Beschlussvorlage - VO/2022/4564

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft beschließt den Erlass des als Anlage 1 beiliegenden Betrauungsaktes gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Hansestadt Wismar.
 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Hansestadt Wismar ist alleinige Gesellschafterin der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Hansestadt Wismar.

 

Die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt, die Liegenschaft Gemarkung Wismar, Flur 1, Flurstück 2639/40 (Bürgermeister-Haupt-Straße 28-32) vom Land Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus in Plattenbauweise. Das Land würde einen Abschlag auf den Kaufpreis i. H. v. 50 % gewähren, wenn sich die Wohnungsbaugesellschaft zur zweckgebundenen Bereitstellung von sozialem Wohnungsbau verpflichtet.

 

In den vergangenen Jahren hat die Europäische Kommission sehr umfangreiche Vorgaben auf dem Gebiet des EU-Beihilfenrechts erlassen, um eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern.

 

Wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern das oben aufgeführte Grundstück mit einem Abschlag an die Wohnungsbaugesellschaft veräert, ist dieser vergünstigte Kaufpreis als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren.

 

Art. 108 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 AEUV sieht vor, dass die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen unterrichtet wird, um sich dazu äern zu können. Es würde also eine Meldepflichtr den beabsichtigten Abschlag auf den Kaufpreis entstehen, soweit keine Ausnahmeregelung greift.

 

Als Ausnahmeregelungen kommt der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zur Anwendung (Freistellungsbeschluss).

 

Gemäß Art. 2 Abs. 1a) des Beschlusses findet dieser Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr, die Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gewährt werden.

 

Nach § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassungr das Land MecklenburgVorpommern gehört zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises u.a. der öffentliche Wohnungsbau.

 

Unternehmenszweck und Gegenstand der Wohnungsbaugesellschaft sind gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a.:

        eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten;

        Errichtung/ Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen;

        Erfüllung städtebaulicher Aufgaben, insbesondere auch Entwicklungs- und Sanierungsmaßnamen.

 

Diese im Gesellschaftsvertrag verankerten Tätigkeiten stellen DAWI dar, sodass die Aufgaben der Wohnungsbaugesellschaft unter die Anwendung des Freistellungsbeschlusses fallen.

 

r die Erbringung einer DAWI sieht Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV die Betrauung des Unternehmens vor. In dem Betrauungsakt ist die Gemeinwohlauflage festzulegen, mit der das Unternehmen betraut werden soll. Die Hansestadt Wismar betraut die Wohnungsbaugesellschaft mit der Gemeinwohlaufgabe, die Einwohner mit Wohnraum, darunter Sozialwohnungen, zu versorgen. Die Betrauung soll für einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgen.

 

Durch die Betrauung wird erreicht, dass die Gewährung eines Abschlages auf den Kaufpreis für das Flurstück 2639/40 seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die Wohnungsbaugesellschaft ohne eine vorherige Meldepflicht bei der EU-Kommission i.S.d. Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgen kann.

 

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat Hinweise zur verbilligten Abgabe landeseigener Grundstücke für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus verfasst. Diese sind zur Information als Anlage 2 beigefügt.


 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in he von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

X

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

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Anlagen

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