Beschlussvorlage - VO/2019/3117

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar schlägt der Verbandsversammlung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest vor, neben dem Bürgermeister als geborenes Mitglied folgende Person in den Verwaltungsrat der Sparkasse zu wählen:

_________________________

 

Als Stellvertreter wird benannt:

_________________________
 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Gemäß § 7 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (SpkG) in Verbindung mit der Satzung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest sind die Organe der Sparkasse der Verwaltungsrat und der Vorstand.

 

Die Verbandsversammlung ist nach § 5 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg – Nordwest zuständig für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter.

 

Gemäß § 4 der Satzung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest hat der Verwaltungsrat insgesamt

9 Mitglieder, die sich wie folgt zusammensetzen:

 

1 Vorsitzenden: Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg (1. Stellvertreter: Bürgermeister der Hansestadt Wismar),

3 Bedienstetenvertreter der Sparkasse und

5 weitere Vertreter.

 

Von den 5 weiteren Vertretern entfallen 3 auf Vorschläge des Landeskreises und 2 auf die Hansestadt Wismar. Der Bürgermeister der Hansestadt Wismar ist geborenes Mitglied des Verwaltungsrates, sodass ein weiterer Vertreter für die Wahl in den Verwaltungsrat seitens der Hansestadt vorgeschlagen werden kann.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SpkG sind als weitere Vertreter sachkundige Bürger wählbar. Maximal 3 der 5 weiteren Vertreter können der Vertretung der Träger (Bürgerschaft bzw. Kreistag) angehören, die übrigen 1/3 müssen für die Vertretung der Träger wählbar sein. Für jede der beiden Gruppen wird ein Stellvertreter gewählt.

 

Gemäß § 156 Abs. 3 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) werden die Vertreter der Gemeinden und deren Stellvertreter in den Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.

 

Bestimmt die Kommunalverfassung eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so können gemäß § 32 KV M-V Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen, über die die Bürgerschaft in einem Wahlgang abstimmt.

 

In der letzten konstituierenden Sitzung der Bürgerschaft am 26.06.2014 wurde Frau Sturbeck in den Verwaltungsrat und Frau Gustke als Stellvertreterin gewählt.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 11 Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg - Vorpommern

 

 

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Anlagen

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