Beschlussvorlage - VO/2020/3520-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 angefügte Entgeltordnung zur Abfallentsorgung der Hansestadt Wismar mit der dazugehörigen Anlage 1 zur Entgeltordnung.

 

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Sachverhalt

Begründung:
Aufgrund der zu erwartenden Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 war die Ursprungsvorlage zu ändern.

 

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, zu deren Überlassung der Erzeuger oder Besitzer verpflichtet bzw. zu deren Verwertung er nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt (§ 17 Abs. 1 S. 1 KrWG) und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit diese durch den Erzeuger oder Besitzer nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 KrWG), werden von der Hansestadt Wismar für die auf dem Gebiet der Hansestadt Wismar angefallenen Abfälle Abfallgebühren nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung der Hansestadt Wismar erhoben.

 

Durch diese gesetzlichen Vorgaben ist die Hansestadt Wismar als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht zur Annahme aller in der Praxis anfallenden Abfälle verpflichtet, welche ihr angedient werden.

 

Da bei Verweigerung der Annahme solcher nicht annahmepflichtiger Abfälle die Gefahr besteht, dass diese nicht umweltgerecht entsorgt werden oder dass sich diese als illegale Ablagerungen später auf dem Stadtgebiet wiederfinden, werden solche Abfallarten auf dem Abfallwirtschaftshof angenommen.

 

Weiterhin werden auf dem Abfallwirtschaftshof Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, hier beispielsweise Abfälle aus Gewerbebetrieben, die auf dem Gebiet der Hansestadt Wismar anfallen, sowie Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die nicht auf dem Gebiet der Hansestadt Wismar anfallen, angenommen.

 

Mittlerweile wird ein nicht unerheblicher Teil an Abfall auf dem Abfallwirtschaftshof angeliefert, der zu eben diesen Abfällen zählt, für die keine Gebühren erhoben werden. Ohne eine entsprechende Regelung zur Entrichtung eines Entgeltes wäre die Hansestadt Wismar gezwungen, die Annahme dieser Abfälle abzulehnen und die Anlieferer auf andere Entsorgungsmöglichkeiten hinzuweisen.

 

Bislang werden seitens des EVB im Rahmen der wirtschaftlichen Betriebsführung kalkulierte Entgelte für diese Sachverhalte erhoben, die vor Ort den Anlieferern als Aushang kommuniziert werden. Diese zum Abfallbetrieb gehörende Tätigkeit wurde bisher als von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erachtet.

Nunmehr wird allerdings die Notwendigkeit einer einheitlichen durch die Bürgerschaft beschlossenen Entgeltordnung gesehen.

Weiterhin gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechtes auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit es sich um steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt.

Daher ist es auch im Hinblick auf die Umsetzung des § 2b UStG notwendig, eine klare Abgrenzung zwischen Gebühren und Entgelten zu schaffen.

 

Dies betrifft ebenfalls den bestehenden Containerdienst, welcher für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen tätig ist. Weiterhin ist es notwendig, den Absatz des erzeugten Kompostes dauerhaft zu gewährleisten. Deshalb stehen den Bürgern weitere Produkte, die häufig im Zusammenhang mit Kompost erworben werden, zur Verfügung wie z.B. Rindenmulch  oder  Mutterboden.

 

In der beigefügten Kalkulationsübersicht (Anlage 2) ist die Zusammensetzung der jeweiligen Entgelte ersichtlich.

 

Zudem hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Dieses sieht insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 vor: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Diese Steuersenkung hat Auswirkungen auf die in der Anlage 1 zur Entgeltordnung ausgewiesenen Preise, da es sich um Bruttobeträge handelt, sodass die ursprüngliche Anlage 1 um das Blatt Anlage 1 a erweitert wird, welches – vorbehaltlich des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes - befristet für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 gilt.

 

Um den Bürgerinnen und Bürgern, den Gewerbetreibenden der Hansestadt Wismar hinsichtlich ihres Verwertungsabfalles und den Bürgern des Umlandes die Möglichkeit zur Abfallentsorgung auf dem Abfallwirtschaftshof der Hansestadt Wismar weiterhin im jetzigen Umfang anbieten zu können, bittet die Verwaltung um Zustimmung zur vorliegenden Entgeltordnung und der zur Entgeltordnung gehörenden Anlage 1.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

 

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Anlagen

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