Fraktionsantrag - VO/2015/1374

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeister wird beauftragt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, inklusive der Zuhilfenahme der Polizei, die Durchsetzung der geltenden Verkehrsvorschriften in den verkehrsberuhigten Bereichen sowie der Fußgängerzone der Hansestadt Wismar zu verbessern. Damit sollen insbesondere die Fußgänger in der Altstadt geschützt werden.

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Sachverhalt

Begründung:

Häufig werden die geltenden Verkehrsvorschriften in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen nicht eingehalten. Dazu gehören insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen sowie das Befahren der Fußgängerzone durch Kraftfahrzeuge, außerhalb des genehmigten Lieferverkehrs bzw. des entsprechenden Zeitkorridors.

 

In einem verkehrsberuhigten Bereich, der durch die Verkehrszeichen Nr. 325.1 und 325.2 begrenzt wird, gilt nach StVO Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO):

 

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
  3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

 

In einer Fußgängerzone, die durch die Verkehrszeichen Nr. 242.1 und 242.2 begrenzt wird, gilt nach StVO Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO):

 

  1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
  2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
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