Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2024/0077-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar - hier: Befahren des Friedhofes bis zu den Gräbern für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG
Antrag zur Vorlage VOP/2024/0077
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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26.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Hansestadt
Wismar vom 11.12.2013 mit Bekanntmachung am: 31.12.2013 sowie Inkrafttreten am: 01.01.2014:
Artikel 1 Satzungsänderung:
In §6 wird Folgendes unter Punkt 6 ergänzt:
„Von der Hansestadt Wismar werden für das Befahren der Friedhöfe mit dem Personenkraftwagen
bis zu den Gräbern Ausnahmegenehmigungen für Personen vom Verbot nach Abs. 3 Buchstabe a)
erteilt, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, mit welchem eine außergewöhnliche
Gehbehinderung (aG) bescheinigt wird.“
Artikel 2 Geltungsbestimmung:
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Nach der Änderung der Friedhofsgebührensatzung im Jahr 2021, in welcher nur noch
Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) den Friedhof befahren
dürfen, häufen sich die Anfragen von Bürgern bezüglich einer neuen Regelung. Hiernach ist es nur
noch erlaubt, den Hauptweg bis zur Trauerhalle zu nutzen und dort zu parken. Das Befahren der
Wege bis zu den Gräbern wurde untersagt. Wenn man sich nun aber die Nutzergruppe, die dieses
Verbot betrifft, genauer ansieht, sollte aus Sicht der CDU-Fraktion hier dringend eine Änderung
vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG, das
heißt, diesen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung attestiert worden. Die Fortbewegung kann
z.B. schwerst eingeschränkt sein durch: bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit
doppelter Oberschenkelamputation; neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson
oder Multipler Sklerose; Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei
arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD. Es ist diesen Menschen aus
unserer Sicht nicht zuzumuten, mehrere hundert Meter Fußweg auf sich zu nehmen, um Gräber von
Angehörigen oder Freunden zu besuchen und evtl. auch zu pflegen. In der heutigen Zeit sollte man
froh sein, wenn Menschen auf diese Weise in Erinnerungen am Grab schwelgen können und im
besten Falle auch an einem gepflegten Grab. Es ist für uns als Fraktion eine Frage von Pietät und
Anstand diesen Menschen das Befahren der Wege bis zu den Gräbern zu gewähren – denn
Gewerbetreibende dürfen es laut Friedhofssatzung auch – hier ist eine Gleichbehandlung von Nöten.
Der Behindertenbeauftrage der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar ist über diese Angelegenheit
bereits informiert und hat sich deutlich dafür ausgesprochen, diese Änderungen für das Befahren des
Friedhofs bis zu den Gräbern vorzunehmen.
