Beschlussvorlage - VO/2019/3116

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar entsendet in die Verbandsversammlung der Sparkasse Mecklenburg – Nordwest neben dem Bürgermeister folgende Person und deren Stellvertreter:

 

_______________________

 

Stellvertreter:

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Sparkasse Mecklenburg Nordwest ist eine Zweckverbandssparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (SpkG).

 

Die Organe des Zweckverbandes sind nach § 3 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg – Nordwest die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

 

Der Verbandsvorsteher ist entsprechend § 7 Abs. 1 der Verbandssatzung der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, 1. Stellvertreter ist der Bürgermeister der Hansestadt Wismar und der 2. Stellvertreter wird aus der Mitte der übrigen Mitglieder der Zweckverbandsversammlung gewählt.

 

Die Verbandsversammlung besteht gemäß § 4 Abs. 1 – 3 der Satzung aus 6 Vertretern. Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist zu 2/3 und die Hansestadt Wismar zu 1/3 beteiligt. Geborene Organvertreter der Körperschaften sind der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg und der Bürgermeister der Hansestadt Wismar. Stellvertreter für die geborenen Verbandsmitglieder sind deren jeweilige Stellvertreter im Amt, die jedoch keine Funktion im Verband wahrnehmen.

 

Folglich entsendet die Hansestadt Wismar nach § 4 Abs. 4 der Verbandssatzung ein weiteres Mitglied in die Verbandsversammlung. Darüber hinaus ist bei Verhinderung dieses Mitgliedes ein Stellvertreter zu wählen, der die Aufgaben wahrnimmt (§ 4 Abs. 5 S. 2 Verbandssatzung).

 

Bis zur abgelaufenen Wahlperiode gehörte Herr Wolfgang Rickert (SPD – Fraktion) der Verbandsversammlung an. Stellvertreter war Herr Sigfried Rakow (CDU – Fraktion).

 

Gemäß § 156 Abs. 3 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) werden die Vertreter der Gemeinden und deren Stellvertreter in den Verbandsversammlungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.

 

Bestimmt die Kommunalverfassung eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so können gemäß § 32 KV M-V Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen, über die die Bürgerschaft in einem Wahlgang abstimmt.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):

 

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

X

Vorgeschrieben durch: § 4 der Satzung des Zweckverbandes für die Sparkasse Mecklenburg-Nordwest

 

 

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Anlagen

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