Beschlussvorlage - VO/2013/0772
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN
- Bearbeiter:
- Andreas Wellmann
- Beteiligt:
- 10.4 Abt. Informationstechnik (IT); 10.5 Abt. Recht und Vergabe; I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Wellmann, Andreas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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24.10.2013
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Sachverhalt
Begründung:
1. Verfahren
Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 27. Januar 2011 (Drs. 0353-19/11/1) wurde der Bürgermeister beauftragt, einen aktualisierten Entwurf der Geschäftsordnung der Bürgerschaft erarbeiten zu lassen. Unter dem 04.05.2011 wurde ein diesbezüglicher Bericht/Antwort durch die Verwaltung vorgelegt, dem eine Synopse mit verschiedenen Änderungsvorschlägen angefügt war. Die Änderungsvorschläge wurden am 30.05.2011 und am 23.06.2011 im Präsidium der Bürgerschaft beraten und daraufhin unter dem 05.07.2011 in einer überarbeiteten Fassung dem Präsidenten der Bürgerschaft übermittelt.
Aufgrund der Neufassung der Kommunalverfassung (Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunaler Vorschriften vom 13.07.2011; GVOBl. M-V S. 777) und deren umfangreiche Änderungen sowie der damals anstehenden Landkreisneuordnung wurde die Weiterarbeit an der Geschäftsordnung zunächst zurückgestellt bis die Änderungen in die Hauptsatzung der Hansestadt Wismar eingearbeitet werden konnten.
Unter dem 15.10.2012 wurde der damals erreichte Arbeitsstand der Geschäftsordnung als interfraktioneller Antrag in die Bürgerschaft (VO/2012/0616) eingebracht. Die Vorlage wurde jedoch zurückgezogen.
Nachdem die Neufassung der Hauptsatzung am 06.04.2013 im Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde und damit in Kraft getreten ist, wurden die Arbeiten an dem bereits vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung aus dem Jahre 2011 fortgesetzt. Der vorliegende Entwurf war an die Änderungen in der Hauptsatzung anzupassen und damit den Änderungen der Kommunalverfassung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus war zu beachten, dass seit dem 01.10.2012 das Ratsinformationssystem Allris® in Anwendung ist.
Unter dem 05.06.2013 wurde der Bürgerschaft ein Bericht/Antwort vorgelegt, dem eine noch einmal hinsichtlich der vorgenannten Rechtsänderungen angepasste Fassung der Geschäftsordnung (mit den markierten vorgeschlagenen Änderungen) angefügt war. Ferner wurde in der Sitzung des Präsidiums am 17.06.2013 wurde festgelegt, dass das behandelnde Gremium das Präsidium der Bürgerschaft sein sollte und die Fraktionen zu den vorgeschlagenen Änderungen eine Stellungnahme bis Ende August vorlegen sollten, die konkret formulierte Änderungsvorschläge enthalten sollte. In der Sitzung des Präsidiums der Bürgerschaft am 21.08.2013 wurde – unter Bezugnahme auf die vorstehende Abstimmung – hervorgehoben, dass die Hinweise so zu formulieren sind, dass sie abstimmungsfähig sind und als Ergänzungs- oder Änderungsantrag vorliegen sollten.
Zum genannten Zeitpunkt lagen seitens der Für Wismar-Fraktion und der CDU-Fraktion Änderungsanträge vor (Anlage 2 und 3).
2.
Die als Anlage 1 anliegende Fassung der „Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar“ wurde nochmals geprüft (Stand: 08.10.2013). Neben kleinen redaktionellen Änderungen (dazu unter a.) wurde noch eine zweckmäßige Änderung in § 28 Absatz 3 (dazu unter b.) vorgenommen.
a. Redaktionelle Änderungen:
– in der Überschrift zu § 1 heißt es nun „Präsidentin/Präsident der Bürgerschaft“
– in § 3 Abs. 2 wurde das Satzende umgestellt, um es an den Satzanfang anzupassen
– in § 5 Abs. 2 wurde zur Verdeutlichung am Ende „eine eigene Geschäftsordnung“ eingefügt
– in § 11 Abs. 5 wurde zum besseren Verständnis in Satz 2 „nach § 32 dieser Geschäftsordnung“ eingefügt
– in § 12 Abs. 3 heißt es am Ende nun statt „zu untersagen“ „untersagt“
– zu § 19:
a. die Regelung heißt nun zweckmäßig statt „Wort zur Geschäftsordnung“ „Anträge zur Geschäftsordnung“
b. Abs. 1 wurde an die geänderte Überschrift angepasst
c. in Abs. 2 Nr. 4 heißt es statt „Überweisung“ nun „Verweisung“
d. in Abs. 3 wurde zum besseren Verständnis „Weiterbehandlung der Angelegenheit“ eingefügt
– in § 21 Abs. 1 Nr. 1 muss es „Landesverwaltungsverfahrensgesetzes“ heißen
– in § 35 Abs. 2 am Ende wurde „dauerhaft“ gestrichen, da dies überflüssig ist
b. Änderung in § 28 Abs. 3:
Da der Begriff „Einspruch“ wegen seiner Nähe zum „Widerspruch“ gegen einen Verwaltungsakt hier missverständlich ist, wurde die Begrifflichkeit nunmehr in „Gegenvorstellung“ abgeändert. Das dann folgende weitere Verfahren wurde im nachfolgenden Satz darüber hinaus konkretisiert und deutlicher formuliert:
„In diesem Fall nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Gegenvorstellung auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der Bürgerschaft im nichtöffentlichen Teil und lässt darüber abstimmen, ob die Maßnahme gerechtfertigt war.“
Eine vorherige Beratung der TOP im Präsidium findet ohnehin bereits zuvor statt und bedarf hier keiner gesonderten Nennung.
Auf die Fertigung einer weiteren Synopse wurde verzichtet, da sich die aus Anlage 1 ergebende Fassung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft ansonsten nicht von der Fassung im Bericht/Antwort vom 05.06.2013 unterscheidet.
3. Änderungsanträge der Fraktionen
Zu den vorgelegten Änderungsanträgen werden folgende rechtliche Hinweise erteilt:
a. Änderungsanträge der Für Wismar-Fraktion
– Zu 1. und 2.
Die angeregten Änderungen werfen grundsätzliche Fragen auf, die eine erneute Überarbeitung der vorliegenden Entwurfsfassung nach sich ziehen würde und entsprechen daher nicht der im Präsidium der Bürgerschaft gemachten Vorgabe.
– Zu 3.
Eine solche Regelung zu umfangreichen Vorlagen ist grundsätzlich sinnvoll, solange nicht alle Ladungen auf elektronischem Wege abgewickelt werden können. Denkbar wäre hier die Einfügung eines Satzes 3 in § 8 Abs. 2, der da lauten könnte:
Soweit eine postalische Übersendung ausgedruckter, umfangreicher Vorlagen, die mehr als 50 Blätter umfassen bzw. mit großformatigen Plänen versehen sind, erforderlich ist, kann im Einzelfall vor der Einbringung der Vorlage in das Verfahren der Übermittlungsweg im Präsidium abgestimmt werden.
Dieser Regelungsvorschlag folgt einem pragmatischem Ansatz. Allerdings besteht hier immer ein rechtliches Risiko, da im Kern zumindest jedes Mitglied der Bürgerschaft die Übersendung einer schriftlichen, ausgedruckten Vorlage verlangen kann, wenn von jener oder jenem die elektronische Ladung abgelehnt wird.
– Zu 4.
In Betracht käme hier nur die Einfügung in § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Entwurfes, wenn Änderungen der festgesetzten Tagesordnung (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 – 3 des Entwurfes) begehrt werden, über die abzustimmen wäre. Eine grundsätzliche Bestätigung der Tagesordnung ist ansonsten nicht vorzusehen, da deren Festsetzung gerade der Präsidentin/dem Präsidenten (im Benehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister) nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung M-V zugewiesen ist. Insofern wird angeregt, die vorgeschlagene Regelung hier zu belassen.
– Zu 5.
Die Verkürzung der Frist in § 34 zur Beantwortung von Anfragen kann dort nicht geregelt werden. In § 34 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes wird lediglich der Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V behandelt. Die Anfrage nach § 34 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V wird hingegen schon in § 4 Abs. 5 Satz 5 der Hauptsatzung geregelt. Die Hauptsatzung ist hier, aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 34 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung M-V alleinige Regelungsmöglichkeit.
b. Änderungsantrag der CDU-Fraktion
– Einfügung in § 7 (4)
Gegen eine Übernahme der vorgeschlagenen Änderung bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken, doch dürfte sich diese Bestimmung auf den vorhergehenden Satz beziehen, wonach gerade nur in die Vorlage, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, Einsicht genommen werden kann. Ferner muss der in den §§ 29 Abs. 5 und 31 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V enthaltene Rechtsgedanke („Nichtgefährdung des Zweckes der Nichtöffentlichkeit“) ohnehin beachtet werden, so dass es einer gesonderten Regelung eigentlich nicht bedarf.
– Einfügung in § 12 (3)
Hier wird der Änderungsvorschlag als problematisch beurteilt. Die Neuregelung für Medienvertreter in § 29 Abs. 5 Satz 5 Kommunalverfassung M-V ist hier nicht als „Antrags-“ sondern als „Abwehrrecht“ ausgestaltet. Daher ist ein Antragserfordernis hier nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wurde in der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung gerade nur eine „Anzeigepflicht“ aufgenommen, die bei Verstoß durch Medienvertreter eine Untersagung von Aufnahmen (im Rahmen des Hausrechts der Präsidentin/des Präsidenten) nach sich zieht.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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X | Keine finanziellen Auswirkungen | ||
| Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: § 22 Absatz 6 Kommunalverfassung M-V |
