Widerspruch des Bürgermeisters - WS/2015/1521
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerspruch zu den Beschlüssen vom 24.09.2015 zur Vorlage Nr. VO/2015/1514 (Wetterschutzabdeckung St. Marien - Dringlichkeitsantrag der Für-Wismar-Fraktion)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Widerspruch des Bürgermeisters
- Federführend:
- 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN
- Bearbeiter:
- Andrea Bretschneider
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Bretschneider, Andrea
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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29.10.2015
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Sachverhalt
Sehr geehrter Herr Präsident,
gegen die Beschlüsse über die Dringlichkeitsvorlage der Für-Wismar-Fraktion zum Gegenstand „Wetterschutzabdeckung St. Marien“, VO/2015/1514, in der Sitzung der Bürgerschaft vom 24.09.2015 sehe ich mich leider gezwungen, gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V fristwahrend
Widerspruch
erheben zu müssen.
Diesen begründe ich wie folgt:
Ich bin nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V verpflichtet, einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt.
I.
Der Beschluss im TOP 6 über die Erweiterung der Tagesordnung aufgrund besonderer Dringlichkeit verletzt das Recht, weil eine solche besondere Dringlichkeit im Sinne von § 29 Abs. 4 KV M-V nicht vorgelegen hat.
Es hätte sich danach um eine Angelegenheit handeln müssen, deren Aufschub bis zur nächsten Sitzung nicht geduldet hätte werden können, also in der Regel um einen Tatbestand, der bei der Festsetzung der Tagesordnung nicht bekannt war.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Dass ein Zuwarten bis zur nächsten Bürgerschaftssitzung am 29.10.2015 „ungünstig“ sei, reicht hierfür nicht aus.
II.
Der sodann im TOP 11.1 gefasste Beschluss über die inhaltliche Vorlage verletzt überdies ebenfalls das Recht.
Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 KV M-V müssen Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen […] entstehen, bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen.
Diese zwingende Anforderung erfüllt die o.g. Vorlage nicht.
Fehlt ein solcher Vorschlag, darf der Antrag nicht zur Abstimmung gelangen (LT-Drs. 1/3645, S. 114; Wellmann/Willner in „Kommunalverfassungsrecht M-V“, Stand: Februar 2012, § 31 Erl. 3 m.w.N.). Folglich ist der Beschluss formell rechtswidrig.
III.
Ich bitte Sie folglich darum, die Angelegenheit auf die Tagesordnung Ihrer nächsten Sitzung aufzunehmen und eine erneute Beschlussfassung über die zwei Beschlüsse zu der im Bezug genannten Vorlage herbeizuführen.
IV.
Wie bereits in der Bürgerschaftssitzung am 24.09.2015 durch mich mitgeteilt wurde, betone ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich, dass es bereits ohnehin geplant war, die Abdeckung der Mauerkronen mit Bitumenbahnen zu reparieren und für den anstehenden Winter Instand zu setzen.
Mit der Verlegung der Schweißbahnen wird bereits in dieser Kalenderwoche begonnen, so dass der Beschlussinhalt zeitlich mittlerweile überholt ist.
