Beschlussvorlage - VO/2019/3275

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1.  Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar hat die vorgebrachten planungsrechtlich relevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60/03 „Gewerbegebiet Kritzowburg“ mit dem Ergebnis geprüft, dass die Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen von

 

Landrätin als Straßenbaulastträgerin Landkreis Nordwestmecklenburg

Landkreis Nordwestmecklenburg, Stabsstelle Wirtschafts- und Regionalentwicklung

Landrätin als Kataster- und Vermessungsamt Landkreis Nordwestmecklenburg

Bürgermeister als untere Immissionsschutzbehörde

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Landwirtschaft/ EU-

                            Förderangelegenheiten

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Naturschutz, Wasser und

                    Boden

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Immissions- und                                                                                                                 Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bürgermeister als untere Brandschutzbehörde

Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V als obere Behörde für Bodendenkmalschutz

Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg

Eisenbahn-Bundesamt

Bürgermeister als Straßenbaulastträger Hansestadt Wismar

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

berücksichtigt werden,

 

von

 

Landrätin als untere Wasserbehörde

Landrätin als untere Naturschutzbehörde

Landkreis Nordwestmecklenburg, SG Bauleitplanung

Bürgermeister als untere Denkmalschutzbehörde und untere Behörde für Bodendenkmalschutz

Wasser- und Bodenverband „Wallensteingraben-Küste“

Landrätin als untere Abfallbehörde und untere Bodenschutzbehörde

Stadtwerke Wismar GmbH

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien – Region Ost

Deutsche Bahn AG, DB Netze

Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb Wismar (EVB), Bereich Entwässerung und Straßenunterhaltung

 

teilweise berücksichtigt werden

 

und von

 

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

 

nicht berücksichtigt werden.

 

Weitere Hinweise von Behörden und Nachbargemeinden werden zur Kenntnis genommen

 

(Abwägung siehe Anlage 1)

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar hat die vorgebrachten Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB sowie den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB geprüft und beschließt die Abwägung (Prüfung der Stellungnahmen) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar nimmt zur Kenntnis, dass während der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB keine Anregungen oder Hinweise seitens der Bürgerinnen und Bürger geäußert wurden.

 

2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt den Bebauungsplan Nr. 60/03 „Gewerbegebiet Kritzowburg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text Teil B in der vorliegenden Fassung (siehe Anlage 2) als Satzung.

 

3.  Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 60/03 „Gewerbegebiet Kritzowburg“ (siehe Anlage 3) wird gebilligt.

 

4.  Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfassern von Stellungnahmen zum Bebauungsplan nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss das Ergebnis der Prüfung der fristgerecht eingegangenen Schriftsätze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitzuteilen.

 

5.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 60/03 „Gewerbegebiet Kritzowburg nach Wirksamkeit der im Parallelverfahren aufgestellten 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Umwandlung von Wohnbaufläche und Grünflächen in gewerbliche Baufläche, Grünflächen und Flächen für die Abwasserbeseitigung im Bereich Kritzowburg West - Dargetzow“ gemäß § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 60/03 „Gewerbegebiet Kritzowburg rechtskräftig.


 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Siehe Anlagen
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

x

neu

x

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

 

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