Beschlussvorlage - VO/2015/1599

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft stimmt dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Konsolidierungsvereinbarung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu.

Der Bürgermeister und sein 1. Stellvertreter werden ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Hansestadt Wismar ist nach § 43 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr  in Planung und Rechnung ihren Haushalt auszugleichen. Sollte dies trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Dies soll u.a. aufzeigen, mit welchen Maßnahmen und in welchem Zeitraum der Haushaltsausgleich erreicht werden soll.

 

Die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013-2018 wurde durch die Bürgerschaft am 25.06.2015 beschlossen. Dies zeigt unter Umsetzung aller Haushaltssicherungsmaßnahmen einen jahresbezogenen Ausgleich spätestens ab dem Jahr 2020 auf. Zur Erreichung des dauerhaften Haushaltsausgleichs bei gleichzeitigem Abbau der bis dahin aufgelaufenen Fehlbeträge kann die Hansestadt Wismar Konsolidierungshilfen des Landes unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

 

Nach § 22 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) stellt das Land Gemeinden und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen für das Erreichen des Haushaltsausgleichs zur Verfügung. Nach § 22 Abs. 2 FAG M-V sollen die Hilfen dazu befigen, eigenstdig auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Zuweisung der Hilfen setzt voraus, dass die Kommune selbst alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ergreift und diese auf Grundlage eines Haushaltssicherungskonzeptes umsetzt.

 

Die Mittel werden nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe" gezahlt, denn die Hansestadt Wismar  muss  zunächst eigene Einsparanstrengungen unternehmen. Im Entwurf zur Konsolidierungsvereinbarung sind  jährliche Teilziele vereinbart, bei deren Erreichen dann Teilsummen der Konsolidierungshilfe als nicht rückzahlbare Zuschüsse ausbezahlt werden.

 

Folgende Teilziele nach § 2 Abs. 1 sollen vereinbart werden:

Der jahresbezogene negative Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung darf (ohne Konsolidierungshilfe)

        im Haushaltsjahr 2015 höchstens – 6.041.000 €

        im Haushaltsjahr 2016 höchstens – 5.720.000 €

        im Haushaltsjahr 2017 höchstens – 3.875.000 €

        im Haushaltsjahr 2018 höchstens – 2.935.800 €

betragen.

Mit dem Entwurf des Haushaltes 2016/2017 und der mittelfristigen Finanzplanung bis 2019 sind die Maßnahmen aus der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes und somit die genannten Teilziele umgesetzt.

Sollten zur Erreichung der vereinbarten Ziele einzelne Haushaltssicherungsmaßnahmen nicht realisierbar sein oder nicht die prognostizierten Haushaltsauswirkungen erzielen, so sind entsprechende Ergänzungen der vorhandenen oder neue Konsolidierungsmaßnahmen zu beschließen mit gleichen finanziellen Auswirkungen.

Lt. § 2 Abs. 5 hat die Hansestadt Wismar die Möglichkeit, für die Jahre 2019 und 2020 zur Fortschreibung der Konsolidierungsvereinbarung erneut mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern in Verhandlungen einzutreten.

 

Folgende Teilbeträge der Konsolidierungshilfe sind in § 4  Abs. 1 festgeschrieben:

        Teilbetrag 2015 – 3.100.000 €

        Teilbetrag 2016 – 2.300.000 €

        Teilbetrag 2017 – 2.500.000 €

        Teilbetrag 2018 – 2.600.000 €

 

 

Diese Vereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

61200.4144200/

TH 09

Ertrag in Höhe von

3.100.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

61200.6144200/

TH 09

Einzahlung in Höhe von

3.100.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:       2016

 

                                                 2017

 

                                                 2018 

61200.4144200/

TH 09

61200.4144200/

TH 09

61200.4144200/

TH 09

Ertrag in Höhe von

 

 

 

2.300.000,00

 

2.500.000,00

 

2.600.000,00

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:       2016

 

                                                 2017

 

                                                 2018

61200.6144200/

TH 09

61200.6144200/

TH 09

61200.6144200/

TH 09

Einzahlung in Höhe von

2.300.000,00

 

2.500.000,00

 

2.600.000,00

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

X

neu

X

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

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Anlagen

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