Beschlussvorlage - VO/2013/0743

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die in der Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar.

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Sachverhalt

Begründung:

Die Gebühren wurden auf der Grundlage der aktuellen Kosten neu kalkuliert. Die Festsetzung neuer Gebühren ist erforderlich, um eine Kostendeckung zu erreichen. Im Jahr 2012 betrug die Kostendeckung für Grabnutzungsrechte lediglich 82 %. Die neu berechneten Gebühren sollen die prognostizierten gebührenrelevanten Gesamtkosten zu 100 % decken. So müssten z.B. wegen des sehr hohen Pflegeaufwandes die Gebühren für anonyme Bestattungen deutlich angehoben werden. Näheres ergibt sich aus der Anlage 3 dieser Vorlage. Zudem müssten die mit der neuen Friedhofssatzung vorgeschlagenen Grabmodelle als Gebührentatbestand in die Friedhofsgebührensatzung aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, neue Gebührentatbestände wie z.B. Gebühren für zusätzliche Leistungen (§ 4 Abs. 6 des Entwurfes) aufzunehmen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300 432500 / THH 06

Ertrag in Höhe von

1.332,12 *

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

* Nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung muss der Ertrag aus laufender Grabnutzung, soweit er auf die folgenden Haushaltsjahre entfällt, nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden, der in den einzelnen Nutzungsjahren anteilig ertragswirksam aufzulösen ist. Für die Berechnung ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen worden. Die Einzahlungen dagegen werden im laufenden Haushaltsjahr in der Finanzrechnung in voller Höhe erfasst.

Finanzhaushalt

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300 632500/

THH 06

Einzahlung in Höhe von

26.642,50

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Deckung

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

siehe Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre (jährlich)

Ergebnishaushalt

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300 432500 / THH 06

Ertrag in Höhe von

5.328,50 *

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

* Nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung muss der Ertrag aus laufender Grabnutzung, soweit er auf die folgenden Haushaltsjahre entfällt, nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden, der in den einzelnen Nutzungsjahren anteilig ertragswirksam aufzulösen ist. Für die Berechnung ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen worden. Die Einzahlungen dagegen werden im laufenden Haushaltsjahr in der Finanzrechnung in voller Höhe erfasst.

 

 

Finanzhaushalt

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300 632500/

THH 06

Einzahlung in Höhe von

106.570,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

siehe Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: KV M-V

 

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Anlagen

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