Beschlussvorlage - VO/2023/4711

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
 

Die Bürgerschaft stimmt der Wahl des Kameraden Mirko Schrank als stellvertretenden Wehrführer der Ortsfeuerwehr „Friedenshof der Freiwilligen Feuerwehr Wismar zu. Der Kamerad Mirko Schrank wird zum Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

Begründung:
 

Mit der Niederlegung des Amtes des stellvertretenden Wehrführers David Wellnitz zum 30.06.2023 wurde eine Neuwahl erforderlich. Gemäß Brandschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, hier § 12 Abs. 1 bedarf die Wahl des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers der Zustimmung der Gemeindevertretung und der Kamerad ist nach der Wahl zum Ehrenbeamten zu ernennen.

Auf der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Wismar Friedenshof am 04.03.2023 wurde der Kamerad Mirko Schrank für eine Wahlperiode von 6 Jahren zum stellvertretenden Wehrführer gewählt; siehe Wahlprotokoll.

 

stellvertretender Wehrführer: Schrank, Mirko, geboren am: 29.08.1987

 

Die Voraussetzungen zur Wahl gemäß Brandschutzgesetz M-V § 12 Abs. 2 werden wie folgt erfüllt:

 

 

a) mindestens vier Jahre aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr:

- Kamerad Schrank ist seit dem 08. September 1999 aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr,

b) er besitzt die persönliche und fachliche Eignung für das Amt:

- Kamerad Schrank ist als Zugführer und Verbandsführer qualifiziert. Den Lehrgang Leiter einer Feuerwehr absolviert der Kamerad Schrank innerhalb von zwei Jahren nach der Ernennung zum Ehrenbeamten,

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei der Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet:

- Kamerad Schrank hat die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht,

d) Kamerad Schrank hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet:

-Kamerad Schrank ist 36 Jahre alt

Als Anlagen sind der Wahlvorschlag und die Wahlniederschrift der Vorlage beigefügt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

                    X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

                         X

Vorgeschrieben durch:

§ 12 Abs.1 bis 3 Brandschutzgesetz M-V,

§ 23 Abs.1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz i.V.m.

§ 22 Abs. 5 Satz 1 Kommunalverfassung M-V

 

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Anlagen

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