Bericht/Antwort gem. KV M-V - BAP/2026/0615-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antwort auf die Fragen der Fraktion Bürger für Wismar - Nachfragen zu VO/2025/0500-03 - Vollübertragung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Wismar mbH auf die Hansestadt Wismar gem. §§ 175 ff. Umwandlungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht/Antwort gem. KV M-V
- Federführend:
- 11 AMT FÜR PERSONAL, ORGANISATION UND IT
- Bearbeiter:
- Michel Ohlerich
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft; 13 AMT FÜR TOURISMUS UND KULTUR; 20.5 Abt. Beteiligungs- und Fördermittelmanagement; 11.3 Abt. Organisation; 11.4 Abt. Informationstechnik (IT)
- Verantwortlich:
- Ohlerich, Michel
Sachverhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fragen der Fraktion Bürger für Wismar beantworte ich wie folgt:
1. Unterliegt die Übertragung einzelner Leistungen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises dem Vergaberecht?
Die geplante Übertragung einzelner Leistungen unterliegt dem Vergaberecht.
1.1 Wenn nein, auf welche Ausnahme wird sich berufen?
Siehe unter 1.
1.2 Wie kann die beabsichtigte Aufgabenübertragung sichergestellt werden?
Die Aufgabenübertragung kann durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen in den betreffenden Fachämtern sichergestellt werden.
2. Wenn die Aufgabe in die Kernverwaltung wechselt, ist die starre Bindung an die tariflichen Bedingungen des TVöD und den Haushalt nebst Stellenplan zwingend.
Im ersten Jahr besteht grundsätzlich Bestandschutz der bisherigen arbeitsrechtlichen Bedingungen für die Mitarbeiterin kraft Gesetzes. Vertraglich (Verschmelzungs-/Vollübertragungsvertrag) kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. Eine tarifrechtliche Regelung ist vorgesehen. Die Hansestadt Wismar ist eine tarifgebundene Arbeitgeberin. Wenn die Aufgabe in die Kernverwaltung wechselt, sollte dementsprechend die tariflichen Bedingungen des TVöD – wie bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kernverwaltung – Anwendung finden. Ausnahmetatbestände einer außertariflichen Vorgehensweise sind nicht ersichtlich. Die Beachtung der haushälterischen Vorgaben der GemHVO-Doppik, hier dann auch die Regeln zur Aufstellung des Stellenplans, sind obligatorisch.
2.1 Wie soll die sichergestellt werden, dass flexibel auf Personalbedarfe reagiert wird?
Wie in allen anderen Teilen der Verwaltung, muss auf Personalbedarfe möglichst kurzfristig reagiert werden. Dies erfolgt im Rahmen des vorhandenen Stellenplans, im äußersten Fall durch einen Nachtragshaushalt. Der Wechsel einer Mitarbeiterin ist vorgesehen. Eine zweite Stelle steht zur Verfügung. Wenn und soweit sich also vorübergehender Personalmehrbedarf ergibt, wäre die Vorgehensweise, die Aufgabenerledigung der zusätzlichen Aufgaben durch die zweite Stelle bzw. durch vorhandenes Personal sicherzustellen (vorübergehender Einsatz von Springern, Prüfung von Aufgabenumverteilungen, ggf. vorübergehendes Einstellen/Reduzieren freiwilliger Aufgaben o.Ä.). Sollte sich ein dauerhafter Mehrbedarf zeigen, wären die zusätzlichen Stellen(anteile) im folgenden Stellenplan darzustellen.
2.2 Wie sollen beispielsweise Studenten oder andere geringfügig Beschäftigte im Stellenplan sichergestellt werden? Diese sind projektbezogen zwingend erforderlich.
Diese Möglichkeit wird auch in anderen Bereichen der Stadtverwaltung vereinzelt genutzt und stellt grundsätzlich kein Problem dar. Eine projektbezogene Beschäftigung von zusätzlichen Unterstützungskräften ist also unter Berücksichtigung des Gesamthaushaltsansatzes, der für die Personalbewirtschaftung zur Verfügung steht, möglich.
2.3 Wie soll sichergestellt werden, dass die technische Ausstattung flexibel an die Bedarfe angepasst wird? Hintergrund ist, dass die Kernverwaltung an IT und IT-Vorschriften sowie den Haushalt gebunden ist. Ein Ausprobieren von Anwendungen (z.B. KI, neue Apps für die Förderung etc.) dürfte nur im Korsett der Stadtverwaltung möglich sein? Wie soll die dringend notwendige Flexibilität erreicht werden?
Vorschriften, wie z.B. die Datenschutzgrundverordnung, gelten für alle Lebensbereiche. Durch Priorisierung müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
3. Wie viel Geld wird durch die Auflösung tatsächlich in den Haushalt der Stadt einfließen können?
Es wird mit einem Zugang von ca. 250 T€ an Geldvermögen und 1.313 T€ an Grundvermögen gerechnet.
4. Welche Kosten sind mit der Verschmelzung verbunden?
Es wird mit ca. 33 T€ an Notar- und Gerichtskosten gerechnet.
