Beschlussvorlage - VO/2015/1454

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die allgemein bildenden Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar werden die Aufnahmekapazitäten gemäß Anlage 1 festgelegt. 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar hat in ihrer Sitzung am 27.01.2011 die Festlegung der Aufnahmekapazität in den allgemein bildenden Schulen in Wismar beschlossen (Drucksache-Nr. 0344-19/11).

 

Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Aufnahmekapazitäten ergibt sich aus dem Neubau der Tarnow-Schule, der Sanierung der Brecht-Schule an einem anderen Standort sowie den Folgen der Kreisgebietsreform mit dem Verbleib von 6 Schulen in der Trägerschaft der Hansestadt Wismar.

 

Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 schreibt im § 45 (3) die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Schule durch den Träger der Schule vor. Dabei ist nach § 45 (2) Schulgesetz M-V die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Die Festlegung der Aufnahmekapazität für jede öffentliche allgemein bildende Schule in Trägerschaft der Hansestadt Wismar ist die Grundlage für den Anspruch auf Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine bestimmte Schule nach § 45 (1) Schulgesetz M-V.

 

Nach § 51 Punkt 4 Schulgesetz M-V wurde die oberste Schulbehörde ermächtigt, das Nähere zur Aufnahmekapazität einer Schule sowie das Verfahren ihrer Feststellung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die entsprechende Schulkapazitätsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 26. Januar 2010 ist in Anlage 3 beigefügt. Die erste Verordnung zur Änderung der Schulkapazitätsverordnung vom 10. Juli 2015 ändert die Gültigkeit der Verordnung bis zum 31. Dezember 2020. (siehe Anlage 4)

 

Für jede Schule wurde die Anzahl der allgemeinen Unterrichtsräume festgestellt und dafür ausgewiesen, wie viele Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Unterrichtsraum beschult werden können. Der Orientierungswert von 1,9 m² Bedarf je Schülerarbeitsplatz entsprechend § 3 (3) der Schulkapazitätsverordnung M-V ist hierbei zum Ansatz gekommen.

Fachunterrichtsräume, deren spezifische Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, wurden bei der Festlegung der Aufnahmekapazität gemäß § 3 (2) der Schulkapazitätsverordnung M-V nicht berücksichtigt.

 

Die Aufnahmekapazität ergibt sich aus der Gesamtzahl der insgesamt vorhandenen allgemeinen Unterrichtsräume und der durchschnittlichen Schülerkapazität pro Unterrichtsraum und führt zu einer Höchstschülerzahl für die Schule.

 

Sonderfestlegungen wurden für die Seeblick-Schule, die Grundschule am Friedenshof und die Ostsee-Schule in Bezug auf die besonderen Formen der Beschulung in Förderklassen getroffen. Diese sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Zugrunde gelegt wurden hierbei die Empfehlungen zu den jeweiligen pädagogischen Förderkonzepten auf der Grundlage der einzelnen Verordnungen zu den Besonderheiten der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- oder Sprachbehinderung, Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Entwicklungsverzögerungen. Außerdem wurden die bisher gültigen Bandbreiten für die Bildung von Klassen und Lerngruppen für diese Sonderformen der Beschulung herangezogen.

 

Für jede einzelne Schule ist die Zusammenfassung für die Berechnungsgrundlage der Höchstschülerzahl in der Anlage 2 beigefügt. Die Aktualisierung und Festsetzung der Aufnahmekapazität wurde mit den jeweiligen Schulleitungen abgestimmt. Die Bestätigungen der Schulen liegen schriftlich vor.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

                           X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

                         X

Vorgeschrieben durch: Schulkapazitätsverordnung

 

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Anlagen

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