Beschlussvorlage - VO/2026/0645
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung eines Wahlprüfungsausschusses im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 11 AMT FÜR PERSONAL, ORGANISATION UND IT
- Bearbeiter:
- Michel Ohlerich
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Ohlerich, Michel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.03.2026
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gemäß § 37 LKWG M-V im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Hansestadt Wismar.
Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die allesamt der Bürgerschaft angehören.
Die Ausschussmitglieder können sich durch Mitglieder der Bürgerschaft, die der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeordnet sind, vertreten lassen. Die Vertretungen werden tätig, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.
Sachverhalt
Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) liegt die Entscheidungsbefugnis über mögliche Einsprüche gegen die Gültigkeit der o. g. Wahl bei der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar. Sie kann dabei die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen.
In Vorbereitung auf die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister am 12.04.2026 empfehle ich Ihnen nach Abstimmung mit der Gemeindewahlleitung die Einrichtung eines solchen Wahlprüfungsausschusses.
Die Wahl sowie eine eventuell notwendige Stichwahl am 26.04.2026 werden derzeit durch die Gemeindewahlleitung zusammen mit der Gemeindewahlbehörde vorbereitet. Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss kann es innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl kommen.
Diese Einsprüche wären, entsprechend den gesetzlichen Formerfordernissen, bei der Gemeindewahlleitung einzureichen. Die Entscheidung über mögliche Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl obläge – wie bereits zuvor dargestellt – Ihnen.
Der kommunale Wahlprüfungsausschuss ist ein spezialrechtlich geregelter Sonderausschuss, für den die Regeln der §§ 32a, 36 KV M-V und § 9 der Hauptsatzung der Hansestadt Wismar gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist und dies dem Charakter der Wahlprüfung nicht widerspricht.
Im Falle der Bildung eines Wahlprüfungsausschusses würde dort Ihre Entscheidung vorbereitet werden können. Der Ausschuss würde dabei prüfen, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und den Sachverhalt so weit aufklären, dass Sie (die Bürgerschaft) über den Einspruch möglichst nach einem Verhandlungstermin einen Beschluss fassen können.
Da der Ausschuss einem Untersuchungsausschuss gleicht, wird dessen Sitzung als Verhandlung bezeichnet. Diese mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. Anschließend ist die Nichtöffentlichkeit bei Beachtung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V herzustellen und eine Empfehlung zur Entscheidung durch die Bürgerschaft abzustimmen. Die Entscheidung selbst trifft dann die Bürgerschaft, wie vorab bereits genannt, im öffentlichen Teil ihrer Sitzung.
Würde es zu keiner Bildung eines Wahlprüfungsausschusses kommen, würde sich das Prozedere wie folgt gestalten: Die mündliche Verhandlung wäre im öffentlichen Teil der Bürgerschaftssitzung durchzuführen. Für die sich daran anschließende Beratung wäre sodann die Nichtöffentlichkeit und für die darauffolgende Beschlussfassung wieder die Öffentlichkeit herzustellen. Schon allein dieser Aspekt zeigt, dass die nach LKWG M-V vorgeschriebenen Verfahrensabläufe durch die Bildung eines derartigen Ausschusses pragmatischer abzubilden sind.
Sofern der Beschlussvorlage zugestimmt wird, erfolgt die Besetzung des Ausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren, § 32a KV M-V. Dabei ist zu beachten, dass keine Personen, deren Wahl geprüft werden könnte bzw. die Vertrauenspersonen solcher Personen sind, mit Blick auf das Mitwirkungsverbot in § 36 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V benannt werden sollten.
Der Ausschuss ist sodann durch die Präsidentin einzuberufen, sofern ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Gemeindewahlleitung eingeht und diese eine entsprechende Information an die Präsidentin der Bürgerschaft richtet.
Diese Vorlage wird Ihnen in Abstimmung mit der Gemeindewahlleiterin vorgelegt.
Finanz. Auswirkung
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Keine finanziellen Auswirkungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
x |
Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ergebnishaushalt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Ertrag in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Aufwand in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Finanzhaushalt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Einzahlung in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Auszahlung in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Deckung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen für die Ausschusssitzung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ergebnishaushalt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Ertrag in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Aufwand in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Finanzhaushalt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Einzahlung in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Produktkonto /Teilhaushalt: |
|
Auszahlung in Höhe von |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Deckung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. Investitionsprogramm |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
x |
Die Maßnahme ist keine Investition |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Maßnahme ist eine neue Investition |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Die Maßnahme ist: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
neu |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
x |
freiwillig (§§ 36 Abs. 1 Satz 3, 39 LKWG M-V) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
eine Erweiterung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Vorgeschrieben durch: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Alle Beträge in Euro)
