Beschlussvorlage - VO/2024/0119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar (Abwassergebührensatzung) sowie die als Anlage 2 beigefügte Vorkalkulation 2025.

 

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Sachverhalt

Die Hansestadt Wismar betreibt nach Maßgabe der jetzt geltenden Abwassersatzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbstständige Anlage (§ 1 Abs. 1 Abwassersatzung).

Nach der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser in der zentralen öffentlichen Abwasseranlage eine Benutzungsgebühr sowohl für Schmutz- als auch für Niederschlagswasser erhoben.

Die Verwendung von derartigen Einheitsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ist in den letzten Jahren sowohl von der Literatur als auch von den Gerichten stark diskutiert worden.

Dabei hat sich die rechtliche Meinung überwiegend durchgesetzt, die auch teilweise landesrechtlich höchstrichterlich entschieden wurde, dass die Gebühr nicht mehr als Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung festgelegt werden kann, sondern vielmehr zwei Gebührensätze ermittelt werden müssen.

Die Verwendung von Einheitsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ist zwar durch die Rechtsprechung des OVG Greifswald bislang nicht von vornherein ausgeschlossen worden. Sie würde jedenfalls aber einer besonderen Begründung bedürfen, die sich aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ergeben muss. Bei Verwendung einer Einheitsgebühr lassen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht völlig ausräumen.

Aufgrund dieser rechtlichen Entwicklung hat der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb (EVB) im letzten Jahr eine Begutachtung durch ein Anwaltsbüro zu dieser Frage in Auftrag gegeben.

Auch dieses Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, die Gebührenkalkulation nicht zusammenfassend zu einer Einheitsgebühr zu erstellen, sondern vielmehr nach Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen. Dies sei nach deren Meinung die sicherere Variante.

Hinzukommt, dass Ende letzten Jahres im Eigenbetriebsausschuss eine Diskussion aufkam, inwieweit man in Bezug auf die Klimaveränderung eine Trennung der Kalkulation von Schmutz- und Niederschlagswasser vornehmen sollte, um beim Niederschlagswasser den Anteil der Verdichtung von Flächen stärker zu berücksichtigen. Auch diese Diskussion hat dazu geführt, dass in der Verwaltung letztlich entschieden wurde, diese Kalkulationsveränderung vorzunehmen.

 

Aufgrund dieser Veränderung war die Kalkulationsgrundlage völlig neu anzulegen. Dabei mussten sowohl die kaufmännischen Aufwandszahlen als auch die technischen Abschreibungsdaten zusammengetragen werden und sowohl der technischen Anlage (Klärwerk) als auch den zu berücksichtigen Grundstücken zugeordnet werden.

Für die Zuordnung des Niederschlagswassers wurden dazu vorhandene Orthofotos aller Grundstücke der Hansestadt Wismar in Augenschein genommen. Daraus wurde unter Federführung des für die Erstellung der Kalkulation gebundenen Beratungsbüros die Berechnungsschritte durchgeführt und die Kalkulation in Gänze erstellt.

Im Ergebnis wurde als Benutzungsgebühr für die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung eine Einleitungsgebühr bei Ableitung häuslichen Schmutzwassers sowie gewerblichen Abwassers auf 2,37 EUR pro Kubikmeter festgelegt (§ 3 Abs. 8 der Satzung).

Für die Bemessung der Benutzungsgebühr für die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung wurde eine Einleitgebühr von 0,30 EUR pro Quadratmeter bebauter oder befestigter Fläche festgelegt.

Gerade im Bereich des Niederschlagswassers sind die jetzt auch in der Politik diskutierten Faktoren der Verdichtung von Grundstücksflächen berücksichtigt. Dies soll dazu beitragen, dass sich Eigentümer überlegen, weniger Flächen zu verdichten, damit der natürliche Versickerungsgrad von Niederschlagswasser auf den Grundstücken steigt.

Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage ist auch zu verzeichnen, dass sich der städtische Anteil an den Gebühren deutlich von 400.000 derzeit auf ca. 800.000 verdoppelt. Dies ist insbesondere dem geschuldet, dass nun in der Anwendung der Faktoren dem verdichteten Straßenverkehrsraum und den Schadstoffen, die üblicherweise auf diesen Flächen durch Abrieb entstehen, Rechnung getragen wird.

Aufgrund des Vorgenannten soll diese Satzung entsprechend der geänderten Abwassersatzung am 01. Januar 2025 in Kraft treten, damit sie Grundlage der Bescheidung für den Erhebungszeitraum 2025 sein kann.

 

Zum besseren Verständnis ist als Anlage 3 eine Synopse zu den Veränderungen beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

54901.5229520/TH 8

Aufwand in Höhe von

400.000 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

54901.7229500/TH 8

Auszahlung in Höhe von

400.000 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

X

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

(Alle Beträge in Euro)

 

 

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Anlagen

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