Beschlussvorlage - VO/2019/3290-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung für die Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.5 Abt. Brandschutz
- Bearbeiter:
- Ronny Bieschke
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; III Senatorin; 10 AMT FÜR HOCHBAU, SERVICE und LIEGENSCHAFTEN; 10.2 Abt. Personal, Organisation und Digitalisierung; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 30 RECHTSAMT; 32 ORDNUNGSAMT; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Bieschke, Ronny
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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02.12.2019
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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19.12.2019
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Sachverhalt
Begründung:
Die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden FwEntschVO M-V genannt) regelt die Aufwandsentschädigung für die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren dem Grunde und der Höhe nach.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der FwEntschVO M-V sollen mit der Aufwandsentschädigung sämtliche erhöhte Aufwendungen des ehrenamtlichen Funktionsinhabers in der Freiwilligen Feuerwehr gleich welcher Art abgegolten werden. Mit ihrem Beschluss vom 24.04.2014 schöpfte die Bürgerschaft die Höchstsätze nach § 2 FwEntschVO M-V nicht aus. Vielmehr setzte sie die Entschädigungen wie folgt fest:
1. Ortswehrführer 140,00 EURO/monatlich
2. Stellvertretender Ortswehrführer 70,00 EURO/monatlich
3. Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehr 35,00 EURO/monatlich
4. Ausbilder in der Ortsfeuerwehr für geleistete Lehrgangs-
stunden 10,00 EURO pro Stunde
5. durch ein Mitglied geleistete Brandsicherheitwache
während einer Veranstaltung 10,00 EURO pro Stunde
Mit diesem Beschluss sollen nunmehr die Höchstsätze gemäß § 2 Abs. 1 FwEntVO M-V festgesetzt werden.
Darüber hinaus kann gemäß § 5 der FwEntschVO M-V Personen mit besonderen Aufgaben, im Einzelfall auch für spezielle Tätigkeiten, eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.
Wann von einer speziellen Tätigkeit gesprochen werden kann, die ebenfalls eine gesonderte Aufwandsentschädigung rechtfertigt, lässt die FwEntschVO M-V offen. Nach diesseitiger Einschätzung ist dies für Gerätewarte nach § 5 der FwEntschVO M-V der Fall.
Soweit die Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr darüber hinaus für weitere Funktionen (gewählten Zugführer, gewählten Gruppenführer, Stammmaschinisten, Atemschutzgerätewart und Bekleidungswart) eine Entschädigung begehren, halten wir dies nicht für sachgerecht. Die Arbeit in der Freiwilligen Feuerwehr ist ein Ehrenamt. Gerade hierdurch spiegelt sich die hohe Qualität, das große Engagement sowie die Funktionsfähigkeit von Freiwilligen Feuerwehren wieder.
Weiterhin beantragen die Ortswehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 Euro pro Kameradin/Kamerad und Einsatz.
Von den Städten mit einer Berufsfeuerwehr gewährt lediglich die Hansestadt Greifswald ihren Freiwilligen Feuerwehren eine derartige Entschädigung. Daneben steht der Landesfeuerwehrverband M-V einer solchen Zahlung kritisch gegenüber. So hat der Landesbrandmeister Hannes Möller einem OZ-Interview vom 15.02.2016 zum Thema ausgeführt.: „Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ein Ehrenamt. Die Arbeit für die Gesellschaft wird durch die Feuerwehrdienstleister aus Überzeugung durchgeführt. Gerade hierdurch spiegeln sich die hohe Qualität, die Empathie und das große Engagement sowie die Funktionsfähigkeit von Freiwilligen Feuerwehren wieder. Eine persönliche Aufwandsentschädigung halte ich daher für nicht sinnvoll. Verlässlichkeit, Sach- und Fachkunde sowie Mut erreicht man nicht durch Zahlungen von Kopfprämien.“
Für die Hansestadt Wismar gestaltet sich die Situation aus unserer Sicht anders.
Auf Grund der besonderen Situation, dass die Freiwilligen Feuerwehren mit einem Vorausfahrzeug zwei Funktionseinheiten zur Unterstützung des Erstangriffs der Berufsfeuerwehr mit sieben Funktionseinheiten unterstützen, ist es durchaus eine Sonderleistung, die über das eigentliche Ehrenamt hinausgeht. Deshalb sieht es die Verwaltung hier gerechtfertigt, eine finanzielle Sonderleistung an die Wehren auszuzahlen.
Damit sollen ausdrücklich die Wehren als Ganzes finanziell unterstützt werden. Das heißt, die Wehr entscheidet selbstständig, wozu sie dieses Geld verwendet. Der Rahmen ist einzig und allein, dass das Geld innerhalb des ehrenamtlichen Engagements für den Brandschutz in der Hansestadt Wismar eingesetzt wird. Ob der Betrag also für einzelne Aktionen, Aufgaben oder aber auch für die Kameradinnen und Kameraden eingesetzt wird, die teilweise oder tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, bleibt ausdrücklich der Wehr vorbehalten.
Grundlage der Berechnung sollen die Einsätze der freiwilligen Wehren sein, dabei soll vergleichbar Greifswald für die Anzahl der jeweils zum Einsatz gekommenen Kameradinnen und Kameraden jeweils 7,50 Euro zugewendet werden. Es werden daher 7,50 Euro für jede Kameradin und jeden Kameraden, die sich binnen 20 Minuten nach Alarmierung beim Einheitsführer gemeldet haben, an die jeweilige Freiwillige Feuerwehr ausgekehrt. Diese Verfahrensweise ist mit den jeweiligen Ortswehrführern der Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Wismar abgestimmt.
Die anfallenden Kosten dafür sind entsprechend des jeweiligen Einsatzgeschehens der Vergangenheit berechnet. Bei weiterer Zugrundelegung der Steigerung der Funktionsinhaber der Wehren sind insgesamt für die nächsten zwei Jahre jeweils 25.000 Euro eingeplant.
Die Entschädigungszahlungen gemäß Beschluss vom 24.04.2014 und die neu zu beschließenden Entschädigungsleistungen laut der Sitzung der Bürgerschaft vom 19.12.2019 für die Funktionsträger sind in der beigefügten Synopse (Anlage 1) dargestellt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | ||
X | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | ||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 5019000 | Aufwand in Höhe von | 25.000 |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 7019000 | Auszahlung in Höhe von | 25.000 |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | |||
Ergebnishaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 5019000 | Aufwand in Höhe von | 25.000 |
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Finanzhaushalt | |||
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: 12601 | 701900 | Auszahlung in Höhe von | 25.000 |
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Deckung | |||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | ||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | ||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
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3. Investitionsprogramm | |||
X | Die Maßnahme ist keine Investition | ||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | ||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | ||
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4. Die Maßnahme ist: | |||
| neu | ||
| freiwillig | ||
| eine Erweiterung | ||
X | Vorgeschrieben durch: Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzt M-V – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), seit dem 31. Dezember 215 geltende Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrent-schädigungsverordnung – FwEntschVO M-V) vom 28. November 2013 (GVOBl. M-V 2013, S.667) |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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16,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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21,6 kB
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