Bericht/Antwort gem. KV M-V - BA/2013/0783

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 24.09.2013 die Berufung der Hansestadt Wismar gegen das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 22.02.2013 zurückgewiesen. Damit ist die Hansestadt Wismar mit der Klage auf Herausgabe der Papagojenkette und der anschließenden Berufung im Ergebnis gescheitert.

Mit Antrag vom 31.05.2012 hat die FDP-Fraktion zusammen mit der Bürgerfraktion beantragt, den Rechtsstreit zur Vermeidung weiterer Kosten und zur unbelasteten Sicherung des Kulturgutes für die Bürger der Hansestadt Wismar und der Öffentlichkeit einvernehmlich zu beenden.

Der Antrag wurde in der 34. Sitzung der Bürgerschaft mehrheitlich abgelehnt.

 

Da das Gerichtsverfahren nun abgeschlossen ist, ergeben sich folgende Fragen:

 

Fragen:

 

  1. Welche Kosten hat und hatte die Hansestadt Wismar aufgrund der abgewiesenen Klage insgesamt zu tragen? Sind nach der Antwort auf die Anfrage der FDP-Fraktion vom 24.06.2013 noch weitere Kosten hinzugekommen?

 

  1. Sind die Mittel im Haushalt 2013 eingestellt, wenn ja wo?

 

  1. Wie beabsichtigt die Verwaltungsspitze, sich nunmehr mit der Besitzerin der Papagojenkette zu verständigen, um dieses Symbol der Kaufmannstradition in Wismar auszustellen?

 

  1. Wie wird die Verwaltungsspitze die rechtmäßige Besitzerin der Papagojenkette öffentlich rehabilitieren? 

 

 

 

  1. Worauf stützt die Verwaltung der Hansestadt Wismar die im Bericht/Antwort vom 07.10.2013 geäußerte Rechtsauffassung, das Kammergericht hätte sich dem Landgericht angeschlossen, welches eine Feststellung getroffen hätte, die Hansestadt Wismar sei rechtmäßige Eigentümerin der Papagojenkette geworden?

 

  1. Worauf stützt die Verwaltung der Hansestadt Wismar die im Bericht/Antwort vom 07.10.2013 geäußerte Rechtsauffassung, das Kammergericht käme zu einer anderen Beurteilung des Einsetzens der Verjährungsfrist als das Landgericht?

 

  1. Worauf stützt die Verwaltung der Hansestadt Wismar die im Bericht/Antwort vom 07.10.2013 geäußerte Rechtsauffassung, dass die Zuordnung der Kette an die Hansestadt Wismar nach dem VZOG mit einem Rechtsmangel behaftet war, wenn die Zuordnung ganz ausdrücklich vorbehaltlich privater Rechte Drittererfolgte?
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