Beschlussvorlage - VO/2018/2672
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.7 Abt. Ordnungsangelegenheiten, Wahlen und Friedhof
- Bearbeiter:
- Grit Schaller-Uhl
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; II Senator; 10.4 Abt. Informationstechnik (IT); 10.5 Abt. Recht und Vergabe; 14 RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 32 ORDNUNGSAMT; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Schaller-Uhl, Grit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.06.2018
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08.08.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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04.06.2018
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06.08.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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30.08.2018
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Sachverhalt
Begründung:
1. Notwendigkeit einer Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung
Die derzeit aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde für den Kalkulationszeitraum 2015-2017 erarbeitet. Um zukünftig über eine aktuelle Basis zu verfügen, ist der Kalkulationszeitraum für die Jahre 2018-2020 heranzuziehen.
Zudem gibt es nachfolgend aufgeführte Gründe, die Friedhofsgebührensatzung anzupassen:
a) Bis dato wurden die pflegefreien anonymen Grabmodelle als reine Grabnutzungsgebühren dargestellt. Um eine Nachvollziehbarkeit für alle pflegefreien Modelle zu erreichen, wird fortan auch für die anonyme Urnen- und Erdbestattungen die Trennung zwischen Grabnutzungs- und Pflegegebühren in der Kalkulation sowie Rechnungsabgrenzung vorgenommen.
b)Seit 2014 sind auf dem Wismarer Friedhof Urnenbeisetzungen an Gehölzen möglich. Zum einen werden Urnenwahlgrabstätten für zwei Urnen in Grabgemeinschaft um einen Baum (UGB) herum und zum anderen Urnenwahlgrabstätten für vier Urnen am Einzelgehölz/Baum (UWB) angeboten. Aus der dreijährigen Erfahrung heraus ist nun festzustellen, dass die derzeitigen Einnahmen aus Pflegegebühren den Pflegeaufwand nicht decken können.
So gestaltet sich der tatsächliche Pflegeaufwand für Gräber in der Baumgrabgemeinschaft (UGB) genauso intensiv wie der des Grabmodells Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen in Grabgemeinschaft mit Rasen/Rabatte. Daher sollen die Gebühren dieser beiden Grabmodelle gleichgestellt werden.
Bei den Urnenwahlgräbern am Einzelbaum (UWB) liegen die jährlichen Baumpflegekosten für Schnittmaßnahmen und Schädlingsbekämpfung bereits deutlich über den 2014 kalkulierten Pflegegebühren. Deshalb sollen diese Gebühren ebenfalls angepasst werden.
c)Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz -BestattG M-V) ist für Grabstätten eine Mindestruhezeit von 20 Jahren festgesetzt. Bisher wurde nach einer internen Festlegung des Gesundheitsamtes verfahren, nachdem für Verstorbene bis 6 Jahre eine Ruhezeit von 15 Jahren als ausreichend erachtet wurde. Um den Vorgaben des § 15 Abs. 1 BestattG M-V Folge zu leisten, wird fortan die Ruhezeit auf 20 Jahre angehoben.
Die Gebührenbedarfskalkulation der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung basiert auf dem Betriebsabrechnungsbogen des Haushaltsjahres 2016. Für den Zeitraum 2018 – 2020 wurden zu erwartende Kostensteigerungen von 3 % eingerechnet und in der Gebührenbedarfskalkulation dargestellt. Bei den Endkostenstellen 120500/Grabnutzungsrecht und 120700/Grabpflege werden insgesamt Ausgaben in Höhe von 472,8 T€ pro Jahr erwartet. Diese müssen durch Einzahlungen / Erträge aus Grabnutzungs- und Pflegegebühren zu 100 % gedeckt werden.
2.Wie finanziert sich ein Friedhof?
Der Friedhof besteht aus einem gebührenrelevanten Teil, der unmittelbar der der Hansestadt Wismar obliegenden Ordnungsaufgabe „Bestattungswesen“ zuzurechnen ist.
Daneben gibt es einen nichtgebührenrelevanten Teil, dem die Unterhaltung des öffentlichen Grüns zuzuordnen ist. Zum öffentlichen Grün auf dem Friedhof zählen die nicht mit Gräbern belegten Randbereiche, großflächig leergezogene Grabfeldabschnitte, die Hauptwegebeziehungen und das sogenannte Großgrün, bestehend aus ca. 2.500 Bäumen und 2,8 ha Sträuchern. Hinzu kommen rund 2 km geschnittene Hecken, die einzelne Grabfelder strukturieren. Dieser Teil des öffentlichen Grüns beträgt etwa ein Viertel der gesamten Friedhofsfläche. Er verleiht unserem Friedhof letztlich den parkähnlichen Charakter und begründet die Unter-Denkmalschutz-Stellung seit 1986. Zum Erhalt und zur Pflege dieses Grünteils sowie der zwei Kriegsfriedhöfe im Stadtgebiet erhält das Produkt Friedhof Mittel aus dem städtischen Haushalt. Dieser Kostenbereich wird somit nicht gebührenfinanziert.
Für den dem Bestattungswesen zuzurechnenden Teil (Grabnutzungs- und Pflegekosten) sind nach der Kalkulation des Bereichs Friedhof im Durchschnitt der nächsten 3 Jahre voraussichtlich 472.800,00 € jährlich an Aufwand für Pflegepersonal, Ver- und Entsorgung, Material, Fahrzeuge pp. erforderlich. Die Friedhofsgebührensatzung soll als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in diesem Umfange dienen.
3.Wie erfolgt eine Gebührenbedarfskalkulation?
Für die Gebührenkalkulation werden die gebührenansatzfähigen Kosten zu Grunde gelegt. Die Gebührenbedarfskalkulation hat den Zweck, die Höhe der Gebühren rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und die künftig anfallenden Kosten mit einer sachgerechten Gebührenfestsetzung zu decken. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der Kostenrechnung des Friedhofs. Die Gebührenbedarfskalkulation besteht aus einer Kostenprognose und den Berechnungen der Einzelgebühren.
Die Höhe der Grabnutzungsgebühren berücksichtigt:
- die Flächengröße der Grabstätte
- die Dauer der Ruhezeit
- Pflege und Unterhaltung der Grabfelder
- Unterhaltung der Erschließungsanlagen einschl. Umzäunungen und Wasserstellen
- Vorbereitende Maßnahmen und Erschließung von neuen Grabfeldern / neuen Grabmodellen
- Aufgaben der Allgemeinen Verwaltung, wie beispielsweise Besicherungen, Versicherungen, Prüfungen, Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, Registerführung
- Unterhaltung der Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen
- Abfallbeseitigung, laufende Kosten der Erschließung
- Anteilige Abschreibungen des Anlagevermögens, Verzinsungen
- Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhofseinrichtungen
Die Höhe der Pflegeentgelte berücksichtigt:
- die Flächengröße der Grabstätte
- die Dauer der Ruhezeit sowie
- die weiteren zusätzlichen Pflege- und Unterhaltungsaufwendungen des Friedhofs für das jeweilige Grabmodell bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit in einer Grabgemeinschaftsanlage.
Eine Übersicht der Gebühren der Hansestadt Wismar gegenüber ausgewählter Gemeinden in M-V ist in der Anlage 4, S. 5 aufgezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein tatsächlicher Vergleich jedoch nicht möglich ist. So variieren z. B. Ruhezeiten, anrechenbare Kosten, Personal- und Ausstattungskosten, die Anzahl unterschiedlicher Grabmodelle, Gestaltungsansprüche und -möglichkeiten, Pflegeaufwand und Leistungsumfang bei den einzelnen Friedhofsträgern zum Teil erheblich.
Obwohl ein Vergleich zwischen einem Friedhof und einem Bestattungswald noch schwieriger ist, wird auf die Übersicht in Anlage 4, S. 6 verwiesen. Es ist ersichtlich, dass sich die Gebühren für die beiden Baumgrabarten auf dem Wismarer Friedhof im Rahmen befinden. Den wesentlichen Kostenanteil verursachen hier die regelmäßigen Baumpflegearbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Im Gegensatz zu einem traditionellen Friedhof, dessen Funktion auch die Wahrung von Bestattungskultur und Kulturgütern ist, darf im Bestattungswald keinerlei Grabschmuck abgelegt werden. Auch differiert der Service hinsichtlich Erreichbarkeit, Pflegezustand von Wegen und Vegetation sowie Sicherheit stark.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (Alle Beträge in Euro):
Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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| Keine finanziellen Auswirkungen | |||||||||||||||
x | Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 | |||||||||||||||
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr | ||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | ||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.4325000/06 (Grabnutzungsgebühren) | Ertrag in Höhe von | 292,50 € * | |||||||||||||
| 55300.4324000/06 (Pflegegebühren) | Ertrag in Höhe von | 235,00 € * | |||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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* bei Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung zum 01.07.2018
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Finanzhaushalt | ||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.6325000/06 (Grabnutzungsgebühren) | Einzahlung in Höhe von | 5.850,00 € | |||||||||||||
| 55300.6324000/06 (Pflegegebühren) | Einzahlung in Höhe von | 4.700,00 € | |||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | ||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | |||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | |||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Die Erträge des Ergebnishaushaltes unterliegen dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen sind nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. In den einzelnen Nutzungsjahren ist der Rechnungsabgrenzungsposten anteilig ertragswirksam aufzulösen, womit die periodengerechte Zuordnung sichergestellt ist. Für die Berechnung ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen worden.
Die Einzahlungen des Finanzhaushaltes werden dagegen entsprechend des Kassenwirksamkeitsprinzips im laufenden Haushaltsjahr in voller Höhe erfasst.
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre | ||||||||||||||||
Ergebnishaushalt | ||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.4325000/06 (Grabnutzungsgebühren) | Ertrag in Höhe von | 585,00 € | |||||||||||||
| 55300.4324000/06 (Pflegegebühren) | Ertrag in Höhe von | 470,00 € | |||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt | ||||||||||||||||
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Produktkonto /Teilhaushalt: | 55300.6325000/06 (Grabnutzungsgebühren) | Einzahlung in Höhe von | 11.700,00 € | |||||||||||||
| 55300.6324000/06 (Pflegegebühren) | Einzahlung in Höhe von | 9.400,00 € | |||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Auszahlung in Höhe von |
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Deckung | ||||||||||||||||
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| Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung | |||||||||||||||
| Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert | |||||||||||||||
Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
| Aufwand in Höhe von |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
siehe oben
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3. Investitionsprogramm | ||||||||||||||||
x | Die Maßnahme ist keine Investition | |||||||||||||||
| Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten | |||||||||||||||
| Die Maßnahme ist eine neue Investition | |||||||||||||||
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4. Die Maßnahme ist: | ||||||||||||||||
| neu | |||||||||||||||
| freiwillig | |||||||||||||||
| eine Erweiterung | |||||||||||||||
x | Vorgeschrieben durch: KAG M-V | |||||||||||||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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37,2 kB
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2
|
(wie Dokument)
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81,3 kB
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3
|
(wie Dokument)
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50,1 kB
|
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4
|
(wie Dokument)
|
364,7 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
