Beschlussvorlage - VO/2024/0085-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungsunternehmen der Hansestadt Wismar
Hier: Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20.5 Abt. Beteiligungs- und Fördermittelmanagement
- Bearbeiter:
- Claudia Jeske
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; III Senatorin; 30 RECHTSAMT; 1 Büro der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe
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Vorberatung
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11.03.2025
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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27.03.2025
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Sachverhalt
Im vergangenen Jahr gab es bereits eine Beschlussvorlage zu diesem Thema (VO/2024/0085).
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive – Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (im Folgenden: CSRD-Richtlinie) ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie wurde die Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Die Berichterstattung soll erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 erfolgen. Sie umfasst u.a. die wesentlichen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf Menschen und auf die Umwelt sowie die wesentlichen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das jeweilige Unternehmen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit zukünftig verpflichtender Bestandteil des Lageberichts sein und damit auch einer externen Prüfung unterliegen
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der CSRD-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Dieser sieht auch eine Änderung des Handelsgesetzbuches (im Folgenden: HGB) vor.
Die alte Fassung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KV M-V) sah gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass eine Gemeinde, die unmittelbar oder mittelbar mit maßgeblichem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt ist, dafür Sorge zu tragen hat, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften […] vorgeschrieben werden, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.
Diese Regelung der KV M-V wurde in den Gesellschaftsverträgen der Unternehmen, an denen die Hansestadt Wismar mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist (der Gemeinde stehen mehr als 20 % der Stimmrechte zu) aufgenommen.
Der oben genannte Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht u.a. folgende Änderung des § 289 b HGB vor: eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft
- groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
- kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§267a) ist.
Der Gesetzesentwurf enthält gemäß § 289b Abs. 2, 3 und 5 HGB auch Tatbestände, die zu einer Berichtspflicht führen würden. Diese greifen allerdings nicht für die Beteiligungsunternehmen der Hansestadt Wismar.
Die Beteiligungsunternehmen wären demzufolge verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2025 den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, obwohl sie eigentlich nicht zum Kreis der von der CSRD-Richtlinie erfassten Unternehmen gehören. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung würde bei den Unternehmen zu einem hohen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand führen.
Damit die kommunalen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern um diese Berichtspflicht erleichtert werden können, erfolgte im Rahmen der Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts in diesem Jahr eine Änderung des § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V.
Die novellierte Kommunalverfassung sieht nunmehr vor, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts mit Ausnahme einer nichtfinanziellen Erklärung nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften […] vorgeschrieben werden, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.
Durch diese Änderung wurde die mittelbare kommunalverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung aufgehoben. Der Landesgesetzgeber spricht von einer „nichtfinanziellen Erklärung“, da das HGB zum Zeitpunkt der Novellierung der KV M-V den Begriff „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ nicht enthält. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten sind aber identisch auszulegen.
Damit die Erleichterung, die durch die Änderung der Kommunalverfassung eingeräumt wurde, auch für die Beteiligungsunternehmen der Hansestadt Wismar gelten kann, ist eine Änderung der Gesellschaftsverträge erforderlich.
Die Änderungen der jeweiligen Verträge sind in der Anlage als Synopse dargestellt.
Nach einer Beschlussfassung durch die Bürgerschaft entscheiden die Gesellschafterversammlungen der einzelnen Unternehmen über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. In Abhängigkeit der Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages gibt der Aufsichtsrat zunächst eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ab.
In den Gesellschafterversammlungen wird dann darüber entschieden, ob von der eingeräumten Erleichterung Gebrauch gemacht wird und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen soll oder ob das Beteiligungsunternehmen zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt.
Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in vollem Umfang oder nur in Teilen des gesetzlich geforderten Umfanges ist jederzeit möglich. Diese könnte in Zukunft für die Beteiligungsunternehmen beispielsweise bei der Einwerbung von Fördermitteln, der Umsetzung des Lieferkettengesetzes oder bei der Beantragung von Krediten relevant werden.
Hinweis zur Anlage: Die Stadtwerke Wismar GmbH wird in der Synopse nicht aufgeführt. Das Beteiligungsunternehmen der Hansestadt Wismar erfüllt die Merkmale gemäß § 267 Abs. 2, 3 HGB für große Kapitalgesellschaften und ist demnach verpflichtet, zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen.
Der Bundesrat befasste sich am 27.09.2024 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 - Corporate Sustainability Reporting Directive (Drucksache: 385/24).
Dieser Entwurf sah eine Änderung des § 289 b des HGB dahingehend vor, dass eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die lediglich die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaten vorgibt, keine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht begründet.
Eine Entscheidung des Bundestages und der Bundesregierung zu diesem Gesetzesentwurf sollte zunächst abgewartet werdem, sodass die Beschlussvorlage VO/2024/0085 in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und kommunale Betriebe am 08.10.2024 von der Verwaltung zurückgezogen wurde.
Die Bundesregierung folgte dem Vorschlag des Bundesrates zur Änderung des § 289 b HGB jedoch nicht (Drucksache: 20/13256).
Die kommunalen Unternehmen der Hansestadt Wismar können dennoch wie bereits in der Begründung zur Vorlage VO/2024/0085 von der umfangreichen Berichtspflicht nach der CSRD-Richtlinie befreit werden aufgrund der Änderung des § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V.
Hierfür ist eine Änderung der Gesellschaftsverträge erforderlich.
Die Änderungen der jeweiligen Verträge sind in der Anlage 1 als Synopse dargestellt.
Finanz. Auswirkung
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X |
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 |
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Finanzhaushalt |
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Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm |
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X |
Die Maßnahme ist keine Investition |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten |
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Die Maßnahme ist eine neue Investition |
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4. Die Maßnahme ist: |
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X |
neu |
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freiwillig |
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eine Erweiterung |
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X |
Vorgeschrieben durch: § 73 Abs. 1 KV M-V |
(Alle Beträge in Euro)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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53,2 kB
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