Beschlussvorlage - VO/2017/2404
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussvorlage zur Verlängerung des Durchführungszeitraumes für Sanierungsmaßnahmen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung "Altstadt Wismar"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60.3 Abt. Sanierung und Denkmalschutz
- Bearbeiter:
- Birgit Feichtinger
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; III Senatorin; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 20.1 Abt. Kämmerei; 60 BAUAMT; 60.1 Abt. Bauordnung; Sonstige - Beratung mit Externen; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Feichtinger, Birgit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Sanierungsausschuss
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Vorberatung
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09.10.2017
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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26.10.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.12.2021, bis spätestens zum 31.12.2030 zu verlängern.
Sachverhalt
Begründung:
Am 18. Juli 1992 trat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Wismar“ in Kraft. Die vollständige Bekanntmachung erfolgte am 18.12.1999 im Stadtanzeiger rückwirkend zum vorgenannten Datum (Anlage).
Grundlegendes Ziel der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“, die aus fördertechnischen Gründen mit der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar – Erweiterungsgebiet“ in einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme zusammengefasst wird, war und ist die Beseitigung der im Gebiet in hoher Dichte vorliegenden städtebaulichen Missstände auf Basis der im Vorfeld durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen. Das Gebiet soll durch zum Teil umfangreiche städtebauliche Ordnungs-, Sanierungs- und Baumaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Zur Erreichung der Sanierungsziele waren und sind bis heute daher eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich. Aus diesem Grund wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt. Hierfür kommen gemäß dem besonderen Sanierungsrecht die §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung.
Die Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ ist ohne eine Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme beschlossen worden. Das zum Zeitpunkt geltende BauGB als Rechtsgrundlage beinhaltete keine Laufzeitbegrenzung.
Mit der BauGB–Novelle 2007 hat der Gesetzgeber für künftige Sanierungssatzungen eine Befristung auf 15 Jahre gesetzlich vorgegeben. Für alle vor dem 01.01.2007 bekannt gemachten Satzungen, zu denen die beiden Sanierungssatzungen zählen, regelt das Überleitungsrecht im § 235 Absatz 4 BauGB eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Demnach müssten die Sanierungssatzungen bis spätestens zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 4 BauGB aufgehoben werden. Es sei denn, es wird entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB durch Beschluss der Gemeindevertretung eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt oder aber eine bestehende Frist verlängert.
Im Zuge der Durchführung der Sanierung konnten die zu Beginn der 1990er Jahre festgestellten städtebaulichen Missstände deutlich reduziert werden. Jedoch bestehen insbesondere im Bereich der Sanierung der vorhandenen Erschließungsmaßnahmen (Straßen, Wege, Plätze und Freiflächen) und öffentlicher Grünflächen erhebliche Defizite (Stand der Sanierung der Erschließungsanlagen zum 31.12.2016: ca. 62 %, Quelle: ISEK Monitoring Stadtentwicklung 2016). Im Bereich der Hochbaumaßnahmen wurde der überwiegende Teil der Bebauung in den zurückliegenden Jahren saniert/instandgesetzt (Stand der Sanierung der Hochbausubstanz zum 31.12.2016: 85 % [Neubau, saniert bzw. teilsaniert und instandgesetzt], Quelle: ISEK Monitoring Stadtentwicklung 2016). Bei größeren Einzelvorhaben besteht aber auch hier noch Sanierungsbedarf.
Vorausschauend ist festzustellen, dass wesentliche Sanierungsziele bis Ende 2021 für Teilbereiche im Sanierungsgebiet „Altstadt Wismar“ nicht erreicht bzw. innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden können.
Der § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB eröffnet der Gemeinde für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Möglichkeit, den Durchführungszeitraum durch einfachen Beschluss der Gemeindevertretung zu verlängern.
Des Weiteren soll mit der Verlängerung des Durchführungszeitraumes auch weiterhin die Möglichkeit genutzt werden, Städtebauförderungsmittel einzuwerben bzw. im Sanierungsgebiet eingenommene Ausgleichsbeträge durch Aufhebungen gemäß § 162 BauGB oder vorzeitige Entlassung einzelner Grundstücke gemäß § 163 BauGB für anstehende Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet einsetzen zu können. Die Aufhebung der Sanierung von Grundstücken ist gängige Praxis und wird auch weiterhin auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers geprüft und durchgeführt.
In Teilbereichen, wo durch verschiedene Sanierungsmaßnahmen das Gebiet bereits wesentlich verbessert wurde bzw. die Sanierungsziele erreicht wurden, werden unabhängig der Verlängerung des Durchführungszeitraumes auch Teilaufhebungen gemäß § 162 Abs. 1 BauGB angestrebt. Die Aufhebung von Teilbereichen erfolgt als Satzung gesondert und unabhängig von der nun hier geplanten Verlängerung des Durchführungszeitraumes.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“) bleibt von der Verlängerung unberührt, lediglich der Durchführungszeitraum wird bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Beauftragung des Sanierungsträgers bleibt auch weiterhin in der jetzigen Form bestehen und braucht daher nicht verändert zu werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
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Finanzhaushalt | |||
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Bezogen auf die Höhe der jährlich zu beantragenden Finanzhilfen aus dem Programmen der Städtebauförderung (Bund-Länder-Finanzhilfen) sind die kommunalen Eigenmittel in den jahresbezogenen Haushaltsplänen zu planen.
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3. Investitionsprogramm | |||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
x | freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
| Vorgeschrieben durch: | ||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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443,3 kB
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