Bericht/Antwort gem. KV M-V - BA/2017/2489

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Wahlsichtwerbung ist ein wichtiges Instrument der sich bewerbenden Parteien und Wählervereinigungen, die einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur politischen Meinungsbildung haben und daher nicht nur nach innen, sondern auch nach außen auftreten müssen.

Die Stadt kann bestimmte Auflagen erteilen. In Grenzen zulässig sind Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit. Ebenso dürfen Städte und Gemeinden grundsätzlich selbst Plakatflächen zur Verfügung stellen und die Plakatierung darauf beschränken, sofern sichergestellt ist, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Es muss möglich sein, flächendeckend im gesamten Stadtgebiet und seinen Stadtteilen Wahlwerbung aufzustellen. Anderslautende Vereinbarungen über die Begrenzung der Wahlsichtwerbung sind hingegen unverbindlich.

 

Hierzu ergeben sich folgende Fragen:

öffentlich

1.                         Wie viele Standorte für Großaufsteller hat die Hansestadt Wismar genehmigt und wo befinden sich diese? (Bitte Listenweise darstellen.)

2.                         Nach welchen Kriterien werden diese Standorte vergeben und mit wem werden die Sondernutzungsverträge wann geschlossen?

3.                         Welche Kosten und Nebenkosten entstehen der Hansestadt Wismar durch die Plakatierung mit Großaufstellern bei Wahlen?

4.                         Wie viele Masten stehen den Parteien und Wählervereinigungen in der Hansestadt Wismar zur Verfügung für Wahlsichtwerbung in A0 und A1 Formaten?

5.                         Welche alternativen Möglichkeiten der Wahlsichtwerbung mit A0/A1-Plakaten hätten Parteien und Wählervereinigungen, wenn die Masten nicht genutzt würden?

a.                         An wie vielen und welchen Standorten könnten aus Sicht der Verwaltung Sammeltafeln, Zaunfelder u. ä. aufgestellt werden, an denen A0/A1-Plakate angebracht werden könnten?

b.                         Welche Kosten wären damit verbunden?

c.                         Welchen Zuteilungsmaßstab würde die Verwaltung für eine solche Nutzungsform empfehlen?

6.                         Welche Kosten und Nebenkosten entstehen der Hansestadt Wismar durch die Plakatierung mit A0/A1-Plakaten in der Hansestadt Wismar bei Wahlen?

 

Nicht öffentlich

1.                         Zu welchen Konditionen, an wen und nach welchem Vergabe- und Auswahlverfahren wurden die Plakatierungsrahmen an den Masten der Hansestadt Wismar überlassen?

2.                         Zu welchen Konditionen kann die Hansestadt Wismar diese Rahmenflächen zurückmieten?

3.                         Liegen der Überlassung von Werbeflächen in den Bushaltestellen öffentlich-rechtliche Vergabe- und Auswahlverfahren zugrunde oder sind diese rein privatwirtschaftlicher Natur?

a.                         Wenn öffentlich-rechtlich: an wen und nach welchen Vergabe- und Auswahlkriterien wurden diese Flächen überlassen?

b.                         Zu welchen Konditionen kann die Hansestadt Wismar diese Werbeflächen zurückmieten?

 

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