Antrag aus der Politik öffentlich - VO/2021/3973

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister mit der Erstellung eines Entwurfes einer Gehölzschutzsatzung für die Hansestadt Wismar, die in Anlehnung an die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ sowie an die „Mustergehölzschutzsatzung“ des BUND bis spätestens zum 31.12.2021 erarbeitet werden und mindestens die folgenden inhaltlichen Schwerpunkte enthalten soll.

       Schutzzweck und Geltungsbereich

       Die im Sinne der Satzung geschützten Gehölze

       Gebotene Maßnahmen zum Schutz der Gehölze

       Verbotene Handlungen

       Zugelassene Handlungen

       Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

       Ausnahmen und Befreiungen

       Verfahren für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen

       Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

       Ahndung von Zuwiderhandlungen

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

Bäume und sonstige Gehölze sind unverzichtbarer Bestandteil eines menschenwürdigen Lebensumfeldes in der Stadt. Insbesondere belebt und gliedert das Stadtgrün das Stadtbild und sichert die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auch in dicht bebauten Arealen. Es trägt zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas bei und fördert den Biotopverbund zwischen den Stadtteilen sowie mit der angrenzenden Landschaft. Außerdem trägt es zur Abwehr der Luftverunreinigung und Lärmbelästigung bei und der Schatten von Bäumen und ihre Transpiration verringert die Hitzebelastung in urbanen Räumen erheblich. Bäume und sonstige Gehölze sind Lebensräume für viele Vogel- und Insektenarten, stellen im Komplex mit anderen Biotopen aber auch Refugien für Säugetiere und Lurche dar. Sie sind daher unverzichtbarer Bestandteil einer attraktiven Stadtlandschaft. Darüber hinaus müssen sie als Faktor gesehen werden, der dazu beiträgt, der Stadtflucht in stadtnahe Gemeinden vorzubeugen. Obwohl bereits andere Gesetze wie z.B. das Naturschutzausführungsgesetz MV, der Baumschutzkompensationserlass und der Alleenerlass zur Anwendung kommen, ist es notwendig eine Baumschutzsatzung zu erlassen, denn alle Bäume mit einem geringeren Stammumfang als 100 cm (Durchmesser von ca. 32 cm) sind derzeit nicht geschützt. Außerdem sind die geltenden Ausgleichsverpflichtungen unzureichend, besonders wenn man den ökologischen Wert (Kohlenstoffbindung) von Jungbäumen mit alten Bäumen vergleicht.

Aus all diesen Gründen gebührt den Bäumen und sonstigen Gehölzen ein besonderer Schutz, der durch die Gehölzschutzsatzung sichergestellt werden soll. 

Loading...