Beschlussvorlage - VO/2016/1654
Grunddaten
- Betreff:
-
Landtagswahl 2016, Gemeindewahlleitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.4 Abt. Gewerbe
- Bearbeiter:
- Frank Brosig
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; 1 Büro der Bürgerschaft; 10.5 Abt. Recht und Vergabe; 32 ORDNUNGSAMT
- Verantwortlich:
- Brosig, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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07.03.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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31.03.2016
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Sachverhalt
Begründung:
Am 04.09.2016 findet die Landtagswahl statt. In Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind durch die Bürgerschaft eine Gemeindewahlleitung sowie ihre Stellvertretung gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) zu wählen.
Nach § 7 Abs. 2 LKWG M-V sind die Gemeindewahlleitung und Stellvertretung Mitglieder der Wahlorganisation. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter tragen im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde.
Für jeden Wahlkreis zur Landtagswahl werden die Wahlorgane des Landkreises tätig, in deren Grenzen der Wahlkreis oder sein größter Teil liegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V). Die Vorprüfung der Wahlergebnisse, die Bestimmung der Anzahl der Briefwahlvorstände, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlausschusssitzungen zählen u.a. zu den hauptsächlichsten Aufgaben einer Gemeindewahlleiterin oder eines Gemeindewahlleiters. Im Falle eines Wahleinspruches legt die Gemeindewahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor. Im Verhinderungsfalle nimmt die stellvertretende Gemeindewahlleitung die o.g. Aufgaben wahr.
Die Gemeindewahlleitung ist ein Organ der Gemeinde. Gemeindewahlleiter der Hansestadt Wismar ist Herr Frank Brosig. Alle Wahlorgane, Mitglieder von Wahlorganen und deren Stellvertretungen (Mitglieder der Wahlorganisation) üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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x | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
| Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
x | Vorgeschrieben durch: § 9 Abs. 3 LKWG M-V |
