Beschlussvorlage - VO/2013/0721

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt für den gekennzeichneten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26/92 die 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.

 

2. Der Geltungsbereich der 2. Änderung besteht aus zwei Teilbereichen. Sie werden wie folgt begrenzt:

Teilbereich 1

im Nordosten: von der Straße Zum Walfisch

im Süden: von den nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke am Krabbenweg

im Westen: von der öffentlichen Ausgleichsfläche zum Grundstück Marktkauf

Teilbereich 2

im Norden: durch die Straße Rochenweg und die öffentliche Parkanlage um den Teich Zierower Weg/An der Niederung

im Osten: durch den Garagenkomplex Zierower Weg/Erwin-Fischer-Straße

im Süden: durch die Straße Tümmlerweg

im Westen: durch die Straße Zum Walfisch

(siehe Anlage 1)

 

3. Der Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 26/92 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB amtlich bekannt zu machen.

 

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

6. Der Bürgermeister der Hansestadt Wismar wird legitimiert, im Namen der Hansestadt Wismar den Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan, 2. Änderung entsprechend Anlage 3 mit der Eigentümerin der Grundstücke, der Sparkasse Mecklenburg Nordwest abzuschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 26/92 „Wohngebiet Zierower Weg“ ist seit dem 16.03.2002 rechtskräftig. In den Jahren 2007/2008 wurde das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt (Rechtskraft 25.05.2008).

 

Das Wohngebiet ist bereits größtenteils entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert. Kleinere Teilbereiche sind unbebaut. Zur Erhöhung der Vermarktungschancen beantragte die Sparkasse Mecklenburg Nordwest als Eigentümerin der Grundstücke 3322/13, 3323/69, 3323/113 und 3323/115 mit Schreiben vom 13.03.2013 eine Änderung des Bebauungsplanes (siehe Anlage 2).

 

Städtebauliche Gründe stehen diesem Antrag nicht entgegen. Grundzüge der Planung sind bei der beabsichtigten Änderung nicht betroffen; bereits bebaute Grundstücke innerhalb des Änderungsbereiches werden bei der Erarbeitung des Planentwurfes berücksichtigt. Vorgesehen sind u.a. die Änderung der zulässigen Firstrichtung sowie geringfügige Änderungen der Größe und Anordnung der Baufenster, der Bepflanzungsvorschriften an den Grundstücksgrenzen und der Zulässigkeit einer variableren Farbgestaltung bei der Dacheindeckung.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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