Beschlussvorlage - VO/2019/3244-03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Bürgerschaft beschließt die Schutzzieldefinition (Anlage 1) und die Aufgabenwahrnehmung und resultierende Anforderungen an Struktur und Leistungsfähigkeit (Anlage 2) auf der Grundlage der Begutachtung durch die Fa. LUELF & RINKE Sicherheitsberatung GmbH. Damit wird der Beschluss der Bürgerschaft vom 28.08.2014 aufgehoben.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Bürgerschaft beschloss im August 2014 – Vorlage VO/2014/0899-01 einen Maßnahmeplan und die Schutzzieldefinition auf der Grundlage einer Begutachtung durch die Firma LUELF & RINKE Sicherheitsberatung GmbH, Maßnahmeplan und Schutzzieldefinition 2014 sind als Anlage 3 angefügt. Aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen und einer erforderlichen neuen Risiko- und Gefahrenanlayse, sind die derzeitige Schutzzieldefinition und der Maßnahmeplan zu überprüfen.

 

Die Hansestadt Wismar hat die LUELF & RINKE Sicherheitsberatung GmbH, 41747 Viersen, erneut damit beauftragt, den bestehenden Brandschutzbedarfsplan 2013 fortzuschreiben.

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans für die Hansestadt Wismar ist nach den Vorgaben des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) vom 21. Dezember 2015, der Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung – FwOV M-V) vom 21. April 2017 und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg- Vorpommern

vom 12. Oktober 2017 – II 450 – erforderlich und erstellt worden.

Die Schwerpunkte des vorliegenden Gutachtens zur Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Hansestadt Wismar lagen in der Gefahren- und Risikoanalyse, in der Risikobewertung und den daraus resultierenden Schutzzielen und Maßnahmen.

Die Ergebnisse des Gutachtens stellte Herr Finke am 21.11.2019 den Mitgliedern der

Bürgerschaft vor.

Die Gemeinden legen für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten

fest. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festgelegt:

  1. Mindesteinsatzstärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten

Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel,

  1. Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen der Einheiten an der Einsatzstelle,
  2. Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Mindeststärke und Eintreffzeit eingehalten werden.
     

Der Gesetzgeber in Mecklenburg- Vorpommern hat mit der Feuerwehrorganisationsverordnung die Planungsgrundlagen für die Feuerwehren festgelegt. In der Feuerwehrorganisationsverordnung sind Ziele für Eintreffzeit als auch Mindestbedarfe an erforderlichen Einsatzmitteln definiert. Als Mindeststärke ist eine Gruppe

(9 Funktionen/Einsatzkräfte) definiert. Eine Staffel (6 Funktionen/Einsatzkräfte) ist zulässig, wenn das standardisierte Schadensereignis dies zulässt. Die anzustrebende Eintreffzeit ist mit

10 Minuten definiert.

 

Die Dispositionszeit (= Zeit von der Annahme des Notrufs in der Integrierten Leitstelle

Westmecklenburg – Schwerin - bis zur Alarmierung der Feuerwehr) ist von der Feuerwehr der Hansestadt Wismar nicht beeinflussbar, da die Notrufannahme und -bearbeitung über die Leitstelle erfolgt. Daher wird die „Hilfsfrist“, die in aller Regel die Dispositionszeit beinhaltet, nicht zur Definition der Planungsgrundlagen herangezogen. In dem vorliegenden Bedarfsplan werden deshalb nur die sogenannten „Eintreffzeiten“ verwendet. Die Eintreffzeit ist die Spanne von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle.

 

Unter dem Zielerreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze zu verstehen, welcher

die Kriterien hinsichtlich der Eintreffzeit und der angesetzten Funktionsstärke erfüllt.

Gemäß § 7 (6) FwOV M-V soll „in der Regel ein Erreichungsgrad von 80 % nicht unterschritten werden. Liegt der Erreichungsgrad darunter, sind Maßnahmen zu seiner Verbesserung zu ergreifen“.

 

Die Feuerwehrorganisationsverordnung legt folgende Gefahrenarten fest:

- Brandbekämpfung

- Technische Hilfeleistung

- Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren (CBRN)

- Wassernotfälle.

 

Für die vorliegende Brandschutzbedarfsplanung der Hansestadt Wismar findet es wie folgt Anwendung:

Für die Gefahrenart Brand erfolgt eine Flächenbetrachtung.

 

Für die weiteren Gefahrenarten erfolgt ebenfalls eine detaillierte Darstellung auf der

Ebene von konkreten Risikoverursachern.

Die Flächeneinstufung/Gefährdungsstufen sind der vorliegenden Fortschreibung des

Brandschutzbedarfsplans zu entnehmen.

 

 

 

Grundsätzlich werden alle konkreten Gefahrenarten betrachtet. Zusätzlich zu den

detaillierten Betrachtungen wird für jede definierte Gefahrenart das jeweils vorhandene Gefahrenmaxima als übergeordnete Gefährdungsstufe auf Stadtebene betrachtet.

 

Aus den Gefahrenstufen in den jeweiligen Gefahrenarten resultieren Anforderungen

an die Feuerwehr, z. B. hinsichtlich Struktur und Ausstattungen. Die aus den Ergebnissen

dieser Analyse resultierenden Anforderungen werden im Soll-Konzept aufgegriffen.

 

Der Verwaltungsausschuss empfahl, in der Anlage 2 der vorgelegten Vorlage (VO/2019/3244-01) folgenden Satz zu entfernen:

„Entgegen der Empfehlung des Gutachters wird eine 2. Drehleiter und ein MZB mit einer Möglichkeit zur wasserseitigen Wasserabgabe nicht für erforderlich gehalten.“

 

Dafür sollte nachfolgender Absatz eingefügt werden:

„Aufgrund der Empfehlung des Gutachters wird die Hansestadt Wismar Gespräche mit den Umlandgemeinden aufnehmen, um das notwendige weitere Hubrettungsfahrzeug ggf. gemeinsam beschaffen zu können.

Entgegen der Empfehlung der Anschaffung eines MZB mit seeseitiger Wasserabgabe wird geprüft werden, ob das vorliegende MZB kostengünstig umgebaut werden kann.

 

Die Verwaltung macht sich diese Empfehlung zu eigen und hat die Anlage 2 entsprechend geändert.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch:

Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern – BrSchG vom 21. Dez. 2015 (GVOBl. M-V S.612, seit dem 31. Dez. 2015 geltende Fassung, § 2 Abs. 1

 

 

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Anlagen

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