Beschlussvorlage - VO/2014/1019-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar setzt die sich aus der Entgeltordnung für den öffentlichen Hafen (kommunaler Hafen) der Hansestadt Wismar (Anlage 1) ergebenden Entgelte fest.

 

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Sachverhalt

Begründung: Die Vorlage VO/2014/1019 wurde bereits in dem Finanzausschuss am 06.10.2014 sowie im Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe am 07.10.2014 vorberaten. Im Finanzausschuss wurde die Vorlage einstimmig angenommen. Im Ausschuss für Wirtschaft und kommunale Betriebe wurde die Vorlage mit einer Gegenstimme angenommen. 

 

Nunmehr wurde diese Bezugsvorlage gefertigt, um noch rein formale Änderungen in der Hafenentgeltordnung vorzunehmen. Diese ergeben sich aus den Synopsen (s. Anlagen 5 und 6) und haben keinen Einfluss auf den bereits vorberatenen Inhalt der Hafenentgeltordnung.

 

Die Begründung zur Vorlage VO/2014/1019 lautet wie folgt:

 

1. Allgemein

Mit einstimmigen Beschluss vom 19.12.2013 wurde der Bürgerschaftsbeschlussvorlage zur Umsetzung des Ausbaus der Infrastruktur für die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen im Alten Hafen zugestimmt. Zwischenzeitlich wurde eine zur Umsetzung des Beschlusses notwendige Vorplanung einschließlich zu erwartender Realisierungskosten abgeschlossen. Weiterhin steht ein zwischen der Hansestadt Wismar und der Seehafen Wismar GmbH verhandelter Flächentausch von Hafenflächen kurz vor der Realisierung. Dieser Tausch hat zur Folge, dass die Wasserflächen vor dem für die Kreuzfahrt vorgesehenen Liegeplatz 17/Überseehafen in das Eigentum der Hansestadt übergehen. Der Eigentumswechsel und ein für die Ausreichung der Fördermittel von der EU vorgeschaltetes Notifizierungsverfahren machen die eigene Betreibung des Liegeplatzes durch die Hansestadt Wismar notwendig. In der jetzt abgeänderten Hafenentgeltordnung ist der Liegeplatz 17 in den Geltungsbereich aufgenommen worden.

      

2. Zur Entgeltordnung

Die bisher gültige Entgeltordnung hatte im § 1 Absatz 2 den Liegeplatz 17 als sogenannten „Sonderbereich Kreuzfahrtlieger“ von ihrer Anwendung ausgenommen. Hintergrund waren die nicht abschließend geregelten Eigentumsverhältnisse und die Absicht, diesen Bereich durch die in Wismar gegründete CCCW GmbH (Columbus Cruise Center Wismar GmbH) einem Jointventure der in Bremerhaven ansässigen CCCW GmbH und der Seehafen Wismar GmbH betreiben zu lassen. Vergabegründe, die unmittelbar bevorstehenden Eigentumsänderungen sowie das bevorstehende Notifizierungsverfahren machen die eigene Betreibung des Kreuzfahrtliegeplatzes notwendig.

      

Die Hansestadt Wismar befindet sich mit dem Entschluss, sich am Ostseekreuzfahrtgeschäft zu beteiligen, in Konkurrenz zu den in unmittelbarer Nachbarschaft im Kreuzfahrtmarkt etablierten Ostseehäfen. Die Konkurrenzsituation und die Kostendeckungsaufgabe haben zu den hier festgelegten Berechnungsfaktoren geführt. Das nach Bruttoraumzahl erhobene, und damit größte Einnahmestelle, Hafengeld ist mit 0,11 Euro/BRZ genau wie das pro Passagier zu berechnende Kaibenutzungsentgelt mit 1,20 Euro im unteren Bereich vergleichbarer Häfen (Anlagen 2a und 2b) festgelegt worden. Hinsichtlich des Hafengeldes wurde zur Attraktivitätserhöhung eine Rabattierungsmöglichkeit geschaffen, wie sie aktuell für die spanische Pullmantur Cruises mit der Wismar anlaufenden MS „Empress“ zur Anwendung        kommen könnte. Danach reduziert sich das Hafengeld nach dem 5. Anlauf auf 0,07 Euro/BRZ und nach dem 8. Anlauf        auf 0,05 Euro/BRZ.

      

Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen an der Kaianlage (Zaunaufbau, Bewachungspersonal usw.) zur Abwehr von Terrorgefahren machen die Anpassung an die gestiegenen Kosten für diese Stelle notwendig. Die Entwicklung Hafengeld, Kaibenutzungsentgelt und Sicherheitsentgelt sind im Vergleich zu anderen Ostseehäfen in den Anlagen 2 a – c dargestellt.

      

Mit den jetzt vorliegenden Anmeldungen von Kreuzfahrtschiffen sind die Einnahmen für das Jahr 2015 kumuliert in der Anlage 3 dargestellt. Verwaltungsintern erfolgt die Vereinnahmung durch den BgA Stadthafen. Der BgA Stadthafen ist dem Ordnungsamt/Hafenamt zugeordnet.

      

Die zu erwartenden Haushaltsauswirkungen für 2015 sind in der Anlage 4 dargestellt.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt keine

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt keine

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

.06

Ertrag in Höhe von

315911,47

Produktkonto /Teilhaushalt:

.06

Aufwand in Höhe von

395595,98

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

.06

Einzahlung in Höhe von

175000

Produktkonto /Teilhaushalt:

.06

Auszahlung in Höhe von

142100

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 9 der Hafenbenutzungsordnung der Hansestadt Wismar

 

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Anlagen

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