen bis 10 Jahren nach Ende des Zeitraumes
– Anpassungsklausel für ggf. erforderliche inhaltliche Änderungen des Betrauungsaktes.
In dem Wirtschaftsplan 2014 der Wirtschaftsförderungsgesellschaft als Teil des Haushaltsplanes der Hansestadt Wismar wurde erstmalig ein Aufwandsüberschuss veranschlagt. Folglich unterliegt dies den Beihilfevorschriften des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011.
Durch die Betrauung wird sichergestellt, dass die durch die Hansestadt Wismar gewährten Aufwandsüberschüsse an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH rechtskonform ohne eine vorherige Meldepflicht bei der EU-Kommission i.S.d. Art. 108 Abs. 3 AEUV weitergeleitet werden dürfen. Die zukünftige Tätigkeit der städtischen Gesellschaft kann somit im Einklang mit dem EU-Beihilferecht gewährleistet werden.
Eine Beschlussfassung durch die Bürgerschaft zum Erlass des Betrauungsaktes ist daher geboten, um den Voraussetzungen der EU-Kommission gerecht zu werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
| |||
X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
| |||
1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Finanzhaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
|
| |||
Deckung | |||
| |||
| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
| |||
2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Finanzhaushalt | |||
| |||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
|
| |||
Deckung | |||
| |||
| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
|
| |||
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
| |||
3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
| |||
4. Die Maßnahme ist: | |||
X | neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
46,7 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
101,8 kB
|
