Beschlussvorlage - VO/2025/0557
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 ORDNUNGSAMT
- Bearbeiter:
- André Oberdieck
- Beteiligt:
- I Bürgermeister; 1 Büro der Bürgerschaft; 20 AMT FÜR FINANZVERWALTUNG; 30 RECHTSAMT; II Senator; III Senatorin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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01.12.2025
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Gestoppt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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11.12.2025
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Sachverhalt
Auf die Vorlagen-Nr. VO/2025/0330 und VO/2025/0450 nehme ich Bezug. Die Verwaltung hat die Beratungen im Verwaltungsausschuss und Finanzausschuss zum Anlass genommen, die Gebührenkalkulation unter Beachtung der gesetzlichen Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) zu überprüfen.
Die derzeit aktuelle Friedhofsgebührensatzung wurde für den Zeitraum 2021 - 2023 erarbeitet. Im Vergleich zur jetzt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellten Gebührenkalkulation auf Basis der Betriebsabrechnungsbögen des Friedhofs sind in der Kalkulation aus 2021 Gebühren festgesetzt worden, die sich in der jetzt erstellten Berechnung nicht fortschreiben lassen. Festzustellen ist, dass die Gebühren für alle Grabstätten ohne Pflegeleistungen im Vergleich zu 2021 steigen, die Gebühren für alle Grabstätten mit Pflegeleistungen aber sinken. Dadurch ist ausgeschlossen, die bisherigen Werte mit einem Inflationierungsaufschlag fortzuschreiben.
Insgesamt sind die vorgelegten Gebührensätze – unter Berücksichtigung des vorstehenden Befundes – aufwandsbezogen und KAG-konform ermittelt und unter Zugrundelegung der Anlage 5 „Vergleich 2021 zu 2025“ auch in vielen Gebührentatbeständen niedriger als 2021.
Ein wichtiger Faktor bei der Gebührenkalkulation ist der prozentuale Anteil des gebührenrelevanten Flächenanteils. Dieser beträgt aktuell 50,8% des Gesamtfriedhofsfläche des Ost- und Westfriedhofs. Im Zuge der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans wird sich die Begräbnisfläche sukzessive reduzieren.
Hinzuweisen ist daher auf die gemischte Funktion des Friedhofs als Begräbnisfläche aber auch als Parkanlage. Daher besteht der Friedhof der Hansestadt Wismar aus einem gebührenrelevanten Teil, welcher dem Bestattungswesen zuzurechnen ist, und einem nicht gebührenrelevanten Teil, der aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren ist.
Der dem Bestattungswesen zuzurechnenden Teil ist gebührenrelevant. Dieser setzt sich aus den Kosten der Räumlichkeiten, der Grabnutzungen, Grabpflegekosten, für Grabherstellungen, Ausbettungen und Trägerleistungen sowie Genehmigungen zusammen. Darin sind anteilig die Kosten für Personal (sowohl die des EVB für die Friedhofsgärtner etc. als auch die Friedhofsverwaltung der Stadtverwaltung), Material, Technik, Ver- und Entsorgung enthalten. Lediglich dieser gebührenrelevante und somit umlagefähige Teil wurde bei der Gebührenbedarfskalkulation entsprechend umgelegt.
Dem nicht gebührenrelevanten Teil sind die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf dem Friedhof und der Kriegsgräberstätten zuzuordnen. Diese sind nicht umlagefähig und somit in der Gebührenbedarfskalkulation auch nicht umgelegt worden.
Die Gebührenbedarfskalkulation der vorliegenden Friedhofsgebührensatzung wurde erstmalig durch eine Fachfirma durchgeführt. Hierfür konnte die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH gebunden werden.
Die Gebührenbedarfskalkulation basiert auf den Betriebsabrechnungsbögen der letzten Haushaltsjahre. Auf dieser Grundlage wurden für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2027 zukünftige Planungen und zu erwartende Tendenzen sowie jährliche Kostensteigerungen von ca. 5 % eingerechnet.
Nach dem KAG M-V sollen die Bestattungsgebührenkalkulation einen Kostendeckungsgrad von 100 % der ansatzfähigen/umlagefähigen Kosten erreichen (§ 6 Abs. 1 KAG M-V). Aus sozialpolitischen Gründen darf in begründeten Ausnahmefällen nicht kostendeckend zu kalkulieren. Diese Möglichkeit soll bei der Position 1.7 (Stillgeborene Kinder) und 2.4 (Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis 6 Jahre für 1 Sarg) genutzt werden. Die Friedhofsgebührensatzung soll als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in diesem Umfang dienen.
Auf die Ausweisung der nach aktuellem Stand zum 01.01.2027 auf die Grabpflegeleistungen zu beaufschlagenden Umsatzsteuer wird bewusst verzichtet. Tragendes Argument ist die Unübersichtlichkeit der Ausweisung der aktuell geltenden Gebühr und der ab dem 01.01.2027 -voraussichtlich- um die Umsatzsteuer zu ergänzenden Gebühr. Sollte die Einführung der Umsatzsteuer auf die Grabpflegeleistung verschoben werden, wäre die Satzung zu korrigieren. Daher wird die Verwaltung eine Änderungssatzung einbringen, sobald die Gebühren um die Umsatzsteuer zu ergänzen sind.
Finanz. Auswirkung
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Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:
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Keine finanziellen Auswirkungen |
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x |
Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3 |
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1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.4325000/TH 06 55300.4324000/TH 06 |
Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.6325000/TH 06 55300.6324000/TH 06 |
Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf): Die Erträge des Ergebnishaushaltes unterliegen dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Vor dem Bilanzstichtag erhaltende Einnahmen sind nach § 36 Abs. 2 GemHVO-Doppik als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. In den einzelnen Nutzungsjahren ist der Rechnungsabgrenzungsposten anteilig ertragswirksam aufzulösen, womit die periodengerechte Zuordnung sichergestellt ist. Für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeiten werden Rechnungsabgrenzungen gebildet für Grabnutzungen und Pflegeleistungen - ab 2027 zusätzlich für Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Einzahlungen des Finanzhaushaltes werden dagegen entsprechend des Kassenwirksamkeitsprinzips im laufenden Haushaltsjahr in voller Höhe erfasst.
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2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre |
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Ergebnishaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.4325000/TH 06 55300.4324000/TH 06 |
Ertrag in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Aufwand in Höhe von |
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Finanzhaushalt |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
55300.6325000/TH 06 55300.6324000/TH 06 |
Einzahlung in Höhe von |
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Produktkonto /Teilhaushalt: |
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Auszahlung in Höhe von |
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Deckung |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf): Siehe 1. – Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr. |
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3. Investitionsprogramm |
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Die Maßnahme ist keine Investition |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten |
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Die Maßnahme ist eine neue Investition |
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4. Die Maßnahme ist: |
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neu |
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freiwillig |
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eine Erweiterung |
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Vorgeschrieben durch: KAG M-V |
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(Alle Beträge in Euro)
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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123,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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144,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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61 kB
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4
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(wie Dokument)
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159,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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154,9 kB
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