Fraktionsantrag - VO/2018/2542
Grunddaten
- Betreff:
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Beschränkung von Wahlsichtwerbung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- Fraktion FDP/GRÜNE
- Bearbeiter:
- Fraktion Fraktion Liberale Liste - FDP
- Verantwortlich:
- Fraktion FDP/GRÜNE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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25.01.2018
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Erledigt
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Bau- und Sanierungsausschuss
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Vorberatung
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12.02.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zur Februarsitzung einen Regelungsvorschlag für die Sondernutzungssatzung für Wahlsichtwerbung mit A0 und A1- Plakaten vorzulegen.
Folgende Eckpunkte sollten berücksichtigt werden:
- Vollständige Einschränkung der Werbung mit A0 und A1 Plakaten an Masten im gesamten Stadtgebiet,
- Großzügige Ausweitung der Standorte für Großflächenplakate,
- Einrichtung von Werbeflächen für A0/A1-Plakaten an stark von Fußgängern frequentierten Wegen und Plätzen, die es von der Größe und Anzahl her zulassen, dass alle Parteien, Einzelbewerber oder Wählervereinigungen hinreichend berücksichtigt werden könnten,
- Vereinbarkeit mit den landesrechtlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen, die den im Regelfall bestehenden Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlwerbung sichert.
Sachverhalt
Begründung:
Die Wahlsichtwerbung in der Hansestadt Wismar wird bislang sehr großzügig zugelassen. In den letzten Wahlkämpfen war feststellbar, dass immer mehr Plakate an den Masten das Straßenbild massiv beeinträchtigen. Auch die Bürgerinnen und Bürger aber auch Gäste der Hansestadt Wismar beklagen sich immer häufiger über die zunehmende Plakatierung.
Andererseits ist den Parteien und Wählervereinigungen ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlwerbung verfassungsrechtlich zugesichert. Der grundsätzlich anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen sind z.B. die Beschränkung auf unmittelbare Wahlkampfzeiten, Belange der Verkehrssicherheit, schützenswerte Interessen der kommunalen Körperschaften.
Um eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch „wildes Plakatieren“ zu verhindern und um etwa einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten, können die Anzahl der Wahlplakate und deren Aufstellungsort von der zuständigen Behörde bestimmt werden. (BVerwGE 47, 293, 296; BVerwGE 47, 280, 284; OVG Bremen, Urteil vom 30. Januar 1968, Az. II A 154/67, in: NJW 1968, S. 2078; BVerwGE 47, 280, 285).
Nach Ansicht der Gerichte ist der Anspruch auf die Gestattung von Wahlsichtwerbung auch gegenständlich darauf beschränkt, dass lediglich eine für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendige und angemessene Wahlwerbung ermöglicht werden muss. Hierbei obliegt es den Gemeinden festzulegen, in welcher Weise sie dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen.
Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Ergebnis muss die Gemeinde den Parteien jeweils eine nach Umfang (Gesamtzahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) wirksame Wahlpropaganda ermöglichen.
Für die Frage, welche Gesamtzahl an Stellplätzen die Gemeinden zur Verfügung stellen bzw. gewähren müssen, existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Zu berücksichtigende Faktoren sind die Art der Wahl, die Größe der Gemeinde sowie die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen.
Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen jedoch hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächendeckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen.
Zudem darf die Gesamtzahl nicht so gering sein, dass kleinere oder erstmals zugelassene Parteien sich nicht ausreichend repräsentieren können.
Sofern sich die Gerichte auf feste Zahlen festlegen, wurden als ausreichend angenommen, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahl- bzw. Stimmbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt und jedenfalls in Großstädten einen Aufstellungsort für ein Plakat je 100 Einwohner für alle Parteien bzw. je kandidierende Partei zur Verfügung steht.
