Beschlussvorlage - VO/2021/4151

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft beschließt die überplanmäßige Bereitstellung von 326.325,52 € für die Durchführung einer Bauwerksprüfung der Kaianlagen in der Hansestadt Wismar.
 

 

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Sachverhalt

Gem. § 50 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Für die Durchführung einer Bauwerksprüfung der Kaianlagen in der Hansestadt Wismar wird die überplanmäßige Bereitstellung von 326.325,52 € benötigt.

 

Aufwendungen oder Auszahlungen sind unvorhergesehen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt war und insofern die Planung der Mittel nicht möglich war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung 2020/2021. Am Westkai im Westhafen wurde der Schiffsbohrmuschelbefall durch einen Zufallsbefund festgestellt. Der Westkai musste wegen der Horizontalverformung der Kaianlage im September 2021 vorerst für die Nutzung gesperrt werden. Im Bereich des Ostkais erfolgte im November 2021 eine Vorschüttung zur Notsicherung der Kaianlage. So konnte vorerst eine weitere Nutzung gewährleistet werden.

 

Aufgrund der unvorhergesehenen Verschlechterung des Bestandes der Kaianlagen im Westhafen besteht die Annahme, dass weitere Teile der Kaianlagen Schädigungen aufweisen könnten, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen. Daher sieht sich die Hansestadt Wismar in ihrer Betreiberverantwortung verpflichtet, den sicheren Betrieb der Hafenanlagen zu gewährleisten und Gefahrenquellen in Bereichen mit Nutzungsmöglichkeiten für den Publikumsverkehr und gewerblicher Nutzung schnellstmöglich auszuschließen.

 

Die Aufwendungen/Auszahlungen müssen zudem sachlich und zeitlich unabweisbar sein. Sachliche Unabweisbarkeit liegt vor, wenn die Gemeinde durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung zur Leistung verpflichtet ist oder wenn das Unterlassen der Leistung einen Nachteil für die Gemeinde nach sich ziehen würde. Gem. § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) haben Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Zeitliche Unabweisbarkeit liegt vor, wenn mit der Leistung nicht gewartet werden kann und sie damit unaufschiebbar ist. Nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen des Einzelnen ist die Abt. Hafenamt zu dem Entschluss gekommen, dass eine Bauwerksprüfung der Kaianlagen als Gefahrerforschungsmaßnahmen gem. § 13 SOG M-V unabweisbar ist.

 

Um die oben genannten dringenden Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in diesem Haushaltsjahr zu veranlassen bzw. umzusetzen, sind für den Bereich Hafenaufsicht überplanmäßige Mittel in Höhe von 296.659,57 € erforderlich. Hierfür liegen bereits Kostenangebote zur Durchführung einer Bauwerksprüfung vor. Zu deren Beauftragung wurde der Bürgerschaft eine nicht öffentliche Beschlussvorlage vorgelegt.

 

Zusätzlich wird ein Aufschlag für unvorhersehbare Mehrkosten in Höhe von 10 % zu den jeweiligen Auftragssummen kalkuliert. Folglich sind für den Bereich Hafenaufsicht überplanmäßige Mittel in Höhe von insgesamt 326.325,52 € bereitzustellen.

 

Durch Mehrerträge/-einzahlungen im Bereich der Gewerbesteuer ist die Deckung der o. g. Mehraufwendungen/-auszahlungen im Jahr 2021 sichergestellt. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt: 06

12208.5249100

Aufwand in Höhe von

326.325,52 €

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt: 06

12208.7249100

Auszahlung in Höhe von

326.325,52 €

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

X

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt: 09

61101.4013100

Ertrag in Höhe von

326.325,52 €

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt: 09

61101.6013100

Einzahlung in Höhe von

326.325,52 €

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

X

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 13 SOG

 

 

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