Beschlussvorlage - VO/2022/4244

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die rgerschaft beschließt die in der Anlage 1 und 2 dargestellten Aufnahmekapazitätsfestlegungen der Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar.
 

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Sachverhalt

Begründung:

Aufgrund von Nutzungsänderungen, der erfolgten Inbetriebnahme des Neubaus der Hanse-Grundschule und des Rückzuges der Reuter-Schule in das sanierte Schulgebäude ist eine Anpassung der Aufnahmekapazitäten der allgemein bildenden öffentlichen Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar erforderlich.

Mit der letzten Änderung des Schulgesetzes M-V wurden im § 4 nähere Bestimmungen zur Einrichtung von Lerngruppen sowie im § 39 für das ganztägige Lernen getroffen. Voraussetzung für die Einrichtung von einzelnen Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an ausgewählten Schulstandorten ist das Vorhandensein räumlicher Kapazitäten. Für jede Klasse oder Lerngruppe muss nach § 3 Absatz 2 Satz 1 SchulKapVO M-V ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein.

Die Bildung von Lerngruppen ist noch nicht abgeschlossen und wird in einer Übergangsphase weiter umgesetzt werden.

Mit den dargestellten Kapazitäten sind ausreichend Räume vorhanden, um im Nachgang die durch das Schulgesetz vorgeschriebenen Lerngruppen bedarfsgerecht einrichten zu können.

Die ersten Lerngruppen (DaZ - Deutsch als Zweitsprache, Familienklassenzimmer) sind bereits eigerichtet.

In der Seeblick-Schule hat die weitere Umstellung auf Lerngruppen bereits begonnen. In Klasse 1 wurde im Schuljahr 2020/21 eine Lerngruppe Sprache gebildet. Die vorhandenen Sprache- und LRS-Klassen laufen in den nächsten zwei Schuljahren aus.

In der Ostsee-Schule wird eine Schulwerkstatt als ein alternatives Bildungs- und Erziehungsangebot betrieben. Diese Lerngruppe befindet sich außerhalb des Gebäudekomplexes der Ostsee-Schule. Im Schuljahr 2021/22 wurde die erste Lerngruppe BrD Berufsreife Dual gebildet.

In der Hanse-Grundschule wird das Prinzip der verlängerten Schuleingangsphase bereits angewendet. Hier findet ein jahrgangsübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 in Lerngruppen statt.

 

Gemäß § 45 Absatz 3 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern - SchulG M-V[1] legt der Träger der allgemein bildenden Schulen im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schulen fest.

Dabei ist nach § 45 Absatz 2 SchulG M-V die Aufnahmekapazität für jede einzelne Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Die Hansestadt Wismar ist für insgesamt sieben Schulen (5 Grundschulen und 2 weiterführende Schulen) zuständiger Schulträger gemäß § 103 Absatz 1 Nr. 1 SchulG M-V. Die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulträger im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung (vgl. § 45 Absatz 3 Satz 1 SchulG M-V) für jede öffentliche allgemein bildende Schule in Wismar ist die Grundlage für den Anspruch auf Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine bestimmte Schule nach § 45 Absatz 1 SchulG M-V.

Gemäß § 51 Nummer 4 SchulG M-V wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, das Nähere zur Aufnahmekapazität einer Schule nach § 45 Absatz 2 sowie das Verfahren ihrer Feststellung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Nach § 45 Absatz 3 SchulG M-V i. V. m. § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen SchulKapVO M-V[2] legt der Schulträger fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen. Die Bemessung erfolgt nach objektiven Kriterien (personelle, sächliche und fachspezifische Gegebenheiten) sowie auf Grundlage der tatsächlichen Raumsituation unter Maßgabe des pädagogischen Konzeptes (hier: festgelegte Nutzung der Räume) der jeweiligen Schule.

 

Die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule ergibt sich aus der Gesamtzahl der insgesamt vorhandenen allgemeinen Unterrichtsräume und der durchschnittlichen Schülerkapazität pro Unterrichtsraum und führt zu einer Höchstschülerzahl für diese Schule.

 

Nach Beschlussfassung der Aufnahmekapazität durch die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ist mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, das Einvernehmen herzustellen.

 

 

 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)  vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz  vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719)

 Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (SchulKapVO M-V) vom 26.01.2010 (Mittl.bl. BM M-V, S. 115), zuletzt geändert durch VO vom 27.Mai 2021 (Mittl.bl. BM M-V, S. 82)

 


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

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Ertrag in Höhe von

 

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Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

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Anlagen

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