Anfrage aus der Politik öffentlich - BA/2021/4081

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Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist an die Fraktion herangetragen worden: Unternehmer beabsichtigen, Speisen um die Mittagszeit in der Innenstadt zu verkaufen. Der Verkaufsgedanke war sich per Lastenrad oder Handwagen im Innenstadtbereich aufzustellen und für ca. 3 bis 4 Stunden täglich bzw. 2 bis 3 Mal pro Woche frisch zubereitete Speisen zu verkaufen.

 

Die erste Anlaufstelle um die Verkaufsidee zu testen war der Marktplatz an Markttagen. Dazu regelt die Marktordnung wie folgt:

 

Auszug aus § 2 Marktzeiten, Marktfläche

(1) Die Wochenmärkte werden in der Hansestadt Wismar wie folgt durchgeführt:

a) auf dem Marktplatz: dienstags und donnerstags von 08:00 - 17:00 Uhr; sonnabends von 08:00 - 13:00 Uhr

 

(6) (...) Die Anlieferung von Waren ist bis zwei Stunden nach Beginn der Öffnungszeit des jeweiligen Markttages abzuschließen. Ausnahmen können von der Marktaufsicht gestattet werden.

 

(7) (...) Eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit des Wochenmarktes darf der Abbau beginnen, die Verkaufstätigkeit aber nicht eingestellt werden.

 

Auf Nachfrage der Unternehmer, ob eine Sondergenehmigung erteilt werden könnte, wurde dies mit Verweis auf die Marktordnung verneint. Das Verkaufskonzept sei nicht im Sinne eines Marktes und würde gegenüber den übrigen Imbissständen eine bevorzugte Behandlung darstellen.

 

Die Bindung an die Marktordnung ist in diesem Fall aus Unternehmersicht unwirtschaftlich, da es speziell um den Verkauf frischer Waren / frisch zubereiteter Speisen in der Mittagszeit geht, die in kurzer Zeit verkauft werden müssen und dementsprechend nur in bestimmter Menge zur Verfügung stehen.

 

Erhöht man die Produktionsmenge als Anpassung an die Verkaufszeiten gemäß Vorgaben der Marktordnung wäre eine Qualitätsminderung der Waren zu befürchten, die einem Verkauf in den späteren Nachmittagsstunden entgegensteht.

 

Die CDU Fraktion bittet gemäß § 34 KV M-V um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Besteht, entgegen der geschilderten Aussagen, die Möglichkeit eine Sondergenehmigung über eine verkürzte Verkaufszeit in den Mittagsstunden auf Grundlage der Marktordnung zu erhalten?

 

2. Besteht die Möglichkeit, eine anderweitige Sondergenehmigung zum Verkauf von Waren aus Handwagen/ Lastenrädern im Bereich der Innenstadt zu erhalten? Wenn ja, welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein?

 

 

 

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