Beschlussvorlage - VO/2017/2277
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Schiedsstelle, Wahl einer Schiedsperson
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10.5 Abt. Recht und Vergabe
- Bearbeiter:
- Diana Ruske
- Beteiligt:
- 1 Büro der Bürgerschaft; I Bürgermeister; 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN
- Verantwortlich:
- Ruske, Diana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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29.06.2017
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Sachverhalt
Begründung:
Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchStG M-V) richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Entsprechend § 2 des Gesetzes ist jede Schiedsstelle mit einer Schiedsperson und einem Vertreter zu besetzen.
Die Schiedsstelle der Hansestadt Wismar ist gegenwärtig mit
– Frau Petra Alde als Schiedsperson und
– Herrn Holger Suhrbier als Vertreter
besetzt.
Während Herr Suhrbier erst am 25.06.2015 gewählt wurde und dementsprechend noch etwa 3 Jahre im Amt sein wird (VO/2015/1370), endet die Amtszeit von Frau Alde im August 2017 (Drs.-Nr. 0529-36/12).
Aus diesem Grund ist eine personelle Nachbesetzung der Schiedsperson erforderlich.
Die Aufforderung zur Interessenbekundung wurde am 22.04.2017 im örtlichen Stadtanzeiger sowie auf der Homepage der Stadt veröffentlicht. Im Ergebnis stehen die im Beschlussvorschlag genannten Bewerber für dieses Ehrenamt zur Verfügung.
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen liegen im Büro der Bürgerschaft vor und können durch die Bürgerschaftsmitglieder eingesehen werden.
Jeder der o.a. Bewerberinnen und Bewerber erfüllt die formellen Kriterien entsprechend § 4 SchStG M-V und ist somit als Kandidatin bzw. Kandidat geeignet.
Für die aktuelle Neubesetzung als Schiedsperson ist nur eine Person erforderlich. Die für die Schiedsstellentätigkeit (insb. Fortbildung) eingestellten Haushaltsmittel sind überdies nur für insgesamt zwei Schiedspersonen (Schiedsperson & Vertreter) eingestellt worden.
Die Wahl der Schiedsperson bedarf gemäß § 5 SchStG M-V der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes Wismar.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
X | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 11901 5254900 | Aufwand in Höhe von | 200,00 € |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 11901 5254900 | Aufwand in Höhe von | 200,00 € |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: §1 Abs. 1 SchStG MV | ||
