Beschlussvorlage - VO/2014/0973

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft ermächtigt auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Satzung der „Stadtkirchenstiftung zu Wismar“ vom 30.04.2010 den Bürgermeister zum Abschluss der als Anlage 1 angefügten Vereinbarung zwischen der Hansestadt Wismar und der Kirchengemeinde St. Marien/St. Georgen über die Nutzung der Wismarer Stadtkirchen St. Georgen und St. Marien.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

I. Ausgangslage

 

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und Vermögenszuordnung vom 10.09.2008 wurden unter anderem die drei Grundstücke, auf denen die Stadtkirchen St. Georgen, St. Marien und St. Nikolai aufstehen, der Hansestadt Wismar in Eigentum zugeordnet. Dieses Grundvermögen gehörte ehemals zum Stiftungsvermögen der treuhänderisch durch die Stadt Wismar verwalteten Stiftung Geistliche Hebungen zu Wismar, deren Vermögen in der Zeit der DDR gänzlich in Volkseigentum überführt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschlussvorlage (Drucks.-Nr. 0490-41/08), auf deren Grundlage der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 24.04.2008 gefasst wurde, verwiesen.

 

Mit der erfolgten Zuordnung wurde auf der Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft vom 24.04.2008  unter Beteiligung der Gremien eine Stiftungssatzung erarbeitet, um die Grundstücke in eine treuhänderische Stiftung unentgeltlich einbringen zu können. Die an die historische Tradition der Geistlichen Hebungen angelehnte und an die heutige Rechtslage angepasste Satzung der Stadtkirchenstiftung zu Wismar wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 29.04.2010 (Dr.-Nr- 0166/11/10) beschlossen und unter dem 30.04.2010 durch die Bürgermeisterin ausgefertigt.

 

Mit dem Beschluss der Bürgerschaft im April des Jahres 2010 über die Errichtung der treuhänderischen Stadtkirchenstiftung zu Wismar und deren Stiftungssatzung wurde hinsichtlich der Nutzung der Gebäude der drei Stadtkirchen zum einen eine Zweckbindung getroffen und zum anderen auch eine Grundlage für die Nutzung durch die kirchlichen Gliederungen geschaffen. § 3 Abs. 3 der genannten Stadtkirchenstiftungsatzung regelt dazu, dass:

 

Für die Ausübung der anliegenden   evangelischen Kirche in den zum Stiftungsvermögen gehörenden Stadtkirchen, die mit Bescheid vom 10.09.2008 der Hansestadt Wismar in Eigentum zugeordnet wurden, müssen Nutzungsverträge mit der evangelischen Kirche abgeschlossen werden, die die Einzelheiten (Umfang der Nutzung, Verfahren, Kostenbeteiligung) regeln. Die Nutzungsverträge sind gesondert zwischen der Hansestadt Wismar und der Kirche zu vereinbaren. Diese Nutzungsverträge werden erst mit Beschluss der Bürgerschaft wirksam.

 

Auf dieser Grundlage wurden die seit Beginn der 1990er Jahre geführten Verhandlungen mit den Vertretern der Kirchengemeinden dahingehend fortgeführt, einen grundsätzlichen Nutzungsvertrag für die zum Stiftungsvermögen gehörenden Stadtkirchen zu schließen. Über den Verfahrensstand ist sowohl gegenüber der Bürgerschaft als auch im Stiftungskuratorium, das auch mit Mitgliedern der Bürgerschaft besetzt ist, fortlaufend berichtet worden. In der Zwischenzeit wurde aber stets eine kirchliche Nutzung der Stadtkirchen für die Kirchengemeinden gewährt, wobei dies auf der Grundlage von Einzel-Nutzungsverträgen für die St. Georgen-Kirche geschah.

 

Im Rahmen der Verhandlungen zeichnete sich der Wunsch der beteiligten Kirchengemeinden ab, dass die  Stadtkirche St. Nikolai, die allein durch die Kirchengemeinde genutzt wird, gesondert zu betrachten sei, so dass die Verhandlungsstränge hier getrennt fortgesetzt wurden. Mit den Vertretern der Kirchengemeinde St. Nikolai werden die sehr sachlichen Verhandlungen derzeit noch fortgeführt.

 

Mit den Vertretern der Kirchengemeinde St. Marien/St. Georgen konnte in einer sachlichen und respektvollen Gesprächsatmosphäre eine grundsätzliche Einigung zur gemeinsamen Nutzung der Stadtkirchen St. Georgen und St. Marien erzielt werden, die dann in die als Anlage 1 angefügte Entwurfsfassung einer Vereinbarung mündete. Dieser Entwurfsfassung hat der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde St. Marien/St. Georgen seine Zustimmung erteilt und dies der Hansestadt Wismar mit Schreiben vom 09.07.2014 schriftlich mitgeteilt. Über diesen Umstand wurde bereits im Bericht/Antwort vom 11.07.2014 berichtet.

 

 

II. Beteiligung des Stiftungskuratoriums

 

Das Stiftungskuratorium der Stadtkirchenstiftung zu Wismar ist für den 04.09.2014 zu einer Sitzung einberufen, in der es sich mit dem vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung befassen soll. Die zu erwartende Beschlussempfehlung an die Bürgerschaft wird nachgereicht.

 

 

III. Zur Vereinbarung /Anlage 1

 

Da die Verhandlungen sich zunächst schwierig gestalteten, war es gemeinsamer Wille der Parteien eine möglichst einfache, verständliche Regelung zu schaffen, die wenig Raum für Interpretationen lassen soll. Auf übermäßige Regelungsdichte wurde verzichtet, da das Vertragswerk von dem Willen getragen werden soll, dass sich beide Parteien einvernehmlich verständigen und auch entstehende Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise beilegen wollen, § 6 des Entwurfes. Dementsprechend wird auf den Inhalt der anliegenden Vereinbarung verwiesen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 3 Abs. 3 der Satzung

der Stadtkirchenstiftung zu Wismar

 

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Anlagen

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