Antrag aus der Politik öffentlich - VO/2023/4805
Grunddaten
- Betreff:
-
Mögliche Klage gegen die Beanstandung des Beschlusses der Bürgerschaft vom 25.05.2023 zum Erlass der Liegeplatzgebühren für die Traditionsschiffe (VO/2023/4699)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Diane Hamann
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Unterbrochen
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.09.2023
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Unterbrochen
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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27.07.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beauftragt den Präsidenten der Bürgerschaft, eine mögliche Klage gegen die
Beanstandung des Beschlusses der Bürgerschaft vom 25.05.2023 zum Erlass der
Liegeplatzgebühren für die Traditionsschiffe (VO/2023/4699) vorzubereiten.
Hierzu ist Kontakt mit einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei aufzunehmen, die mit einer
Prüfung des Sachverhaltes betraut wird. In einer gesonderten Sitzung des Präsidiums sind die
Ergebnisse dann vorzustellen.
In der Folge beschließt die Bürgerschaft, ob sie gem. § 33 Abs. 2 KV M-V Klage gegen die oben
genannte Beanstandung einreicht.
Sachverhalt
Begründung:
Sowohl Widerspruch als auch Beanstandung der Beschlüsse der Bürgerschaft durch den
Bürgermeisten fußen auf der Annahme, allein die Beauftragung des Bürgermeisters eine
Überarbeitung der Entgeltordnung vorzulegen, die die Absenkung von Liegeplatzgebühren für
einzelne Nutzergruppen vorsieht, würde schon unter die Erfordernisse des § 31 Abs. 2 KV M-V
fallen. Demnach müssen Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen,
Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen.
Die Bürgerschaft beschloss jeweils lediglich die Beauftragung des Bürgermeisters zur Erstellung
einer neuen Entgeltordnung, die die Absenkung von Liegeplatzgebühren für einzelne
Nutzergruppen vorgesehen hat. Diese überarbeitete Entgeltordnung wäre der Bürgerschaft zur
endgültigen Beschlussfassung vorzulegen gewesen. Erst ein dann folgender Beschluss hätte
unmittelbare Folgen für die Stadtkasse. Die gesetzgeberisch gewollte Auseinandersetzung mit
den Mindereinzahlungen durch die Bürgerschaftsmitglieder hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt
stattgefunden.
Fraglich ist außerdem, wie Mitgliederinnen und Mitglieder der Bürgerschaft Deckungsvorschläge für noch nicht existierende Haushaltspläne einbringen sollen - denn auch dies wird seitens des
Bürgermeisters gefordert.
Im Ergebnis hinterlassen sowohl Widerspruch als auch Beanstandung des oben genannten
Beschlusses mehr Fragen als Antworten.
Insbesondere zum Vorgehen in künftigen ähnlichen Sachverhalten könnte eine Klage in dieser
Sache die notwendigen Erkenntnisse liefern.
