Fraktionsantrag - VO/2012/0629
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung von Parkerleichterungen für gehbehinderte Bürger in den ehem. Gebieten des komplexen Wohnungsbaus
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- Bürgerfraktion
- Beteiligt:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Dr. Andreas Eigendorf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
|
Entscheidung
|
|
|
29.11.2012
|
Sachverhalt
Begründung:
Mit der Anzahl der hoch betagten Bürger steigt in den Wohngebieten der Hansestadt Wismar u.a auch der Anteil der schwer- und gehbehinderten Menschen. Hieraus resultiert die Aufgabe für die Stadt, unsere Wohngebiete und die Erreichbarkeit von Kultur, Einkauf, Behörden etc. so umzugestalten, dass schwer- und gehbehinderte Menschen auch in hohem Alter am öffentlichen Leben teilnehmen und solange wie möglich an ihrem vertrauten Wohnort in ihrem sozialen Umfeld integriert bleiben können.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung können gemäß § 46 StVO
Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Einen Anspruch auf einen persönlichen Behinderten-Parkplatz in ihrem Wohngebiet haben nach Antragstellung und Genehmigung bisher nur die Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), wenn Parkplatzmangel besteht, in zumutbarer Nähe ein Abstellplatz nicht verfügbar ist und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht nicht ausreicht. Wird die Gehbehinderung nicht als außergewöhnlich (aG) sondern nur mit G eingestuft, werden gehbehinderten Menschen bisher in der Hansestadt Wismar keine Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenraum gewährt.
Ziel dieses Antrags ist es, auch gehbehinderten Bürgern auf Antrag und ggf. gegen Gebührenerhebung ebenfalls Parkerleichterungen zu verschaffen.
Die Maßnahme soll wegen der prekären Haushaltslage weitgehend kostenneutral umgesetzt werden. Die eventuell anfallenden Kosten für die Reservierung entsprechender Stellplätze auf Antrag der Betroffenen können/müssen ggf. durch Gebühren gedeckt werden.
