Beschlussvorlage - VO/2022/4294

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft ermächtigt auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Satzung der „Stadtkirchenstiftung zu Wismar“ vom 27.09.2018 den Bürgermeister zum Abschluss der als Anlage 1 angefügten Vereinbarung zwischen der Hansestadt Wismar und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist St. Nikolai zur Regelung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Nutzung und ordnungsgemäßen Erhaltung der Wismarer Stadtkirche St. Nikolai.
 

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Sachverhalt

Begründung:

 

I. Ausgangslage

 

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und Vermögenszuordnung vom 10.09.2008 wurden unter anderem die drei Grundstücke, auf denen die Stadtkirchen St. Georgen, St. Marien und St. Nikolai aufstehen, der Hansestadt Wismar in Eigentum zugeordnet. Dieses Grundvermögen gehörte ehemals zum Stiftungsvermögen der treuhänderisch durch die Stadt Wismar verwalteten Stiftung Geistliche Hebungen zu Wismar, deren Vermögen in der Zeit der DDR gänzlich in Volkseigentum überführt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschlussvorlage (Drucks.-Nr. 0490-41/08), auf deren Grundlage der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 24.04.2008 gefasst wurde, verwiesen.

 

Mit der erfolgten Zuordnung wurde auf der Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft vom 24.04.2008 unter Beteiligung der Gremien eine Stiftungssatzung erarbeitet, um die Grundstücke in eine treuhänderische Stiftung unentgeltlich einbringen zu können. Die an die historische Tradition der Geistlichen Hebungen angelehnte und an die heutige Rechtslage angepasste Satzung der Stadtkirchenstiftung zu Wismar wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 29.04.2010 (Drucks.-Nr. 0166-11/10) beschlossen und unter dem 30.04.2010 durch die Bürgermeisterin ausgefertigt. Diese Satzung wurde zwischenzeitlich überarbeitet und mit Beschluss der Bürgerschaft vom 27.09.2018 neu gefasst (VO/2018/2806).

 

Mit der Errichtung der treuhänderischen Stadtkirchenstiftung zu Wismar und deren Stiftungssatzung wurde hinsichtlich der Nutzung der Gebäude der drei Stadtkirchen zum einen eine Zweckbindung getroffen und zum anderen auch eine Grundlage für die Nutzung durch die kirchlichen Gliederungen geschaffen. § 3 Abs. 3 der zuvor genannten Stadtkirchenstiftungsatzung regelt dazu Folgendes:

 

Für die Ausübung der anliegenden evangelischen Kirche in den zum Stiftungsvermögen gehörenden Stadtkirchen, die mit Bescheid vom 10.09.2008 der Hansestadt Wismar in Eigentum zugeordnet wurden, werden Nutzungsvereinbarungen mit der evangelischen Kirche abgeschlossen, die die Einzelheiten (Umfang der Nutzung, Verfahren, Kostenbeteiligung) regeln. Die Nutzungsvereinbarungen sind gesondert zwischen der Hansestadt Wismar und der Kirche zu vereinbaren. Diese Nutzungsvereinbarungen werden erst mit Beschluss der Bürgerschaft wirksam.

 

Auf dieser Grundlage wurden die seit Beginn der 1990er Jahre geführten Verhandlungen mit den Vertretern der Kirchengemeinden dahingehend fortgeführt, einen grundsätzlichen Nutzungsvertrag für die zum Stiftungsvermögen gehörenden Stadtkirchen zu schließen. Über den Verfahrensstand ist sowohl gegenüber der Bürgerschaft als auch im Stiftungskuratorium, das auch mit Mitgliedern der Bürgerschaft besetzt ist, fortlaufend berichtet worden. In der Zwischenzeit wurde aber stets eine kirchliche Nutzung der Stadtkirchen für die Kirchengemeinden gewährt.

 

Im Rahmen der Verhandlungen zu den Stadtkirchen zeichnete sich der Wunsch der beteiligten Kirchengemeinden ab, dass die Stadtkirche St. Nikolai, die allein durch die Kirchengemeinde genutzt wird, gesondert zu betrachten sei, so dass die Verhandlungsstränge hier getrennt fortgesetzt wurden.

 

Die Vorlage „Vereinbarung über die Nutzung der Wismarer Stadtkirchen St. Marien und St. Georgen“ (VO/2014/0973) wurde am 25.09.2014 von der Bürgerschaft beschlossen und die entsprechende Nutzungsvereinbarung für diese zwei Stadtkirchen abgeschlossen.

 

Zunächst verfolgten die Verhandlungen in Bezug auf St. Nikolai das Ziel, das Eigentum am Kirchengebäude nebst umliegender Fläche auf die Kirchengemeinde zu übertragen. Davon nahm die Kirchengemeinde im Jahr 2015 jedoch Abstand.

Stattdessen wurde sodann in Richtung der Vereinbarung von Miteigentum zwischen Stadt und Kirchengemeinde an St. Nikolai sowie der umliegenden Fläche verhandelt. Nach umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile eines (hälftigen) Miteigentums gelangte die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass dies angesichts der dann auftretenden Zuständigkeits-, Verantwortungs- und Kostenfragen kein praktikabler Weg sein kann.

Im Jahr 2017 einigten sich die Verhandlungspartner dahingehend, die Eigentumssituation wie bisher zu belassen und vielmehr eine Nutzungsvereinbarung, in der das schon „Jetzt-Gelebte“ festgehalten werden soll, abzuschließen. An dieser Nutzungsvereinbarung wurde seitdem verhandelt, leider auch immer wieder mit zeitlichen Verzögerungen aufgrund anderer Prioritäten.

 

Nunmehr besteht Einigkeit in allen Punkten. Die in respektvoller Gesprächsatmosphäre gefundene grundsätzliche Einigung zur Regelung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Nutzung und ordnungsgemäßen Erhaltung der Stadtkirche St. Nikolai ist als Entwurfsfassung in Anlage 1 angefügt.

 

Über die ganze Zeit hinweg konnten zudem insbesondere Bestand sichernde Sanierungsmaßnahmen am Gebäude von St. Nikolai (so zum Beispiel an Turm, Gewölben, Seitenschiffen und Seitenkapellen) durch die Verhandlungspartner vertrauensvoll und Dank gegenseitiger Unterstützung vorangetrieben werden.

 

II. Zur Nutzungsvereinbarung (Anlage 1) im Einzelnen

 

Ziel der Nutzungsvereinbarung ist es, die in den letzten Jahrzehnten gelebte Praxis im Zusammenspiel zwischen der Stadt und der Kirchengemeinde nieder- und festzuschreiben.

 

Dabei wird die Stadtkirche St. Nikolai hauptsächlich für religiöse Zwecke genutzt und als „Offene Kirche“ verstanden. Erlöse und Spenden im Zuge der touristischen Nutzung dienen der Offenhaltung und Unterhaltung des Gebäudes und werden dafür eingesetzt. Eine regelmäßige Nutzung der Außenflächen plant die Kirchengemeinde derzeit nicht, so dass diese in der Verwaltung der Stadt verbleiben (vgl. § 1).

 

Zum Zwecke der weiteren Bauunterhaltung durch die Stadt (vor allem zur Aufbringung von Eigenmitteln im Rahmen von Fördermaßnahmen) verpflichtet sich die Kirchengemeinde, künftig hrlich einen festen Zuschuss an die Stadt zu zahlen. Dieser soll wertbeständig sein und ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gekoppelt (vgl. § 5).

 

Die Kirchengemeinde führt Schönheitsreparaturen und Restaurierungsmaßnahmen an den Ausstattungsgegenständen durch (§ 5 Abs. 4), trägt grundsätzlich die Betriebskosten (§ 6) sowie die Verkehrssicherungspflicht bei eigenen Veranstaltungen und im Rahmen der Offenhaltung des Kirchengebäudes (§ 7).

 

Ferner schließt die Kirchengemeinde künftig (auf ausdrücklichen Wunsch) selbst mtliche Versicherungen für St. Nikolai (weiterhin auf eigene Kosten) ab (§ 8).

 

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 12 Abs. 2).

 

Die Kirchengemeinde Heiligen Geist – St. Nikolai holt derzeit parallel die Zustimmungen deren Kirchengemeinderates sowie des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder der Verwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg zu dieser Nutzungsvereinbarung ein.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

28200.4144900

Ertrag in Höhe von

60.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

28200.6144900

Einzahlung in Höhe von

60.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

28200.4144900

Ertrag in Höhe von

60.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

28200.6144900

Einzahlung in Höhe von

60.000,00

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Anpassung des Zuschusses an den Verbraucherpreisindex für Deutschland

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

Neu

 

Freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadtkirchenstiftung zu Wismar

 

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Anlagen

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