Beschlussvorlage - VO/2025/0497
Grunddaten
- Betreff:
-
ÖPNV - Kostenbeteiligung der Hansestadt Wismar an den Verkehrsleistungen nach § 5 des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) ab dem Jahr 2026 im Stadt- und Stadtumlandraum Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- II Senator
- Bearbeiter:
- Andrea Bretschneider
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 30 RECHTSAMT; 60 BAUAMT
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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30.10.2025
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
1. Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt, die Kostenbeteiligung in Höhe von 50 % abzüglich der von den Umlandgemeinden übernommenen Kosten an der Auftragserweiterung der Verkehrsleistungen für den ab dem 01.01.2026 geltenden ÖDA über dessen gesamte Laufzeit.
Die übrigen 50 % werden durch den Landkreis Nordwestmecklenburg getragen.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, eine entsprechende Kostenbeteiligungsvereinbarung mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg zu verhandeln und abzuschließen.
Sachverhalt
Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) zuständiger Aufgabenträger für den ÖPNV.
Als Aufgabenträger ist der Landkreis Nordwestmecklenburg nach § 7 Abs. 1 ÖPNVG M-V verpflichtet, einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) aufzustellen und nach § 7 Abs. 3 ÖPNVG M-V bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.
Unter dem 11.05.2023 hat der Kreistag einen Grundsatzbeschluss (Vorlage: 438/66/80/2023) zur Fortschreibung des Nahverkehrsplanes, Direktvergabe von Verkehrsleistungen und Vorbereitung eines ÖDA ab dem Jahre 2026 gefasst.
Den Regionalen Nahverkehrsplan Westmecklenburg – Teil C: Landkreis Nordwestmecklenburg für den Zeitraum von 2026 bis 2035 hat der Kreistag am 20.03.2025 (Vorlage: 087/66/80/2025) beschlossen, der u. a. die Weiterführung der neuen Linienkonzeption, d. h. die Ausweitung des Linienverkehrs bezogen auf den Stadt- und Stadtumlandraum Wismar, zum Gegenstand hat.
Unter dem 15.05.2025 (Vorlage: 108/66/80/2025, Anlage 1) hat der Kreistag den Abschluss des ÖDA für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2035 zwischen dem Landkreis Nordwestmecklenburg und der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH beschlossen, dessen Grundlage der zuvor am 20.03.2025 beschlossene Nahverkehrsplan ist.
An den aus der Ausweitung des Linienverkehrs resultierenden Mehrkosten soll sich die Hansestadt Wismar in hälftiger Höhe beteiligen. Hierfür bedarf es noch eines Bürgerschaftsbeschlusses, der Ihnen hiermit vorgelegt wird.
Bereits unter dem 20.10.2022 hatte der Kreistag den Beschluss gefasst, den derzeit - noch bis zum 31.12.2025 - bestehenden ÖDA im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen bezüglich des Stadt- und Stadtumlandraums Wismar zu erweitern (Vorlage: 365/66/80/2022).
Die damit einhergehenden Mehrkosten wurden und werden durch die Hansestadt Wismar für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 31.12.2025 in hälftiger Höhe erstattet. Dieser Kostenbeteiligung liegt der Beschluss der Bürgerschaft vom 27.10.2022 (Vorlage: VO/2022/4539) zugrunde.
Vorausgegangen war eine durch die Hansestadt Wismar und den Landkreis Nordwestmecklenburg durchgeführte Überprüfung des Liniennetzes. In einer Potenzialanalyse wurde intensiv über eine Verbesserung des Liniennetzes beraten. Im Ergebnis wurde eine dreijährige Probezeit für die Umsetzung der aufgrund der Potenzialanalyse Verbesserung des Netzes erweiterten Fahrleistung bis zum 31.12.2025 durchgeführt.
Die Erfahrungen und die Ergebnisse aus dieser Netzerweiterung wurden der Bürgerschaft auf der diesbezüglichen Informationsveranstaltung vom 28.08.2025 vorgestellt. Die dort gezeigte Präsentation war bereits Inhalt des Berichtes BA/2025/0455 und ist hier nochmals als Anlage 2 beigefügt.
Als Fazit wurde von allen Beurteilenden festgestellt, dass die zusätzlichen Fahrleistungen ein deutlich verbessertes Angebot für die Hansestadt Wismar und die Umlandgemeinden darstellen und beibehalten bleiben sollten.
Wie bereits oben dargestellt, ist der Landkreis für die Aufgabe des Öffentlichen Personennahverkehrs zuständig.
Bereits nach der Erstellung der Potenzialanalyse und der Optimierung durch NAHBUS wurde von Seiten der Hansestadt Wismar die juristische Auffassung vertreten, dass die festgestellten zusätzlichen Verkehrsleistungen als Standardleistung entsprechend des Gesetzes zu werten sind und der Landkreis die zusätzlichen Mittel dafür zu tragen habe.
Daraufhin ließ der Landkreis juristisch untersuchen, ob die bis zur Erweiterung des Fahrplanes getätigten Verkehrsleistungen ausreichend im Sinne des Gesetzes waren.
Mit Datum vom 18.08.2021 wurde dem Landkreis das Gutachten der Kanzlei Gassner, Groth, Siederer und Coll. aus Berlin zur Verfügung gestellt. Darin kommen die Beurteiler zu dem Ergebnis, dass die bis zum damaligen Zeitpunkt erbrachten Leistungen ausreichend im Sinne des Gesetzes seien. Eine weitere juristische Beurteilung auch des jetzt tatsächlich erweiterten Liniennetzes wurde nicht durchgeführt.
Eine solche Überprüfung kann aber letztlich dahinstehen, da der Landkreis deutlich macht, dass die 50%ige Beteiligung der zusätzlichen Aufgaben seinerseits schon eine Verbesserung der früher geltenden Standards darstellt. Eine weitere Verpflichtung zur Leistung direkt durch den Landkreis würde sicherlich zumindest strittig sein. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Landkreis auch auf seine Leistungsfähigkeit beruft.
Die Regelung zur Leistungsfähigkeit des Landkreises hinsichtlich des Angebotes im ÖPNV findet sich im § 4 Abs. 1 ÖPNVG M-V in Verbindung mit Punkt 3 Punkt 1 des Nahverkehrsplanes wieder. Darin heißt es: „Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Nordwestmecklenburg sollen ein attraktives und zuverlässiges ÖPNV-Angebot nutzen können… Dabei sind jedoch auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Nordwestmecklenburg als Aufgabenträger zu beachten.“
Der Landkreis sieht sein nunmehr zusätzliches Engagement der 50%igen Beteiligung an der erweiterten Verkehrsleistung insofern als in seiner Leistungsfähigkeit Machbares. Weitere Mittel würden diese nicht hergeben. Weiter weist der Landkreis dabei auf die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hin, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, und das gilt auch für die Landkreise, ihre Aufgaben im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen. Dieser Grundsatz sei ein zentraler Bestandteil der kommunalen Finanzverfassung und der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung.
Aufgrund des Vorgenannten wird diesseits keine Möglichkeit gesehen, ein weiteres finanzielles Engagement des Landkreises zu fordern bzw. juristisch durchzusetzen. Es verbleibt damit nur die Möglichkeit, wenn das gewünschte Leistungsangebot im ÖPNV im Stadtgebiet und dessen Umland beibehalten bleiben soll, die hälftige Beteiligung der nicht von den Umlandgemeinden getragenen Kosten zu übernehmen. Letztlich macht es dann auch nur Sinn, dies für die gesamte Dauer des ÖDA zu vereinbaren. Dabei sollte allerdings die jährliche Möglichkeit einer Überprüfung und einer möglichen Kündigung berücksichtigt werden.
Finanz. Auswirkung
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Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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Keine finanziellen Auswirkungen |
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X |
Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 |
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
57100.5248000/04 |
Ertrag in Höhe von |
552.400 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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2027: 57100.5248000/04 580.000 € 2028: 57100.5248000/04 609.000 € 2029: 57100.5248000/04 639.500 € |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
57100.7248000/04 |
Einzahlung in Höhe von |
552.400 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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2027: 57100.7248000/04 580.000 € 2028: 57100.7248000/04 609.000 € 2029: 57100.7248000/04 639.500 €
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm |
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X |
Die Maßnahme ist keine Investition |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten |
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Die Maßnahme ist eine neue Investition |
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4. Die Maßnahme ist: |
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neu |
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X |
freiwillig |
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eine Erweiterung |
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Vorgeschrieben durch: |
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(Alle Beträge in Euro)
