Beschlussvorlage - VO/2023/4880
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20.3 Abt. Kommunale Steuerangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Alexander Rehme-Zingelmann
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Rehme-Zingelmann, Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.10.2023
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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26.10.2023
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Sachverhalt
Begründung:
Übersicht:
I. Allgemeines
II. Einzelbegründungen
I. Allgemeines
Die Übernachtungssteuersatzung nimmt seit der Einführung im April 2015 die beruflichen Übernachtungen von der Besteuerung aus. Mit dieser Änderungssatzung werden nun die beruflichen Übernachtungen mit einbezogen. Dieses geschieht durch die Aufhebung des Absatzes 4 des § 1 und aller weiteren Regelungen, die der Abgrenzung der beruflichen von den privaten Übernachtungen dienten. Grundlage ist eine Änderung der Rechtsprechung.
Eine weitere Verfahrensvereinfachung wurde durch Streichung des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift unter der Steuererklärung vorgenommen (§ 9 Abs. 2).
Die Streichung des Satzes 2 von § 13 Abs.1 dient der effektiven Inanspruchnahme von Vermittlungsagenturen für Auskünfte im Ermittlungsverfahren.
Insgesamt drücken sich die Verfahrensvereinfachungen auch im textlichen Umfang der Satzung aus, dieser verringert sich von 6 auf 4 Seiten.
Nähere Ausführungen sind den Einzelbegründungen in Teil II zu entnehmen.
II. Einzelbegründungen
Zu Artikel 1 Nr. 1. Satz 1:
In § 1 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen, weil darauf verzichtet wird, berufliche und betriebliche Aufwendungen für Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen. Damit unterfallen diese Aufwendungen der Besteuerung.
Ursprünglich wurde die Ausnahme dieser Fallgruppe als zwingend notwendig erachtet, weil das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 2.11 – Rn. 16) erkannt hatte, dass Aufwand der Einkommenserzielung aufgrund der Verfassung nicht einer Aufwandsteuer unterfallen darf. Beruflich veranlasste Übernachtungen sind Aufwand der Einkommenserzielung und die Übernachtungssteuer ist eine Aufwandsteuer. Dieser Rechtsprechung trat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15- Rn. 141 entgegen, indem es feststellte, dass der „Normgeber nicht von Verfassungs wegen dazu gezwungen“ ist, „von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen“. Die Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen ist damit zulässig geworden.
Die Abgrenzung der betrieblichen und beruflichen Übernachtungen von den Übernachtungen, die aus persönlichen bzw. privaten Gründen erfolgen, ist verfahrenstechnisch aufwändig und zählte daher bei der Einführung der Übernachtungssteuer zu den Hauptkritikpunkten der Beherbergungsbetriebe. Das Steuerverfahren wird durch die einheitliche Besteuerung wesentlich vereinfacht. Gleiches gilt für die Buchhaltung bei dem steuerpflichtigen Beherbergungsbetrieb. So kann insbesondere die Ablage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung des beruflichen und betrieblichen Aufwands unterbleiben.
Die steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe sind von der Ausweitung der Steuerpflicht nicht wirtschaftlich betroffen. Wirtschaftlich betroffen sind die Gäste, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen übernachten. Für die Beherbergungsbetriebe verringert sich hingegen, wie vorstehend dargestellt, der administrative Aufwand.
Die Belastung der Gäste mit Übernachtungssteuer, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen übernachten, ist zumutbar. Dieses ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die bisherige Ausnahme von der Besteuerung nur aufgrund einer mittlerweile als fehlerhaft erkannten Rechtsprechung erfolgte. In der Vergangenheit hatten sich einige privat übernachtende Gäste bereits dahingehend geäußert, dass sie eine Ausnahme der beruflichen Übernachtungen als ungerecht empfinden.
Zu Artikel 1 Nr. 2:
In § 2 wird Abs. 2 gestrichen, der den Übernachtungsgast bei betrieblichen Übernachtungen in bestimmten Fällen in Haftung nimmt. Dadurch entfällt auch in der Überschrift der Haftungsschuldner.
Zu Artikel 1 Nr. 3:
Die Streichung des Absatzes 2 des § 9 bewirkt, dass es keiner eigenhändigen Unterschrift der Erklärung der Besteuerungsgrundlagen mehr bedarf. Dadurch können z.B. auch vom Steuerpflichtigen Beauftragte selbst unterzeichnen.
Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift bei der Steuererklärung ist gem. § 150 Abs. 3 AO nur gegeben, wenn dieses durch Gesetz normiert ist. Die Funktion des Gesetzes hat im Falle einer Kommunalsteuer die Steuersatzung. Es besteht keine Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift, weil mit der Steuererklärung lediglich die Bemessungsgrundlage erklärt wird und daraufhin ein Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen ergeht.
Der Absatz 6 des § 9 ist zu streichen, weil er ausschließlich Verfahrensregelungen enthält, die mit der Ausnahme der beruflichen und betrieblichen Übernachtungen zusammenhängen.
Zu Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5:
§ 11 und 12 werden gestrichen, weil sie ausschließlich Verfahrensregelungen enthalten, die mit der Ausnahme der beruflichen und betrieblichen Übernachtungen zusammenhängen.
Zu Artikel 1 Nr. 6:
Absatz 2 des § 13 entfällt, weil berufliche oder betriebliche Hintergründe der Übernachtung keine Verfahrensrelevanz mehr haben.
Satz 2 des Absatzes 1 wird gestrichen, weil er in seiner Formulierung über die Erfordernisse des § 93 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, in dem der Nachrang der Auskunftseinholung von Dritten, die nicht Beteiligte des Steuerverfahrens sind, geregelt ist, hinausgeht. Insofern wird die Gefahr gesehen, dass Satz 2, falls er nicht gestrichen würde, die Inanspruchnahme insbesondere von Betreibern von Internetplattformen verhindern könnte.
Zu Artikel 1 Nr. 7:
In Absatz 1 des § 14 werden die Ziffern 1 und 3 gestrichen, weil sie in Zusammenhang mit den beruflichen oder betrieblichen Übernachtungen stehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Ertrag in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Aufwand in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Einzahlung in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Auszahlung in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- | Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 61101.4035000 | Ertrag in Höhe von | 190 TEUR für 2024 250 TEUR für Folgejahre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Aufwand in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Finanzhaushalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 61101.6035000 | Einzahlung in Höhe von | 190 TEUR für 2024 250 TEUR für Folgejahre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: | - | Auszahlung in Höhe von | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Deckung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- | Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- | Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Deshalb wirkt sich die Veränderung in 2024 nur in 3 Quartalen aus.
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3. Investitionsprogramm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Die Maßnahme ist: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
x | freiwillig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eine Erweiterung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vorgeschrieben durch: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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159,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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77,7 kB
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