Beschlussvorlage - VO/2023/4820

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft beschließt die vorliegende Gesamtabschluss-Richtlinie als Grundlage für die Erstellung der Gesamtabschlüsse der Hansestadt Wismar ab dem Haushaltsjahr 2024 gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung M-V.


 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Hansestadt Wismar ist als große kreisangehörige Stadt verpflichtet, gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der erste Gesamtabschluss ist nach   § 176 KV M-V für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen.

 

In dem konsolidierten Gesamtabschluss wird der Jahresabschluss der Kernverwaltung der Hansestadt Wismar mit den Jahresabschlüssen der in den Konsolidierungskreis aufzunehmenden Aufgabenträger, d. h. Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Beteiligungsunternehmen, zusammengefasst. Der Einbeziehung liegt die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit zugrunde. Diese Fiktion besagt, dass die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Aufgabenträger mit der Kern-verwaltung der Hansestadt Wismar derart zusammengefasst werden, als seien sie ein Unternehmen. Die einzelnen Aufgabenträger werden demzufolge im Rahmen des konsolidierten Gesamt-abschlusses als unselbständige Teilbetriebe des Konzerns Hansestadt Wismar angesehen. Entsprechend ist eine Eliminierung / Konsolidierung konzerninterner Kapitalverflechtungen und Leistungsbeziehungen erforderlich.  

 

Der Gesamtabschluss muss entsprechend der Regelung des § 61 Abs. 1 S. 2 KV M-V unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Hansestadt Wismar vermitteln.

 

Die Gesamtabschluss-Richtlinie ist sowohl für die Kernverwaltung der Hansestadt Wismar als auch für die ausgegliederten Aufgabenträger verbindlich. Sie enthält grundsätzliche interne Anweisungen zur Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses und legt fest, welche Informationen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses von wem an welchen Adressaten in welcher Frist und Form zu liefern sind. Die Richtlinie grenzt Wahlrechte bei der Durchführung der Konsolidierung ein und benennt unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften die Inhalte des Gesamtabschlusses sowie notwendige Anpassungen bei Ansatz, Bewertung und Ausweis der Einzelabschlüsse. Des Weiteren werden der Konsolidierungskreis sowie die fachlichen, zeitlichen und organisatorischen Abläufe für die Erstellung des Gesamtabschlusses festgelegt. Die Gesamtabschluss-Richtlinie bildet somit die Grundlage für die einheitliche Bilanzierung und Bewertung innerhalb des Konzerns Hansestadt Wismar.

 

Mit dem konsolidierten Gesamtabschluss soll in erster Linie ein Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Hansestadt Wismar dargestellt werden. Weitere Ziele sind:

- Informationsverbesserung für alle am Gesamtabschluss Beteiligten (Hansestadt Wismar und Aufgabenträger),

- Transparenzsteigerung für Kapitalgeber, Öffentlichkeit und Geschäftspartner zur Gesamtfinanzlage des Konzerns Hansestadt Wismar,

- Breitere Entscheidungsgrundlage für Geschäftstätigkeit und Investitionen,

- Erhöhung der Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen,

- Optimierung der Steuerungsmöglichkeiten und Chancen,

- Informationen über interne Leistungsbeziehungen und Verflechtungen.    

 

Durch die zukünftige Transparenzsteigerung ist der Gesamtabschluss damit auch ein wichtiges Instrument im Rahmen der Umsetzung des Public Corporate Governance Codex für die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen – Leitlinien guter Unternehmensführung.


 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

  X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in he von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in he von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

  X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

  X

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

  X

Vorgeschrieben durch:

§ 61 Abs. 1 S. 1  KV M-V

 

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Anlagen

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