Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2024/0077-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Hansestadt

Wismar vom 11.12.2013 mit Bekanntmachung am: 31.12.2013 sowie Inkrafttreten am: 01.01.2014:

 

Artikel 1 Satzungsänderung:

 

In §6 wird Folgendes unter Punkt 6 ergänzt:

 

„Von der Hansestadt Wismar werden für das Befahren der Friedhöfe mit dem Personenkraftwagen

bis zu den Gräbern Ausnahmegenehmigungen für Personen vom Verbot nach Abs. 3 Buchstabe a)

erteilt, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, mit welchem eine außergewöhnliche

Gehbehinderung (aG) bescheinigt wird.“

 

Artikel 2 Geltungsbestimmung:

 

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Sachverhalt

Nach der Änderung der Friedhofsgebührensatzung im Jahr 2021, in welcher nur noch

Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) den Friedhof befahren

dürfen, häufen sich die Anfragen von Bürgern bezüglich einer neuen Regelung. Hiernach ist es nur

noch erlaubt, den Hauptweg bis zur Trauerhalle zu nutzen und dort zu parken. Das Befahren der

Wege bis zu den Gräbern wurde untersagt. Wenn man sich nun aber die Nutzergruppe, die dieses

Verbot betrifft, genauer ansieht, sollte aus Sicht der CDU-Fraktion hier dringend eine Änderung

vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG, das

heißt, diesen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung attestiert worden. Die Fortbewegung kann

z.B. schwerst eingeschränkt sein durch: bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit

doppelter Oberschenkelamputation; neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson

oder Multipler Sklerose; Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei

arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD. Es ist diesen Menschen aus

unserer Sicht nicht zuzumuten, mehrere hundert Meter Fußweg auf sich zu nehmen, um Gräber von

Angehörigen oder Freunden zu besuchen und evtl. auch zu pflegen. In der heutigen Zeit sollte man

froh sein, wenn Menschen auf diese Weise in Erinnerungen am Grab schwelgen können und im

besten Falle auch an einem gepflegten Grab. Es ist für uns als Fraktion eine Frage von Pietät und

Anstand diesen Menschen das Befahren der Wege bis zu den Gräbern zu gewähren – denn

Gewerbetreibende dürfen es laut Friedhofssatzung auch – hier ist eine Gleichbehandlung von Nöten.

Der Behindertenbeauftrage der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ist über diese Angelegenheit

bereits informiert und hat sich deutlich dafür ausgesprochen, diese Änderungen für das Befahren des

Friedhofs bis zu den Gräbern vorzunehmen.

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Finanz. Auswirkung

 

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