Beschlussvorlage - VO/2025/0330
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.7 Abt. Ordnungsangelegenheiten, Wahlen und Friedhof
- Bearbeiter:
- Sophie Tarras
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 30 RECHTSAMT; 32 ORDNUNGSAMT
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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02.06.2025
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Gestoppt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.06.2025
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Gestoppt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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Sachverhalt
Die derzeit aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde für den Zeitraum 2021 - 2023 erarbeitet. Um zukünftig über eine aktuelle Basis zu verfügen, ist der Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 heranzuziehen.
Der Friedhof der Hansestadt Wismar besteht hierbei aus einem gebührenrelevanten Teil, welcher dem Bestattungswesen zuzurechnen ist, und einem nicht gebührenrelevanten Teil. Dem nicht gebührenrelevanten Teil sind die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf dem Friedhof und der Kriegsgräberstätten zuzuordnen.
Der dem Bestattungswesen zuzurechnenden Teil ist gebührenrelevant. Dieser setzt sich aus den Kosten der Räumlichkeiten, der Grabnutzungen, Grabpflegekosten, für Grabherstellungen, Ausbettungen und Trägerleistungen sowie Genehmigungen zusammen. Darin sind anteilig die Kosten für Personal, Material, Technik, Ver- und Entsorgung enthalten.
Die Gebührenbedarfskalkulation der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung wurde erstmalig durch eine Fachfirma durchgeführt. Hierfür konnte die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH gebunden werden.
Die Gebührenbedarfskalkulation basiert auf den Betriebsabrechnungsbögen der letzten Haushaltsjahre. Auf dieser Grundlage wurden für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 zukünftige Planungen und zu erwartende Tendenzen sowie jährliche Kostensteigerungen von ca. 5 % eingerechnet.
Bei der Gebührenbedarfskalkulation wird ein Kostendeckungsgrad von 100 % der ansatzfähigen Kosten angestrebt. Im Rahmen des KAG M-V besteht hier jedoch die Ausnahmevorschrift, welche im Rahmen des Sozialen die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen nicht kostendeckend zu kalkulieren. Diese Möglichkeit soll bei der Position 1.7 (Stillgeborene Kinder) und 2.4 (Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis 6 Jahre für 1 Sarg) genutzt werden. Die Friedhofsgebührensatzung soll als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in diesem Umfang dienen.
Finanz. Auswirkung
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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Keine finanziellen Auswirkungen |
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x |
Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 |
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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In Kraft treten der Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.08.2025 |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.4325000 55300.4324000 |
Ertrag in Höhe von |
12.784,32 € 3.051,99 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.6325000 55300.6324000 |
Einzahlung in Höhe von |
287.647,17 € 68.669,75 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Die Erträge des Ergebnishaushaltes unterliegen dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Vor dem Bilanzstichtag erhaltende Einnahmen sind nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. In den einzelnen Nutzungsjahren ist der Rechnungsabgrenzungsposten anteilig ertragswirksam aufzulösen, womit die periodengerechte Zuordnung sichergestellt ist. Für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeiten werden Rechnungsabgrenzungen gebildet für Grabnutzungen und Pflegeleistungen - ab 2027 zusätzlich für Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Einzahlungen des Finanzhaushaltes werden dagegen entsprechend des Kassenwirksamkeitsprinzips im laufenden Haushaltsjahr in voller Höhe erfasst.
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.4325000 55300.4324000 |
Ertrag in Höhe von |
30.682,36 € 7.324,77 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.6325000 55300.6324000 |
Einzahlung in Höhe von |
690.353,21 € 164.807,40 € |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Siehe 1. – Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre
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3. Investitionsprogramm |
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x |
Die Maßnahme ist keine Investition |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten |
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Die Maßnahme ist eine neue Investition |
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4. Die Maßnahme ist: |
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neu |
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freiwillig |
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eine Erweiterung |
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x |
Vorgeschrieben durch: KAG M-V |
(Alle Beträge in Euro)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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53,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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43,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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58,3 kB
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4
|
(wie Dokument)
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85,2 kB
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