Beschlussvorlage - VO/2016/1962

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Wismar (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKS -)

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Mit Bekanntmachung der Neufassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2015 wurde der § 25 Kostenersatz neu geregelt. Die Vorschrift über den Kostenersatz wurde neu systematisiert, um eine leichtere Handhabung in der Praxis zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde sie um drei weitere kostenpflichtige Tatbestände und einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten von Feuerwehren erweitert. Neu ist hier die Berechnungsgrundlage für Vorhaltekosten. Nach derzeitiger Praxis werden die Vorhaltekosten für beispielsweise Feuerwehrfahrzeuge, -gebäude und -geräte aber auch Ausbildungs- und Verwaltungskosten teilweise anhand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. OVG - Urteil vom 30.11.2011, Az: 1 L 93/08), welches damit argumentiert, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Feuerwehr rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung des Gerichtes die Vorhaltekosten nur anhand der Ganzjahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) ermittelt werden. Diese Lösung führte jedoch in der Praxis zu ungerechtfertigt niedrigen Vorhaltekosten. Der Berechnungsmodus im § 25 Absatz 3 ermöglicht es der Gemeinde die Vorhaltekosten zumindest teilweise zu decken und dabei aber nicht den kostenersatzpflichtigen Bürger zu überfordern. Eine weitere Änderung ist bei der Aufzählung der zum Kostenersatz berechtigten Behörden für die durchzuführenden Brandverhütungsschauen erfolgt. Bis zur Neufassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V waren dazu nur die Landkreise und die kreisfreien Städte berechtigt. In dem neuen Gesetz sind nun die Städte mit Berufsfeuerwehren gleichfalls berechtigt dazu.

Aus diesem Grund wurde die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Wismar (Anlage 1) überarbeitet und neu gefasst. Für weitere Erläuterungen ist der Vorlage ein Kalkulationsbericht (Anlage 2) und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Kostenerstattungssätze (Anlage 3) beigefügt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:12600

4322900

Ertrag in Höhe von

70.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:12600

6322900

Einzahlung in Höhe von

70.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

 

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Anlagen

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