Beschlussvorlage - VO/2020/3665

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt auf der Grundlage der zur Beschlussfassung vorliegenden Kalkulationsunterlagen die Kalkulation 2021/2022 für die Gebührensatzung Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar (Anlage 3) sowie die als Anlage 1 beigefügte 5. Änderungssatzung der Gebührensatzung für Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17.12.2019.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 2d Kommunalabgabengesetz M-V darf der der Gebührenermittlung zugrundeliegende Kalkulationszeitraum bis zu fünf Jahre betragen. Der EVB hat dieser Möglichkeit zufolge nun erstmalig die Gebühren für einen Zeitraum von zwei Jahren kalkuliert, d.h. für die Jahre 2021 und 2022.

Auf Basis der Wirtschaftsplandaten für das Jahr 2021 wurden die Planzahlen für 2022 mit den erwarteten Entwicklungen hochgerechnet und daraus der Durchschnitt gebildet. Mit diesen durchschnittlichen Kosten-/Erlöspositionen wurde die beigefügte Kalkulation erstellt. Die Kehrkilometer wurden mit dem heute bekannten und im Verzeichnis der Reinigungsklassen der Straßenreinigungssatzung aufgelisteten Straßenbestand ermittelt.

Unter Berücksichtigung der Gebührenrückstellung aus dem Jahr 2019 ergibt sich eine Gebührenunterdeckung von 12.348 Euro. Das entspricht 0,9 % des Gebührenbedarfs.

Die Verwaltung schlägt aufgrund der minimalen Steigerung vor, diesen geringen Betrag nicht an die Gebührenpflichtigen weiterzugeben, sondern die bisherigen Gebührensätze beizubehalten.

In § 4 (Gebühren)  sind daher keine Änderungen vorgesehen.

Änderungsbedarf bestand jedoch bei § 7. Die Änderung des § 7 Abs. 3 und der neu eingefügte Absatz 6 betreffen ausschließlich die sog. „Hinterlieger“. Die Änderungen dienen hinsichtlich dieser Thematik der Erleichterung der Gebührenschuldner. Durch den Satzungstext soll es dem Gebührenschuldner weitestgehend möglich sein, die Gebühr, zu der er herangezogen wird, selbst zu berechnen. Da es in der Vergangenheit insbesondere bei sog. Hinterliegergrundstücken gehäuft zu Nachfragen und Widersprüchen kam, sind nun die verschiedenen Problemlagen mit der entsprechenden Berechnungsmethode in die Satzung aufgenommen worden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

KAG M-V

Vorgeschrieben durch:

 

 

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Anlagen

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