Beschlussvorlage - VO/2025/0557-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 beigefügte Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar und die ihr zugrunde liegende Kalkulation auf der Grundlage der Anlage 4 und des Vortrages in den Ausschüssen für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027.

 

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Sachverhalt

Die Beschlussvorlage VO/2025/0557-01 war zu überarbeiten, da in der Verwaltungsausschusssitzung vom 05.01.2026 und in der Finanzausschusssitzung vom 14.01.2026 sich die Ausschüsse auf eine von der Fraktion Die Linke eingebrachte Gebührenminimierung einigten und baten, diese Änderungen bereits in einer Bezugsvorlage einzuarbeiten. Der entsprechende Antrag ist als Anlage 6 beigefügt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass irrtümlich unter Punkt 1 für die bislang kalkulierte Nutzungsgebühr der Betrag von 1.588,21 EUR genannt wurde. Dies wurde mit dem Einreicher geklärt und es wurde auf die kalkulierte Summe von 1.558,21 EUR zurückgegangen.

Aufgrund dieses Antrages sind in der Bezugsvorlage alle Grabmodelle in Bezug auf Särge jeweils pro Sarg um 558,21 EUR gesenkt worden.

Ebenfalls wurden alle Urnen-Bestattungen für jeweils eine Urne um 129,69 EUR gemindert. Ausnahme hier unter 2.11 der Satzung, Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen am Einzelgehölz/Baum. Diese würde bei Abzug für vier Urnen günstiger werden, als die Urnenwahlgrabstätte 2.10 für zwei Urnen, da jetzt der Differenzbetrag zwischen 2.128,28 EUR und 2.189,09 EUR liegt. Daher wurde hier unter 2.11 lediglich zweimal der Senkungsbetrag angesetzt, so dass die Differenz zwischen den beiden Grabformen für die Grabnutzungsgebühr bestehen bleibt.

Auf beiden oben genannten Ausschusssitzungen wurde nochmals die der Satzung zugrunde liegende Kalkulation bestätigt.

Gleichwohl wünschten die Ausschüsse, dass im Bereich der Erdbestattungen Abschläge festgeschrieben werden.

Grundsätzlich soll nach Kommunalabgabengesetz ein Kostendeckungsgrad von 100 % erreicht werden. Es ist aber ständige Rechtsprechung, dass bei einem nachgewiesenen besonderen öffentlichen Interesse das Beschlussorgan, hier die Bürgerschaft, von dem Deckungsprinzip abweichen kann.

 

 

Das besondere öffentliche Interesse wird hier darin gesehen, dass die Ausgestaltung des Friedhofswesens nicht nur ein Teil der kommunalen Daseinsvorsorge darstellt, sondern auch kulturhistorisch durch die Gemeinden weiterentwickelt und gepflegt werden soll. Insofern darf die Kommune im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Kultur-, Stadtentwicklungs- und strukturpolitische Ziele verfolgen, auch wenn dies zu einer teilweisen Gebührenunterdeckung führt. Eine solche Friedhofskultur lebt als öffentliche Einrichtung natürlich davon, dass die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist. Durch die starke Erhöhung der Gebühren der Erdbestattung sowohl für Sarg- als auch Urnenbestattung steht zu erwarten, dass die Nutzung dieser Bestattungsform deutlich zurückgehen wird. Das würde aber genau den Zweck und den ständigen Betrieb unseres Friedhofes stark schaden und ggf. auch die Bestattungskultur verändern. Um dem entgegenzutreten, sind die vorgenannten Minimierungen ein gutes Instrument.

 

Insgesamt würden auf Grundlage der Anzahl der Erdbestattungen aus 2025 bei den Sargbestattungen (31) 18.860,79 EUR und bei den Urnenbestattungen (395) 61.083,99 EUR, also insgesamt 79.944,78 EUR Minderung eintreten.

Dabei ist natürlich das Äquivalenzprinzip zu wahren, dass nur in einem gewissen Umfang gemindert werden kann und eine vertretbare Gegenleistung für die erbrachte Leistung weiterhin Bestand hat. Dies wird von Seiten der Verwaltung bei diesen Minderungen gesehen.

Das Äquivalenzprinzip wird somit eingehalten.

 

Im beschlossenen Haushalt 2026/2027 sind die Erträge entsprechend der Ursprungskalkulation eingestellt. Die nunmehr vorgesehenen Mindereinnahmen in Höhe von 79.944,78 EUR sind im Zuge der Haushaltsdurchführung durch eine Absenkung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsleistungen im Produkt 55300 Friedhof zu kompensieren.

 

Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschlussvorlage VO/2025/0557-01 Bezug genommen.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

x

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300.43xxxxx/TH 06

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300.63xxxxx/TH 06

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300.43xxxxx/TH 06

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

55300.63xxxxx/TH 06

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

x

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

x

Vorgeschrieben durch: KAG M-V

(Alle Beträge in Euro)

 

 

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