Beschlussvorlage - VO/2013/0737

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlichtlinie der Hansestadt Wismar zum 01.01.2012 in der Fassung vom 01.03.2013.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich am 21. November 2003 darauf verständigt, künftig die Vorteile der kaufmännischen doppelten Buchführung gegenüber der Kameralistik auch in der öffentlichen Verwaltung zu nutzen und daher das bisher geltende kamerale Haushaltssystem aufzugeben. Durch die hier beschlossene Reform des Gemeindehaushaltsrechts sollte das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt werden.

 

Vor diesem Hintergrund wurde 2006 in Mecklenburg-Vorpommern das Gemeinschaftsprojekt „Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen“ (NKHR M-V) gestartet, dessen Ergebnisse im Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2007 zusammengefasst worden sind. Es schreibt für alle Kommunen des Landes die Einführung der Kommunalen Doppik bis zum 01. Januar 2012 verbindlich vor. Die entsprechende Gemeindehaushaltsverordnung wurde parallel erarbeitet und ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten.

 

Für die landeseinheitliche Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen hat das Land M-V den „Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens“ herausgegeben, dem weitere Ergänzungen und Hinweise folgten.

 

Diese vom Land M-V vorgegebenen grundsätzlichen Regelungen und allgemeinen Hinweise waren in Vorbereitung auf die Umstellung des Rechnungswesens durch eigene Bewertungsrichtlinien der Hansestadt Wismar zu konkretisieren. Wegen der Erfassung und Bewertung der Vermögensgegenstände weit im Vorfeld der Umstellung auf die doppelte Buchführung zum 01. Januar 2012 sowie aufgrund der Fortschreibung der Richtlinien des Landes M-V waren auch die Richtlinien der Hansestadt Wismar fortzuschreiben und zu ergänzen.

 

 

 

Die vorliegende Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie fasst die bereits zu Beginn des Projektes „Doppik 2012“ in 2010 und 2011 herausgegebenen Dokumente des Landes M-V (Bewertungsleitfaden, Buchungshinweise usw.) und der Hansestadt Wismar (Inventurrichtlinie, Bewertungshandbuch, Bewertungsleitfaden, siehe Anlage) zusammen und konkretisiert bzw. ergänzt die darin enthaltenen Regelungen. Insbesondere werden für die zukünftigen Jahresabschlüsse Wertgrenzen für die Erfassung von Rückstellungen, internen Leistungsbeziehungen usw. festgelegt. Die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie enthält keine abweichenden Regelungen zu den bisher geltenden, ergänzt diese jedoch um Festlegungen zu anderen Posten bzw. Positionen der Bilanz und Ergebnisrechnung.

 

Inhalt der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie sind die Grundsätze für die Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens, des Eigenkapitals und der Schulden der Hansestadt Wismar:

 

•         Gemäß § 32 GemHVO-Doppik M-V erfolgte die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

•         Grundlage für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bildete § 33 GemHVO-Doppik M-V i. V. m. den Festlegungen des „Leitfadens zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens“ des Innenministeriums M-V.

•         Danach wurden gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts bei der Bewertung für die Eröffnungsbilanz höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen für die Zeit zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, angesetzt.

•         Konnten die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden, so war unter bestimmten Bedingungen ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

 

Gemäß der Hinweise des Gemeinschaftsprojektes NKHR M-V ist die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie durch die Gemeindevertretung zu beschließen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

                        X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

 

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Anlagen

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